Jetzt geht es um Millimeter
Im Fall der supergenauen Polizisten versuche ich es mal mit einer Eingabe ans Amtsgericht:
In dem Bußgeldverfahren
gegen L.
… OWirege ich an, das Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.
Es ist bereits fraglich, ob die von der Polizei angestellten Messungen hinreichend genau sind. Bei der Öse wäre nach Angaben der Polizei ein Maß von 41,5 mm zulässig gewesen. Die Lehre soll aber 41,6 mm angezeigt haben. Wir reden hier also über einen zehntel Millimeter!
Ob eine derart genaue Messung am Rande einer Autobahn an einem Wintertag nach Einbruch der Dunkelheit möglich ist, wäre gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Jedenfalls ist aber eine Unterschreitung der Toleranz um einen zehntel Millimeter nicht geeignet, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wesentlich zu beeinträchtigen.
Gleiches gilt für den Bolzen. Dieser soll 1 mm (!) weiter abgenutzt gewesen sein, als es zulässig ist. Es ist bereits nicht einmal klar, woraus sich ergibt, dass der Bolzen ein Mindestmaß von 36,5 mm aufweisen muss. Jedenfalls gilt auch hier, dass eine Messung von 1 mm an einem kalten Winterabend am Rande der Autobahn wohl nicht hinreichend genau sein dürfte.
Ein Sachverständigengutachten wurde von der Polizei nicht in Auftrag gegeben, so dass die Beweise nicht hinreichend gesichert wurden. Das kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.
Überdies ist es so, dass die Fahrzeuge in der Tat im „Vollservice“ gewartet werden. Selbst wenn die Toleranzgrenzen derart geringfügig unterschritten gewesen sein sollten, was mein Mandant bestreitet, hätte ihm dies bei der vorgeschriebenen Sichtprüfung vor Fahrtantritt gar nicht auffallen können.
Jedenfalls ist offenkundig, dass hier kein gravierender Verkehrsverstoß vorliegt. Somit erscheint es gerechtfertigt, von einer weiteren Verfolgung nach § 47 Abs. 2 OWiG abzusehen.
Sollte das nichts helfen, kommen vier Wochen vor der Verhandlung ein paar Beweisanträge. Zum Glück ist der Mandant rechtsschutzversichert.
Zum Glück ist der Mandant rechtsschutzversichert.
Das hätte IMO noch mit in den Schriftsatz hinein gehört.
Nicht, dass sich das Gericht da falsche Hoffnungen macht…
In unserem Fall wurde bei meinem Sohn nach einem Verkehrsunfall (Blechschaden) 1,1ng THC in der Blutprobe ermittelt. Nach einem Landgerichtsurteil können Mengen bis 1,0 ng THC nicht als Drogeneinfluss gewertet werden Zum Vergleich, wer zugekifft ist hat zwischen 45 und 75 ng THC im Blut. Vor Gericht streiten wir um 0,1 ng THC.
An der Null Toleranz Politik wird diese Republik mal zugrunde gehen. Das kann keiner ertragen.
Alles eine Frage der Relationen, wer schon mal als Lehrling einen Hammer aus dem Vollen gefeilt hat weiss das 0,1mm verdammt viel sein kann … vorallem wenn er fehlt. Außerdem ist das nicht supergenau, sondern genau die Einstellung die ich von einem deutschem Schutzmann erwarte.
Klar, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist, ist es natürlich sinnvoller, mit ihm durch die Instanzen zu marschieren anstatt sich damit auseinanderzusetzen was lehren bedeutet und ihm sagen dass er einfach im Unrecht ist.
Ich runde auch immer das Anwaltshonorar zu meinen Gunsten ab. Beträgt die anwaltliche Rechnung beispielsweise nur geringfügige 1033,99 €, kriegt der werte Herr nur 1000€ überwiesen. Davon wird er schon nicht verhungern! Sollte er allerdings so kleinlich sein, den Differenzbetrag einzufordern, geh ich durch alle Instanzen! Seine anwaltliche Existenz war nämlich zu keiner Zeit gefährdet, soll er mal beweisen, dass er aufgrund der fehlenden 33,99€ Hunger leiden musste …
Könnte ein Rohrkrepierer werden.
Ich gehe mal davon aus, daß der Bolzen durch die Öse gesteckt wird und den Anhänger sichern soll. Wenn der Bolzen ein zulässiges Kleinstmaß von 36,5mm und die Öse ein zulässiges Größtmaß von 41,5mm hat, dann ergibt sich als größtes zulässiges Spiel zwischen beiden 5mm (41.5mm minus 36,5mm)
War jetzt der Bolzen aber nur noch 35,5mm und die Öse 41,6mm dann ergibt sich ein Spiel von 6,1mm. Das ist dann eine Überschreitung des maximal zulässigen Spiels um 22 Prozent (6,1mm durch 5mm). Das könnte für Milde etwas viel sein.
Wobei für die Überschreitung des maximal zulässigen Spiels hauptsächlich der 1mm zu kleine Bolzen verantwortlich ist, und nicht die 0,1mm der Öse. Insofern entbehrt es nicht einer gewissen Ironie, wenn Du im Originalschreiben hinter den "1mm" tatsächlich ein "(!)" gesetzt hast…
Ich denke, der Erfolg der Eingabe hängt jetzt davon ab, ob die am Amtsgericht rechnen können…
@ 5: Schon mal darüber nachgedacht, dass u.U. die Messung fehlerhaft durchgeführt wurde. Wie war das doch gleich mit der Unschuldsvermutung?
"Ob eine derart genaue Messung am Rande einer Autobahn an einem Wintertag nach Einbruch der Dunkelheit möglich ist, wäre gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu klären."
Das beißt sich aber, denn die Situation ist nicht nachstellbar und kann daher heute auch mit einem Sachverständigengutachten nicht mehr überprüft werden.
#8: ist entbehrlich.
"Zum Glück ist der Mandant rechtsschutzversichert."
Da fällt mir ein, dass mal ein Rechtsschutzversicherungen-Vergleich angekündigt wurde. Wäre super, wenn das Vorhaben in die Tat umgesetzt wird.
Bei der (technischen) Beurteilung des ganzen fehlt eine sehr wesentliche Angabe: Die Genauigkeit der verwendeten Lehre (da nicht nur "zu klein" bzw "zu gross" sondern auch die Abweichung festgestellt wurde nehme ich mal an dass ein Messchieber verwendet wurde, in Anbetracht der angegeben Messwert wuerde ich als kleinste Skalenteilung 0,1 mm annehmen. Bei einem solchen Werkzeug kann man eine stochastische Abweichung von +/- 0,05 mm ansetzen. Die 0,1 mm Abweichung bei der Buchse liegt da schon ausserhalb des stochastischen Messfehlers (auch wenn man hier sicher zweifelsohne von Korinthenkackerei reden kann), 1mm Abweichung ist bei einem solchen Messwerkzeug allerdings nur sehr schwer als Messfehler abzutun, vorrausgesetzt natuerlich das Messwerkzeug ist entsprechend geeicht worden und der messende Beamte auch hinreichend geschult worden im korrekten Durchfuehren der Messung.
Aber: ohne genauere Angaben mit welcher Art Werkzeug tatsaechlich gemessen wurde (die Angabe "zeigt xy" deutet zwar stark auf einen Messschieber da eine Dornlehre lediglich "war groesser/kleiner als xy" hergibt) ist das ganze ohnehin reine Spekulation.
Rein interessehalber: Ueber welche Groessenordnung reden wir hier ueberhaupt beim Bussgeld?
Und ja, die Betrachtungsweise aus 7. laesst das ganze noch deutlicher hervorstechen, denn auch unter Heranziehung der fuer den Mandanten guenstigsten Intervallgrenzen der stochastischen) Messfehler reden wir immer noch von einer Ueberschreitung des maximalen Spiels von 19%. Das ist definitiv nicht mehr nur "Kleinkram", und es ist da auch niemand uebergenau.
Messfehler können wir eh nicht mehr nachvollziehen, reden wir also weiter von Messunsicherheit. Oh, Moment, das tut ihr ja schon. Und da schon das Wort Korinthenkackerei auftaucht: Es gibt auch Unterschiede zwischen eichen und kalibrieren (wobei man dem Polizisten durchaus geeichte Messeinrichtungen in die Hand drücken sollte, wenn er Beweismaterial erzeugen soll).
Liebes Deutschland und Deine fleißigen Bienchen. Vielen Dank, dass Du uns vor diesen fiesen Terrorakten beschützt. Ich bin dafür, dass in Zukunft jeder Deiner Helfer ein Maßband und eine neue noch glänzende Schiebelehre bekommt. Dann können wir auch endlich den letzten Terroristen dingfest machen. Danke auch dafür, dass Du Dich so sehr um solche Dinge kümmerst. Das fehlte bisher noch! Da weiß man doch gleich, wo die wahren Terroristen sind.
Die "Bienchen" haben hier darauf geachtet, dass es nicht zu umstürzenden LKW-Anhängern kommt. Wie vorgerechnet, sind die 22% Überschreitung der Unterschied zwischen noch tolerabel und verkehrsgefährdend.
Ähnliches gilt bei der Reifenprofiltiefe. Im Neuzustand beträgt sie 7mm. Zulässig ist eine Abnutzung bis auf 1,6 mm. 22% von 7 mm sind 1,5 mm. Bei quasi blanken Reifen läge nach der Argumentation des Bloggers nur eine geringfügige Abweichung vor.
Wie kommen sie denn euf eine stochastische Abweichung von 0,05mm bei einer Skala von 0,1mm ?
Mit der Annahme einer Gleichverteilung innerhalb des Messintervalls kommt man jedenfalls nicht darauf, sonder auf 0,029mm.
Allerdings sollte man bedenken dass deutlich weniger als 100% der Messwerte innerhalb der einfachen Standardabweichung liegen.
Bravo! Super Schriftsatz.
Ich habe mal im Handwerk gelernt, das ein Werkstoff einen Temperatur-Koeffizienten hat. Eichämter arbeiten in einem klimatisiertem Raum. Da wäre so ein Messergebnis nicht angreifbar. Eine Messlehre aus Edelstahl dagegen, aus einem im Winter geheizten Fahrzeug vor wenigen Minuten entnommen, an einem seit Stunden in der Kälte herum gefahrenenen und gestandenem Fahrzeug an einem aus Baustahl bestehendem Bauteil angewendet, kann kein brauchbares Ergebnis liefern.
Wer will es nachrechnen? Ich würde fordern, einen Materialgutachter beizuziehen.
Komm schon Nr. 16. Eine Mängelkarte hätte es auch getan und gut wärs gewesen. Man muss nicht immer gleich an den Geldbeutel der Leute. Der Mandant hätte es reparieren lassen und bei den Bienchen vorführen können. Man muss sich nicht bei jedem Mist ins Unterhöschen machen. Das ist übrigens ein Problem Deutschlands, dass man spitzfindige Dinge nicht normal klären kann. Traurig…
Ich merke schon, der Fall endet in Strasbourg.
Den Unterschied zwischen "messen" und "lehren" hatten wir schon. Ich kann Udo jedenfalls gut verstehen, wenn er bei einem Amtsrichter, der mutmaßlich keine Metallgrundausbildung hat, versucht Verwirrung zu stiften.
Sollte es tatsächlich zum Einsatz des Sachverständigen kommen, dürfte schnell klar werden, ob da einer mit dem Meßschieber gepfuscht oder eine idiotensichere Lehre (Dorn Kugel) benutzt hat.
Viele Amtsrichter dürften sich um den Zehntelmillimeter kaum einen Kopf machen, auch wenn der Techniker mit der Grenzmaßlehre die Hände über dem Kopf zusammenschlägt. Ab und an muß ein Udo halt pokern.
Ob der Richter hier mitliest?
Ein Bolzen mit 36,5 mm Mindestmaß ist neu 40 mm dick. 35,5 mm muss man bei der Sichtprüfung nicht in Zahlen feststellen können, aber es ist ein offensichtlicher Anlass zu einer Kontrollmessung. Verschleißlehren sind beliebte Zugaben der Hersteller. Eine 57-mm-Kupplung dürfte sich nur auf 55 mm abnutzen. Von daher könnte das Ausrufezeichen hinter "1 mm" missverstanden werden.
Schon Wahnsinn wie übertrieben genau es manche nehmen. Und dann darf man sich wegen sowas noch rumstreiten und evtl. Gerichte belasten.
Sicherlich hat es seine Richtigkeit die Verkehrssicherheit von Fahrzeugen genau zu prüfen – zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer. Aber das ist irgendwie lächerlich…
@ 21 Christian, 24 DeserTStorM.
Keine Ahnung ob die Polizisten bei solchen Sachen Spielraum haben, aber nehmen wir mal an, es gäbe eine "Toleranz der Toleranz", z.B. nach dem Motto: "Zulässige Toleranz weniger als 25 Prozent überschritten -> Mängelkarte, darüber OWi"
Dann wäre der derzeitige Fall vom Tisch. Aber was glaubt Ihr, was dann weiter passiert? Es dauert nicht lange, bis Udo den nächsten "Kunden" hat, der bei 25,01% lag und jetzt mit dem Argument, man solle sich nicht so anstellen, es war Winter und außerdem Dunkel, statt der OWi seine Mängelkarte will…
Und dann? "Toleranz der Toleranz der Toleranz" einführen? Da kommt man doch nie zu einem Ende. Irgendwo muß auch mal Schluß sein.
@ Die Temperaturdiskussion
Der Bolzen ist sehr wahrscheinlich größer (bezogen auf 20°C als Bezugstemperatur) als bei kaltem Winterwetter gemessen, wäre also ein Argument für den Delinquenten. Leider wird das sofort wieder aufgefressen durch die Öse, die ist nämlich bei 20° ebenfalls größer als gemessen.
Auch in absoluten Zahlen bringt das Ganze wenig. Stahl hat z.B. einen Längenausdehnungskoeffizienten von 10 bis 16 Millionstel pro Grad Abweichung von der Bezugstemperatur 20°. Bringt also bei einer Messung von 41,6mm bei -30° Celsius nur um 0,033mm. (41,6mm mal 16/1000000 mal 50)
Also: Sich nicht hinter der RSV und Udo verstecken, sondern Mann sein, der Tatsache ins Auge sehen, daß man Mist gebaut hat, die Kohle latzen, demnächst besser machen. (Als erstes würde ich den "Vollservice" wechseln, wenn es den denn tatsächlich gibt…)
Bei Ordnungswidrigkeiten gilt das Opportunitätsprinzip. Das heißt, auch die Beamten vor Ort können jederzeit von einer Verfolgung absehen. Zum Beispiel, wenn eine Verwarnung ausreicht.
@ 12
Die ganzen Rechnereien kannst du dir sparen. Einen Meßdorn kann ein Blinder bedienen. Wenn er durch die Öse paßt, durch die er nicht passen darf, dann ist definitiv das Loch zu groß.
So einfach ist das.
So eine Rechtsschutzversicherung ist was tolles. Da kann man so richtig Kohle machen dadurch dass man mit Pauken und Kanonen vor Gericht untergeht. Die Eingabe kann das aber wieder kaputt machen.
Ansonsten ist wohl günstiger jeden Unsinn der Polizei anzuerkennen, bevor es richtig teuer wird.
Was ich an diesem Fall immer wieder interessant finde:
Sollte eine Lehre verwendet worden sein, kann gar kein Maß ermittelt worden sein -> Die Polizistin hat gelogen bei der Maßangabe
Sollte gemessen worden sein greifen die Witterungsbedingungen als Argument zu 100%
Im übrigen haben auch die Lehren einen Temperaturbereich, für den und nur für den sie geeicht sind und es muss auch sichergestellt sein, dass sich Lehre und zu lehrendes Stück im selben Temperaturbereich befinden. Außerhalb dieses Bereichs sind sie nur zum schätzen geeignet.
@ WTS:
Wo holt ihr nur immer diese ominöse "Lehre" her? Für derlei Tests wird ein Meßdorn verwendet. Das Meßergebinis hat nur zwei mögliche Werte: Dorn paßt durchs Loch oder eben nicht.
Einen Meßdorn kann ein Blinder bedienen. Wenn er durch die Öse paßt, durch die er nicht passen darf, dann ist definitiv das Loch zu groß – darüber, ob es 10 µm, oder 10 km zu groß ist, wird keine Aussage gemacht.
So einfach ist das.
@3, Theodor:
Sachverhalt nicht verstanden?
Vorliegend geht es nicht primär darum, ob es nun 0,1mm zuviel oder zu wenig waren. Angezweifelt wird vielmehr die Korrektheit der Messung, welche zu dem Ergebnis der 0,1mm geführt hat.
Wo sind die Anhaltspunkte, dass bei Ihrem Sohn ein falscher Wert festgestellt wurde?
Wo ist das Problem, an einer starren Grenze festzuhalten, wenn der Wert zweifelsfrei (!) ermittelt wurde?
Wenn 1,0 ng die Grenze ist, steht man eben ab 1,1 ng unter Drogeneinfluss. Wenn man das nicht zählen lässt, kommt gleich der nächste mit 1,2 ng, der keine Strafe will uswusf.
Das Argument á la "wäre ich richtig zugedröhnt, hätte ich noch viel mehr THC im Blut" kann hoffentlich nicht Ihr Ernst sein.
Dann müsste man den Fahrer mit 0,6 Promille auch weiterfahren lassen – schließlich werden regelmäßig Leute mit >2 Promille erwischt.
Und dann gleich den Untergang der Republik heraufbeschwören…alles klar, ne.
@11X/13
Ich kann das ganze auch gern Meßdorn (Eine Lehre für Innenmaße) nennen wenn Ihnen der genau Ausdruck lieber ist als der allgemeine.
Allerdings muss ich dann darauf bestehen, dass wir uns auf den korrekten Namen, also Grenzlehrdorn verständigen.
Wie sie richtig festgestellt haben geht das Übermaß des Grenzlehrdorns entweder rein oder eben nicht. Dabei wird allerdings kein Maß festgestellt.
Und auch Grenzlehrdorne haben einen Temperaturbereich in dem sie korrekt zum validieren eines Maß-Bereichs eingesetzt werden können. Außerhalb dieses Bereiches können sie mit einem Grenzlehrdorn nur schätzen ob das zu überprüfende Innen-Maß innerhalb des Toleranzbereichs ist.
@4 Sanddorn:
Wenn die Schutzmänner nur auch so genau wären, wenn es um die Rechte von Betroffenen geht…
@ WTS
> Und auch Grenzlehrdorne haben einen Temperaturbereich in dem sie
> korrekt zum validieren eines Maß-Bereichs eingesetzt werden können.
> Außerhalb dieses Bereiches können sie mit einem Grenzlehrdorn nur
> schätzen ob das zu überprüfende Innen-Maß innerhalb des
> Toleranzbereichs ist.
Sorry, aber das ist doch einfach nur weltfremd. Der Einfluß der Temperatur auf den Grenzlehrdorn läßt sich von vorne herein dadurch eliminieren, daß man das Maß auf die untere Temperatur des vorgesehenen Einsatztemperaturbereiches kalibriert. Und wenn man dann auch noch einen Karenzzuschlag gibt – wie es bei derlei Schätzeisen üblicherweise gemacht wird (und übrigens auch bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr) – dann bedeutet die Aussage "Dorn fällt durch Loch" eben ganz einfach, daß die Öse mit Sicherheit zu groß ist.
Aber warum einfach, wenns auch kompliziert geht…
@31
Der Vergleich hinkt total. Wir diskutieren hier darüber, ob es, vergleichsweise, 0,001 Promille oder 0,002 Promille Restalkohol im Blut war. Aber als zukünftiger Jurist werden solche Spitzfindigkeiten ja Ihr Tagesgeschäft werden.
@11X13
"Aber warum einfach, wenns auch kompliziert geht…"
Da stimme ich Ihnen voll und ganz zu.
Das erklärt aber immer noch nicht, wie es zu der oben beschriebenen Maßangabe kommt. Ein Grenzwertdorn kann nur feststellen, ob sich das Maß innerhalb der Toleranz befindet oder eben nicht.
Ich würde erwarten, dass in einem Bericht über eine solche Untersuchung einfach steht: "Der Dorn ging durch, also war die Öse unzulässig zu groß"
Entweder wurde kein Grenzwertdorn verwendet (was wieder die Möglichkeiten von Messfehlern ins Spiel bringt) oder das angegebene Maß ist eine Phantasie Zahl.
Dieser Widerspruch ist wie ich oben (29) beschrieben, das was ich an dieser Sache interessant finde. Da ist keinerlei Wertung über das Verhalten der Beteiligten enthalten.
@35, Theodor:
Ohne auf die unsachliche Bemerkung im letzten Satz eingehen zu wollen, sei Ihnen dennoch verdeutlicht, dass bei allem >0,5 Promille eben auch der Führerschein weg ist. Das hat nichts mit Spitzfindigkeit zu tun – irgenwo muss die Grenze sein. Im Fall Ihres Sohnes waren es eben 0,1 ng zu viel. Wieviel hätte Ihr Sohn denn noch mehr im Blut haben müssen, bis Sie sich nicht mehr darüber beschweren, dass er die Grenze ja minimal überschritten habe? 0,2 ng / 0,5 ng / 10 ng?
Anderes Beispiel:
Wenn Sie über eine rote Ampel fahren, dann sind Sie in erster Linie über eine rote Ampel gefahren. Wie lange die Ampel schon rot war, interessiert dann erst bei der Strafhöhe. Wenn die Ampel unter einer Sekunde rot war, ist es immer noch ein Rotlichtverstoß und kein Dunkelgelb-Blutorange-Verstoß.
@36 WTS:
Wenn hier so munter spekuliert wird hätte ich auch noch eine mögliche Variante:
Der Polizist stellt mittels Grenzwertdorn fest, dass die Öse zu groß ist und misst anschließend mit dem Messschieber den Durchmesser aus. Der Onkel meiner Frau (Autobahnpolizist mit spezieller Ausbildung für LKW) macht es nämlich so. Und hat (zumindest sagt er dass) so bisher vor jedem Gericht bestanden.
@WTS:
Das ist doch Haarspalterei. Von einem Streifenpolizisten kann man nicht erwarten, daß er sich in den Meßtechnischen Details auskennt – den Richter, der sich davon überreden läßt, es sei anders, möchte ich sehen.
Der Polizist hat seine Anweisung bekommen, wie solche Prüfungen – Messung ist es keine – durchzuführen sind und für so einen Quatsch einen Sachverständigen zu befragen, dient doch bestenfalls der Arbeitsbeschaffung und der Kostentreiberei.
-> Die Polizistin hat gelogen bei der Maßangabe
Wenn die Schlechtseite der Messlehre einen Umfang von 41,6mm hat und durch das Loch passt, hat sie nicht gelogen. Das Loch hat dann 41,6mm. Mindestens. Mehr will man nicht wissen.
(Ich geh von einer Messlehre aus, keinem "Messschieber" = Schieblehre)
Zur Temperaturproblematik: Bei niedrigen Temperaturen "schrumpft" das Metallteil und damit auch die eingebrachten Bohrungen. Also ist die Messung im Winter eigentlich ein Vorteil für den Fahrer. Bei der Messlehre wird wohl die Messtemperatur eingehalten worden sein, wenn sie am Mann oder im Streifenwagen gelagert war. Wobei die Temperaturtoleranzen hier dem Fahrer entgegenkommen und er trotzdem noch durchfällt.
Etwas OT:
Wenn jemand geblitzt wird, löst die Anlage sowieso etwas OBERHALB der zulässigen Geschwindigkeit aus und es wird auch eine Toleranz vom Messwert ABGEZOGEN. Ist man dann immer noch drüber, war man halt zu schnell und kriegt seine Verwarnung.
Übrigens: wer meint bei uns wär man kleinlich, der sollte mal in der Schweiz bei erlaubten 50km/h nur 1-5km/h drüber liegen. *blitz* & Brief. 40sFr. ab 6km/h drüber ist man schon bei 120sFr.
Ein bisher nicht angesprochenes Problem bei abgenutzten Anhängerkupplungen ist die mechanische Belastung: durch den größeren Bewegungsspielraum hat man höhere kinetische Kräfte (Zug- und Druckstöße), die die untermassigen Teile zusätzlich beanspruchen. Die Bruchwahrscheinlichkeit steigt immens an.
Ich kann Udo voll verstehn, es ist seine Aufgabe zu versuchen die Leute rauszuhaun, die zu ihm kommen. Ob er selber damit einverstanden ist, ist eine andere Frage. Für mich persönlich ist die Lage ziemlich eindeutig: Das Mass war ausserhalb der Toleranz, das Loch also zu groß / der Bolzen zu klein, folgerichtig hat die Beamtin ein Bußgeld verhängt.
Ich versteh auch den Fahrer: Konkurrenzdruck, jeder Cent wird gebraucht, er möchte das Bußgeld natürlich lieber sparen.
@37
Gut das Sie nicht unser Verteidiger waren. Letztendlich ist das Gericht dann unserem Einwand gefolgt.
Zum Marihuana Konsum besteht bis heute keine klare Erkenntnis,
ab welcher Menge von Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden kann.
Die Tatsache, das Restmengen THC bis 1,0ng selbst noch nach sieben Wochen im Blut nachgewiesen werden können, führte zu der Entscheidung des Landgericht Urteils.
Un wissen Sie was? Neulich bin ich, wo 50km/h erlaubt war, 50,03 km/h gefahren. Eine klare Geschwindigkeitsübertretung.
@41, Theodor: Nix für ungut. Hier in den Kommentaren sind wohl so einige Paragraphenreiter unterwegs. Denen ist der gesunde Menschenverstand abhanden gekommen und bis jetzt haben sie ihn nicht gefunden… :-)
@41 Theodor, bei Geschwindigkeitsüberschreitung gibt es mit gutem Grund eine Toleranz von, ich glaube, 9 km/h, die zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, d.h., vom Messergebnis abgezogen werden. Aber das wissen Sie wohl auch selbst.
@Theodor: Sie haben ja schwein gehabt, darf ich fragen aus welchem Bundesland Sie kommen?
Habe nämlich vor einem Jahr gegensätzliche Erfahrungen gemacht.
Bei einer Routine-Kontrolle (kein Unfall) wurden auch 1,1 ng festgestellt.
Bei mir war das Gericht nicht so lieb. 45 Tagessätze + Anwaltskosten + 10 Monate Führerscheinentzug + MPU
Wenn ich wirklich gekifft hätte würds mich ja nicht stören, nur habe ich den Verdacht das ich mir den Wert nur durch mein Hollandwochenende eingefangen habe. Sprich Passivkonsum.
Hach, Bayern ist doch schön. Noch fragen?
@Theodor
Um mal deinen grundätzlichen Denkfehler aufzuklären: 1,0 ng ist kein Grenzwert, zu dem noch eine gewisse Toleranz gehört, 1,0 ng ist schon die Toleranz zum Wert 0.
Witzig, alle rechnen wie blöd rum und keiner denkt an den Ausdehnungskoeffizient in Abhängigekit von der Umgebungstemperatur. Da muss ein SV Gutachten her.
Der Sachverständige ist doch nur ein Bluff. Wenn UV wüsste, dass ein Sachverständiger zum Schluß kommen würde, dass auf diese Weise keine verwertbare Messung erzielt werden könnte, hätte er das doch in die Eingabe geschrieben. Hat er aber nicht – weils eben nicht so ist.
@ 16 …
Was ist das bitte fuer eine Rechnung? Das ist mit Abstand der groesste Rechenfehler in diesem Thread :)
"Ähnliches gilt bei der Reifenprofiltiefe. Im Neuzustand beträgt sie 7mm. Zulässig ist eine Abnutzung bis auf 1,6 mm. 22% von 7 mm sind 1,5 mm. Bei quasi blanken Reifen läge nach der Argumentation des Bloggers nur eine geringfügige Abweichung vor."
Im Neuzustand betraegt die Reifenprofiltiefe 7 mm. Wenn sie 22% abgefahren ist, dann nur noch 1,5mm? Hahahahaha. Ich wuerde eher sagen, dass sie dann 7mm-1,54mm betraegt … also 5,64mm. ALLES im gruenen Bereich.
Um auf ihre 1,5mm zu kommen, muesste der Reifen schon zu 78% abgefahren sein. Dann ist er blank.
@Frank F.:
No. 16 meint wohl eher, daß, wenn man 22% Toleranz am unteren Ende des zulässigen Bereichs ansetzt, so wie im Fall der Kupplung geschehen, von den 1,6mm Restprofil nur noch 0,1mm übrig behält. Slick, quasi. Scheiss Prozentrechnung, wa?
Wie kommen sie denn euf eine stochastische Abweichung von 0,05mm bei einer Skala von 0,1mm ?
Nunja, das Thema liegt bei mir einige, einige Jahre zurueck (ich habe keinen Tag im eigentlich mal studierten Fach gearbeitet, man sehe es mir nach das meine Studieninhalte mir z.T. nur noch sehr vage in Erinnerung sind..). So hatte ich es in Erinnerung, und so habe ich es auch beim mal fix nachgooglen nochmal bestaetigt bekommen. Ich hab im Keller auch noch meine Aufzeichnungen dazu aus dem Studium, im Zweifel hat der Prof Mist erzaehlt :).
@48 (Frank)
Er ist nicht um 22% sondern auf 22% abgefahren.
Immer sehr peinlich wenn man falsch klugscheißt, gelle? ;)
Das sehe ich täglich bei unseren Azubis mit! Abitur.Nicht mal den einfachsten Dreisatz können, aber einen auf große Hose machen.
"Im Hundert, vom Hundert?! Was is´n das?"
prozentangaben über kleinen basiswerten sind oft etwas sinnlos. wenn ich letztes jahr € 1,00 gewinn gemacht habe und heuer mach ich € 1,22, hab ich meinen gewinn auch um 22% gesteigert und trotzdem heißt das nix. wenn ich das gleiche bei € 1.000.000 gewinn mache, schauts ganz anders aus.
nur weil eine änderung einer sache in prozent angegeben wird, kann man ihre signifikanz noch lange nicht einfach mit der der gleichen prozentualen änderungen bei einer anderen sache vergleichen.
@52, kernseife: Vielleicht arbeiten die Azubis "mit!" Abitur, die sogar einen Dreisatz können ja lieber woanders, bzw. studieren. ;-)
@53, kaspürlü: Ja wenn Leute mit Begründungen auf Basis von Prozentangaben anfangen, dann wirds meistens schlimm…
Also die 22%-Rechnung in Kommentar 16 ist doch kompletter Unfug. Es wird argumentiert, daß ein Grenzwert (Maximalwert) – nämlich der des Spiels – um 22% überschritten wurde. Schön, aber bei der Betrachtung des Reifenprofils muß man dann natürlich auch den Grenzwert heranziehen. In diesem Fall den Minimalwert von 1,6mm. Wenn dieser um 22% unterschritten wird, bleibt ein Restprofil von 1,25mm. Eindeutig zu wenig, aber nicht so dramatisch wie dargestellt.