19.11.2009

DigiProtect sagt, wie es ist

Vielleicht hätten die jemand fragen sollen, der sich auskennt. Das war meine erste Reaktion auf die Pressemitteilung, mit der sich die Filesharer-Abmahnzentrale DigiProtect zu einem verräterischen Fax eines ihrer Vertragsanwälte äußert.

In diesem Fax, dessen Echtheit DigiProtect jedenfalls nicht in Abrede stellt, hatte der Frankfurter Anwalt einem englischen Kollegen eingehend erläutert, wie das Geschäftsmodell Massenabmahnung funktioniert. Dabei hatte er unter anderem zu verstehen gegeben, dass vor allem einer zu schonen ist: der Rechteinhaber, von dem DigiProtect den Auftrag zur Überwachung von Tauschbörsen erhält. Der Rechteinhaber werde grundsätzlich nicht mit Kosten belastet. Das ist problematisch. Wieso, habe ich hier erläutert.

Bis zu Punkt 6 enthält die Pressemitteilung nur Blabla, das mit der Problematik nichts zu tun hat. Dann wird es jedoch interessant. So heißt es:

DigiProtect tritt prinzipiell gegenüber Abzumahnenden konsensorientiert auf, indem es diesen bei der ersten Kontaktaufnahme mittels einer Abmahnung eine Einigung auf dem Vergleichswege anbietet…

Dieser “Vergleichs”betrag beträgt für Filme und Musik normalerweise 400 bis 600 Euro. Nur bei Pornos darf es gerne auch mal etwas mehr sein. Richtig interessant wird die Aussage aber in Zusammenhang mit folgendem Satz:

Das im Vergleichswege übermittelte Angebot ist so kalkuliert, dass die Kosten bzw. Ansprüche aller am jeweiligen Abmahnverfahren Beteiligten damit abgegolten werden können.

Das klingt jetzt dummerweise so, als würde DigiProtect genau den seit langem gehegten Verdacht bestätigen, welchen das Fax des Frankfurter Anwalts noch bekräftigt hat. Dass es nämlich keine Verpflichtung der Auftraggeber gibt, die horrenden Gebühren selbst zu erstatten, welche den Abgemahnten in Aussicht gestellt werden, sollten sie den Vergleich nicht annehmen. Für diesen Fall wird nämlich ganz schnell und brutalstmöglich eskaliert und mit Streitwerten von bis zu 10.000 Euro gedroht – pro Song oder Film. Das ergibt dann schon bei kleineren Fällen schnell Anwaltsgebühren, die in Bereiche von 5.000 bis 10.000 Euro gehen.

Wenn aber, um DigiProtect beim Wort zu nehmen, schon das Vergleichsangebot von 400 bis 600 Euro reicht, um neben allen anderen Kosten auch die der Anwälte zu decken, gibt es wegen entsprechender Honorarabsprachen oder gar der “no cost”-Zusage eben keine höheren Ansprüche.

Der letzte Punkt, wonach die Anwälte in “einwandfreier Form” ihr Honorar liquidieren, könnte deshalb bewusst so spitzfindig formuliert sein. Dass Anwälte in der Lage sind, eine formell einwandfreie Rechnung (mit Steuernummer und so) zu schreiben, wird ja auch weniger angezweifelt. Viel interessanter sind die Zahlen, die in der Rechnung stehen…

18 Kommentare zu “DigiProtect sagt, wie es ist”

  1. Sebastian meint: (19.11.2009 um 17:44) AntwortenReply to this comment

    FAIL – ich frage mich, was ein Richter in einem Prozess um die Kosten nun tut, denn neben dem Fax sagt die Pressemitteilung ja nichts anderes, als dass die Forderungen ueberhoeht sind.

  2. Käsianer meint: (19.11.2009 um 17:57) AntwortenReply to this comment

    Es wird Zeit, dass der digitale Protektionismus ein Ende nimmt.

  3. Thomas meint: (19.11.2009 um 17:58) AntwortenReply to this comment

    DigiProtect tritt prinzipiell gegenüber Abzumahnenden konsensorientiert auf, indem es diesen abmahnt…

    Aha.

  4. Josef Mannemer meint: (19.11.2009 um 19:25) AntwortenReply to this comment

    Es gibt eine Internationale Föderation der Pornographischen Industrie ?

  5. Foxxi meint: (19.11.2009 um 20:22) AntwortenReply to this comment

    Na und? Deren Rechtsanwälte werden schon dafür sorgen, dass diese Formulierungen schnellstmöglich zu deren Gunsten verschwurbelt werden, schließlich geht es ja um ein "Geschäftsmodell". Jetzt wäre der richtige Zeitpunkt ggf. mit Eisenbahnschienen in diese "Gschaftleshuberei" reinzuhauen und die Machenschaften der Contentmafia für eine breitere Öffentlichkeit an die Oberfläche zu schaufeln. Ist hier irgendwo ein Anwalt mit Idealen?

  6. B.S. meint: (19.11.2009 um 21:30) AntwortenReply to this comment

    Kleine Überlegung:

    Die Vereinbarung zwischen DigiProtect und den Rechteinhabern verstößt wohl gegen § 4a Abs. 1 S. 1 RGV. Sie ist also gemäß § 134 BGB unwirksam. Anstelle der unwirksamen Vergütungsabrede tritt deshalb die übliche Vergütung gemäß $632 Abs. 2 BGB, also die ordentliche Vergütung nach RGV. DigiProtect hat also einen Anspruch gegenüber den Rechteinhabern, der als erforderliche Aufwendung gelten kann.

    Sich darauf zu berufen könnte rechtsmissbräuchlich sein, aber ich würds probieren…

    B.S.

  7. Der kleine Nick meint: (19.11.2009 um 22:08) AntwortenReply to this comment

    @Foxxi:
    >>Ist hier irgendwo ein Anwalt mit Idealen?
    Finde den Fehler!

  8. Xorg meint: (20.11.2009 um 00:11) AntwortenReply to this comment

    Ich denke der Knackpunkt liegt bei der inkorrekten Vermutung "Der Rechteinhaber werde grundsätzlich nicht mit Kosten belastet."
    Und zwar, weil es hier zwei Rechteinhaber gibt: Den Kunden von DigiProtect und DigiProtect selber.

    Im Vertrag überträgt der Kunde DigiProtect nämlich exklusive Verwertungsrechte für das Medium "Peer-2-peer-Netze". Insofern kann DigiProtect als Exklusivverwertungsrechteinhaber beim Abmahnen Anwaltskosten in Rechnung stellen, die dem Kunden von DigiProtect nicht entstehen, solange sie DigiProtect selbst entstehen.

    Dass DigiProtect mit dem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbart hat, steht soweit ich das sehen kann, so nicht in dem Fax, es sind lediglich Indizien (genannte Prozente) im Text, die auch als durchschnittliche Bilanz verstanden werden können.

    Ich sehe im Übrigen auch keinen Widerspruch darin, dass die Vergleichssumme die entstandenen Kosten decken soll, die späteren Gebühren aber wesentlich höher sind: Bei der "konsensorientierten" Abmahnung hat der Anwalt vielleicht mal kurz drübergeschaut, wenn es dann aber zur Sache geht, dann fallen natürlich wesentlich mehr Arbeitsstunden und damit Honorar ab.

  9. Axel John meint: (20.11.2009 um 00:13) AntwortenReply to this comment

    @Der kleine Nick:
    Natürlich sind Anwälte Idealisten. Wenn es drauf ankommt, halten sie (fast immer) zusammen wie Pech und Schwefel.
    Die Anwaltskammer wird schon dafür sorgen, dass die Sache so lange verschleppt wird, bis Gras darüber gewachsen ist.
    Es lebe der Korpsgeist.

  10. Michi meint: (20.11.2009 um 11:04) AntwortenReply to this comment

    Die der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Verträge, zeigen das Digiprotect (kurz DP) zwar das Recht für P2P-Netze erwirbt, dieses aber nicht praktisch anwenden will.

    DP hat erzielt offensichtlich keine Einnahmen durch den Erwerb der Rechte, sondern nur durch die Abmahnungen selber. Aber aus welchen Gründen auch immer, greift wohl nicht der §8 UWG Abs 4. Schließlich wird dem abgemahnten ja im Bezug auf den Schadensersatz vorgeworfen, er tritt als nicht berechtigter Mitbewerber gegenüber DP auf, indem er Werke per P2P verbreitet.

  11. 124C41+ meint: (20.11.2009 um 11:28) AntwortenReply to this comment

    Da stellt sich für mich folgende Frage: Wenn Digiprotect nach 8. Xorg als exklusiver Rechteverwerter auftritt, aber selber weder Rechte verwertet, noch dieses beabsichtigt, welcher Schaden entsteht da überhaupt??? Und wenn ja, wem?

  12. Hugo meint: (20.11.2009 um 11:29) AntwortenReply to this comment

    @Michi: § 8 Abs 4 UWG greift nicht, weil wir uns hier schlicht nicht im Wettbewerbsrecht, sondern im Urheberrecht bewegen.

  13. Hadron meint: (20.11.2009 um 14:54) AntwortenReply to this comment

    Der Rechteinhaber ist Digiprotect. Digiprotect lässt sich von den "eigentlichen" Rechteinhabern ein exklusives P2P-Verwertungsrecht übertragen ("Auswertung in dezentralen Computernetzwerken"). Durch diese Konstruktion können die eigentlichen Rechteinhaber tatsächlich kostenfrei bleiben.

    Das übertragene Exklusivrecht wird von Digiprotect dann aber nicht aktiv wahrgenommen, sondern liefert nur die Grundlage, um Verletzer dieses Rechtes, nämlich Tauschbörsennutzer, kostenpflichtig abzumahnen. Es reduziert sich gleichsam auf ein Abmahnrecht.

    Im Falle pornografischer Werke kann Digiprotect dieses merkwürdige P2P-Verwertungsrecht auch nicht ausüben, da sie sich sonst wegen Verbreitung pornografischer Schriften strafbar machen würde.

    Ein P2P-Verwertungsrecht für pornografische Erzeugnisse kann es meiner Auffassung nach aber nicht geben, weil Rechte an einem rechtswidrigen Tun (Pornos in Tauschbörsen auswerten) nicht existieren, daher auch nicht übertragen werden können. Folgt man dieser Auffassung, sind alle Pornoabmahnungen der DigiProtect rechtsunwirksam.

    Aber zurück zur Frage nach den Kosten: Hier steht also die Beziehung DigiProtect Anwaltskanzlei im Zentrum der Betrachtung, nicht die Beziehung originärer Rechteinhaber Anwaltskanzlei.

  14. Herr Daemlich meint: (21.11.2009 um 01:24) AntwortenReply to this comment

    >>Im Falle pornografischer Werke kann Digiprotect dieses merkwürdige P2P-Verwertungsrecht auch nicht ausüben, da sie sich sonst wegen Verbreitung pornografischer Schriften strafbar machen würde.<<
    Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Seit wann ist die Verbreitung von Pornographie strafbar? Das macht doch jeder zweite Videoverleih und jeder erste Schmuddelshop?

  15. Hadron meint: (21.11.2009 um 08:50) AntwortenReply to this comment

    Ich war etwas ungenau: In Tauschbörsen existiert keine Altersüberprüfung, deshalb ist eine dortige Verbreitung pornografischer Schriften immer auch eine solche an Minderjährige. Das ist strafbar nach § 184 StGB.

    Bitte jetzt nicht mit dem Argument kommen, dass Anschlussinhaber ja für ihre Kinder verantwortlich sind, man auch nur ab 18 Jahren Anschlussinhaber sein kann. Wenn man sich die vielen Eltern ansieht, die bisher schon von den Handlungen ihrer minderjährigen und munter tauschenden Kinder überRASCHt wurden, dann ist klar, dass ein Pornoupload in P2P-Systemen implizit immer auch ein solcher an Minderjährige ist.

    Immerhin benutzen manche (Porno)Abmahner den § 184 sogar selbst als Argument und Druckmittel, um Abgemahnte zur Zahlung zu bewegen. Sinngemäß: "Wenn sie nicht zahlen, dann könnten wir noch eine Strafanzeige nach § 184 in Erwägung ziehen. Sie begehen nicht nur eine Urheberrechtsverletzung, sondern verstoßen auch gegen § 184 StGB."

    Weil eine solche "Auswertung pornopgrafischer Schriften in dezentralen Computernetzwerken" eben generell strafbar nach § 184 ist, kann es keine rechtswirksame Übertragung solcher Rechte geben. Genau solche "Rechte" werden aber von Pornoproduzenten unter anderen an Digiprotect übertragen, damit diese dann entsprechende "Rechtsverletzungen" kostenpflichtig abmahnen können.

    Und jetzt kommt – nicht zuletzt wegen des Fax – noch die Vermutung hinzu, dass die behaupteten Kosten möglicherweise niemals entstanden sind bzw. entstehen werden und man den Abgemahnten täuscht.

  16. Ralph meint: (23.11.2009 um 14:13) AntwortenReply to this comment

    Ihr Lieben, als Mitglied der "Contentmafia" (@foxxi) und Mandant eines Anwaltes mit Idealen möchte ich hier ein bisschen mäßigend eingreifen. Die Methoden der Abmahnanwälte sind auch aus der Sicht eines Publishers/Entwickler abzulehnen. Wer diese Leute zur Durchsetzung seiner Rechte benutzt, darf sich nicht wundern, wenn dann die foxxis dieser Welt von "Contentmafia" schwadronieren. Dieselben foxxis übrigens, die wenn sie ein Buch geschrieben oder ein Platte aufgenommen haben, eifersüchtig über die Abrechnung der Tantiemen wachen.
    Die Musikindustrie hat es leidvoll erfahren, ohne deutlich schlauer zu werden, dass man es für die legalen Erwerber leichter machen muss, Inhalte auch legal zu erwerben. Anwälte, jedenfalls solche, die den Namen verdienen, helfen bei der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen und haben die Verhältnismäßigkeit der Mittel dabei im Auge – unserer tut das jedenfalls.
    Über die Entwickler und Verwerter von Inhalten pauschal herzuziehen und dabei auch gleich noch alle Anwälte über einen Kamm zu scheren ist, mit Verlaub, schwachsinnig.

  17. djvolli meint: (10.12.2009 um 18:24) AntwortenReply to this comment

    hallo

    auch wir das sind djchris und djvolli haben so eine Abmahnung bekommen. Diese Abmmahnung ist gespickt mit diversen formfehlern die jeder Laie sofort verstehen kann. Wenn man ein wenig im Inernet recherchiert und in der suchmaske den namen
    " digiprotect" eingibt bekommt mann eine ganze Informationsflut von leuten die durch diese firma abgemahnt worden oder es noch sind. Wenn man sich die Internetpresänts der Firma anschau wird man immerwieder auf folgende Anwaltskanzlei stossen " dencke von Haxthausen & Partner" stossen. Diese kanzlei bestitzt drei internetpresänzen die aber unterschiedliche domaininhaber sind und meistens sich im aufbau oder geschlossen sind. MAnn sollte sich auch die Gerichtsbescheschlüsse mal ein wenig genauer anschaun. Uns sind da so viele ungereihmtheiten aufgefallen diese hier reinzustellen würde zuviel des guten. Ich kann jedem nur raten sich die Abmahnung genau durchzulesen und die polizei einzuschalten (Anzeige gegen die kanzlei und gegen digiprotect wegen Betruges). Ich möchte euch auch darauf Hinnweisen das wir eine Intressengemeinschaft gegründet haben mit dem ziel soviele Menschen die durch digiprotect abgemahnt worden sind sich zusammenzuschliessen und gemeinsam gegen diese abzocke vorzugehen. Näheres erfahrt Ihr unter:
    http://www.rheinantenne.de Dort haben wir ein forum eingerichtet wo Abgemahnte ihre erfahrung Posten können. Ferner ist djvolli unter folgender E-Mail zu erreichen:
    hoebusch@googlemail.com
    Ziel ist es eine Sammelklage vor gericht zu erzwingen denn nur gemeinsamm sind wir stark gegen solch eine Abzocke

    Mfg
    djvolli

  18. Obi-Wahn meint: (24.9.2010 um 12:29) AntwortenReply to this comment

    Ich habe auch eine Abmahnung im Auftrag von DigiProtect bekommen, wegen eines Pornofilms, von dem ich noch nie etwas gehört habe. Ich kann definitv ausschließen, daß ich diesen Film heruntergeladen habe, also werden hier offensichtlich Abmahnungen ins Blaue verschickt.
    Davon abgesehen hat der DigiProtect beim Landgericht Köln eine Anordnung gegen meinen Provider erwirkt, meine Nutzerdaten herauszugeben, aufgrund von §101 UrhG. Dieser erfordert jedoch gewerbliches Ausmaß der Verletzung. Dafür ist es laut LG Köln wohl nicht nötig, daß ich Einnahmen damit erzielt habe, sondern daß dem Rechteinhaber Einnahmen entgangen sind. Im Falle DigiProtect ist aber nicht einmal dies gegeben, weil sie nur die Rechte für die Verwertung in P2P-Netzwerkn erworben haben und eine Verwertung dort gar nicht möglich ist (und auch gar nicht gewollt).
    Das LG Köln hätte also diese Anordnung gegen meinen Provider wegen fehlenden gewerblichen Ausmaßes gar nicht erlassen dürfen. Ich wünschte denen würde mal jemand auf die Finger klopfen, damit sie mal genauer hinschauen und solche offensichtlich mißbräuchlichen Verletzungen das Datenschutzes nicht einfach durchwinken.

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