Flugverspätungen: Airlines müssen zahlen

Die gute Nachricht des Tages kommt aus Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof bessert mit einem Urteil die Rechtslage bei Flugverspätungen nach. Jetzt können Fluggäste immer dann eine Entschädigung verlangen, wenn sie mehr als drei Stunden zu spät am Zielort ankommen. Bisher bestand die Entschädigungspflicht – nach Auffassung der Fluggesellschaften – nur im Fall einer Flugannulierung. Bei bloßen Verspätungen wurde nichts gezahlt; der Reisende hatte höchstens Anspruch auf Erfrischungen, Telefonmöglichkeiten und, sofern erforderlich, eine Unterkunft.

Die Entschädigungsstaffel sieht so aus:

– 250 Euro bei Flügen unter 1.500 km
– 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
– 600 Euro bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU

Wenn diese Staffel tatsächlich auch auf reine Verspätungen angewandt wird, dürfte so manche Wartezeit künftig weit weniger frustrierend ausfallen…

Bericht bei Welt online

Der Verdacht

Aus einem Durchsuchungsbeschluss:

„Der Beschuldigte ist Halter des Kraftfahrzeugs, so dass der Verdacht besteht, dass er an der Tat beteiligt war.“

Das ist die einzige Tatsache, die es gerechtfertigt hat, dass bei meinem Mandanten morgens um sieben sechs Polizeibeamte aufliefen und seine Wohnung auf den Kopf stellten.

Gefunden wurde – nichts.

Wem er sein Auto vielleicht geliehen hat, sagt mein Mandant nach dieser Erfahrung erst mal nicht. Er macht von seinem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch. Das habe ich ihm dann schnell am Telefon geraten.

Womöglich wäre er auskunftsfreudiger gewesen, wenn man ihn erst mal gefragt hätte.
Aber die kleine Biestigkeit hilft ihm nun, das Trauma Wohnungsdurchsuchung zu verarbeiten. Gleiches gilt auch von den langen Gesichtern der Polizisten, von denen er mir später berichtet hat.

Abmahnanwälte verraten sich selbst

Den deutschen Filesharing-Abmahnern dürften unruhige Tage ins Haus stehen. Nun ist (bei WikiLeaks und gulli.com) nämlich – endlich – ein Dokument aufgetaucht, welches das fragwürdige Fundament ihres Geschäftsmodells zu belegen scheint – zumindest, was die ja immer in stattlicher Höhe geltend gemachten Anwaltskosten betrifft.

In einem Fax an einen in London ansässigen Kollegen erläutert der Frankfurter Anwalt Udo K., ein Großer im Abmahngeschäft, nicht nur, wie das durch die Abgemahnten gezahlte Geld aufgeteilt wird. Er weist überdies, und das ist der entscheidende Punkt, darauf hin, dass den ursprünglichen Rechteinhabern keinerlei Kosten entstehen, auch wenn der Abgemahnte nicht zahlt oder nicht zahlen kann.

Mit anderen Worten: Die Rechteinhaber buchen anscheinend bei der Verwertungsfirma DigiProtect ein „Rundum-Sorglos-Paket“. Zahlen die Abgemahnten, wird der eingehende Betrag nach bestimmten Quoten aufgeteilt. Zahlen sie nicht, wird den Rechteinhabern nichts in Rechnung gestellt. Wörtlich:

The whole project is a „no cost“-project for the original right holders.

Die Problematik ergibt sich aus dem deutschen Abmahnrecht. Entstehen dem Rechteinhaber letztlich keine Kosten, können dessen Anwälte auch keine Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Es dürfen grundsätzlich nur die Kosten weitergegeben werden, die voraussichtlich anfallen. Steht von vornherein fest, dass der eigentliche Auftraggeber, also die Rechteinhaber, die DigiProtect für den Bereich Filesharing munitionieren, nicht zahlen müssen, ergibt sich auch kein Kostenerstattungsanspruch.

Der IT-Experte Rechtsanwalt Thomas Stadler nimmt in seinem Blog diese rechtliche Konstruktion anschaulich auseinander. Insbesondere legt er dar, dass hier auch nicht ausnahmsweise ein Erfolgshonorar zulässig ist. Seine Bilanz:

Die Kanzlei fordert Anwaltskosten, von denen sie weiß, dass sie nicht entstanden sind. Dieses Verhalten wird man zivilrechtlich als unerlaubte Handlung qualifizieren können und strafrechtlich als (versuchten) Betrug.

Der Unterzeichner

Je oller, desto doller. Eine alte Wahrheit, die mitunter auch für pensionierte Richter gilt. Statt die schönen Seiten des Lebens (weiter) zu genießen, wechseln einige Unentwegte unter den Ex-Staatsdienern die Fronten. Sie lassen sich als Anwälte nieder.

Ich habe auch mal wieder mit so einem Exemplar zu tun. In seinem Schrifsatz ans Gericht tituliert er mich durchgehend als „Fachanwalt für Strafrecht Vetter“ und lässt nichts aus, um mich in den Kakao zu reiten.

Dabei habe nicht ich, sondern der „Richter am Oberlandesgericht i.R.“ (Zitat vom Briefbogen) den Bock geschossen. In der von ihm eingereichten Klageschrift hat er mich kurzerhand als Prozessbevollmächtigten aufgeführt. Demgemäß stellte mir das Gericht das Schreiben zu. Dumm nur, dass ich zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hatte, zustellungsbevollmächtigt zu sein. Blöd zudem, dass ich mangels Prozessführungsauftrag zum Zeitpunkt des Zustellversuchs keine Probleme damit hatte, die Unterlagen ans Gericht zurückgehen zu lassen.

Aber statt eigene Fehler einzusehen und vielleicht mal den Ball flach zu halten, ist jetzt natürlich „Fachanwalt für Strafrecht Vetter“ der Böse. Es gehe dem Vetter nur darum „Zeit zu schinden“. Er wolle „das Gericht und den Kläger nebst Anwalt für dumm verkaufen“. Das Ganze steigert sich dann nach einigen weiteren Argumentationsspiralen und wiederholter Strapazierung des Titels Fachanwalt für Strafrecht in die Feststellung, „Fachanwalt für Strafrecht Vetter“ sei wohl nicht einmal des Lesens kundig. Immerhin folgt die gequält anerkennende Feststellung, ich sei trotz dieses Defizits in der Lage gewesen, das Verfahren „für einige Wochen zu sabotieren“.

Sogar den Grund für diese vermeintliche Sabotagestrategie hat der pensionierte Richter ausgemacht. „Fachanwalt für Strafrecht Vetter“ sei dem Anwalt „im Internet nicht recht auf die Spur“ gekommen, hege aber gleichwohl die Vermutung, „der Unterzeichner“ könne altersbedingt in absehbarer Zeit seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt einstellen.

Sehr unterhaltsam, muss ich sagen. Ich glaube, ich werde mich doch noch kurzfristig um den Prozessauftrag bemühen. Nicht nur der kommende Schriftwechsel, sondern auch die mündliche Verhandlung dürfte überdurchschnittliches Potenzial haben. In unterhaltungstechnischer Hinsicht.

Postbank mit Ansätzen zur Selbstkritik

Die Postbank hat auf mein Schreiben geantwortet. Absender ist die Abteilung „Zentraler Datenschutz“.

Leider enthält das Schreiben keine Angaben, ob und in welchem Umfang meine Kontodaten an die Postbank Finanzberatung AG oder gar deren selbständige Finanzberater weitergegeben wurden. Da ich bei der Postbank nur eine Art Nebenkonto führe und sich der Einblick in meine finanziellen Verhältnisse somit in Grenzen hält, will ich jetzt mal weiter nicht darauf herumreiten.

Ansonsten ist die Auskunft aber recht interessant. Die Postbank hat sich offensichtlich über die Rechtslage informiert und kommt nun zu dem Ergebnis, das Datenschutzgesetz sehe jede einzelne juristische oder natürliche Person als eigenständigen Adressaten an. Auf ein „Konzernprivileg“, gesteht die Bank nun ein, habe der Gesetzgeber bewusst verzichtet.

Anfangs hatte die Postbank noch darauf verwiesen, ihre Vermögensberatung sei zwar eine eigenständige Firma, aber eben Teil des Postbankkonzerns. An einen Konzernteil dürften Kundendaten jedoch weitergegeben werden.

Davon ist nun nicht mehr die Rede:

Die Übermittlung personenbezogener Daten von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen eines Konzerns (auch) für deren Zwecke setzt somit immer voraus, dass … der Betroffene … vorher eingewilligt hat.

Insofern entschuldigt sich die Postbank für die „entstandenen Unannehmlichkeiten“. Es sei nun in meinen Unterlagen ausdrücklich vermerkt, dass ich keine Weitergabe meiner Daten wünsche.

Gute Presse per Kleingedrucktem

Die Bundesagentur für Arbeit bietet Zeitungen und Zeitschriften druckfertige Artikel an. Das nennt sich Themendienst. Auch wenn hier geschickt der durch die Printkrise erzeugte Notstand in den Redaktionen ausgenutzt wird, handelt es sich doch um schnöde Public Relations; auf deutsch: Eigenwerbung.

Wer die Artikel downloaden will, muss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Arbeitsagentur akzeptieren. Da findet sich dann unter anderem folgende Klausel:

Die Artikel und ihre Bestandteile (Text, Textteile, Fotos) dürfen nicht bearbeitet werden, insbesondere dürfen keine eigenen Texte, Fotos oder sonstige Ergänzungen hinzugefügt werden.

Es geht mir gar nicht darum, ob so eine Klausel wirksam ist. (Ist sie nicht.) Vielmehr kommt hier ein Verständnis gegenüber der Presse zum Ausdruck, das ich doch für bedenklich halte. Zeitungsredaktionen sind kein verlängerter Anzeigenteil, in dem der Auftraggeber den Inhalt diktiert. So heißt es inhaltsgleich in allen Pressegesetzen der Länder (zitiert nach NRW):

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

Gleichzeitig hat die Presse auch Pflichten:

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

Auch mit Artikel 5 des Grundgesetzes ist es nicht vereinbar, Journalisten so an die Leine zu nehmen. Dementsprechend mahnt auch die Richtlinie zu Ziff. 7 des Deutschen Pressekodex zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit PR-Material. Damit ist nicht gemeint, sich Inhalt und Aufmachung diktieren zu lassen – selbst wenn PR-Texte Auslöser oder Grundlage der Berichterstattung sind.

Nun wird man hoffen können, dass sich 95 % der Journalisten keinen Deut darum scheren, was ihnen die Arbeitsagentur als Kleingedrucktes unterschiebt. Aber schon allein der Umstand, dass eine Behörde sich so eine Gängelung der Presse rausnimmt, ist ein Kopfschütteln wert.

Weiterer Beitrag zum Thema

Tricksen, tarnen, täuschen

In einer neuen Ausländersache zieht es die langjährige Mandantin vor, sich künftig von einer Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Der hat sie erzählt, dass in einer Strafsache noch die Erstattung beschlagnahmten Geldes aussteht. Offenbar hat die (nun Ex-) Mandantin den Eindruck erweckt, sie könne die neue Anwältin mit diesem Geld bezahlen. Die werte Kollegin fragt nämlich in ihrem Schreiben schon ziemlich unverblümt nach der Summe und bittet um Weiterleitung auf ihr Kanzleikonto, natürlich „unverzüglich“.

Richtig ist, dass ich nicht nur das Ermittlungsverfahren eingestellt bekommen habe, sondern auch beschlagnahmtes Geld loseisen konnte. Was nicht so einfach war, denn die Betroffene hatte der Polizei gesagt, das Geld habe sie zwar in der Innentasche ihres Koffers, es gehöre aber einer Freundin. (Die Freundin ist leider spurlos verschwunden und kann die Freigabe nicht beantragen.)

Es bedurfte zunächst einiger recht komplexer Erwägungen zur ansonsten eher akademischen Frage, ob es bei der Rückgabe beschlagnahmter Sachen auf das Eigentum oder den Besitz ankommt. Letzlich waren es wohl nicht nur meine Argumente, sondern auch die die Aussicht auf langwierige Rechtsmittel, welche die Staatsanwältin bewogen, der richtigen Ansicht (es kommt auf den Besitz an) zu folgen. Was nun in diesen Tagen zur Freigabe des Geldes führte.

Und hier wird’s dann doch interessant. Weder in der Strafsache noch in einer anderen Gelegenheit sind unsere Anwaltsgebühren bislang gedeckt. Dementsprechend hatte ich mit der Mandantin besprochen, dass das Geld nicht nur an uns ausgezahlt werden soll. Es sollte auch mit unseren Anwaltsgebühren verrechnet werden. Die Erstattung könnte sich, Zufälle gibt’s, in etwa mit unserer Rechnung decken. Übrig bleiben wird jedenfalls nichts.

Glücklicherweise hat die Gerichtskasse den Betrag wohl schon an uns überwiesen. Eine spontane Umleitung aufs Konto der erwartungsfrohen Kollegin dürfte damit kaum noch machbar sein. Wird sie also gucken müssen, womit sie ihre Tätigkeit vergüten lässt.

Aber immer wieder schön zu sehen, wie Mandanten in eigener Sache tricksen, tarnen und täuschen.

Supermarkt sperrt Schüler aus

„Ab sofort haben Schüler/innen Hausverbot!!!“ Steht so wörtlich im Schaufenster des REWE-Marktes in Bornheim-Merten. Das Schild ist, wie die Lokalzeitung berichtet, ernst gemeint. Der Filialleiter hat sich über einige Jugendliche so geärgert, dass er das schulpflichtige Pack jetzt nicht mehr haben möchte:

Unser Problem ist, dass sich eine kleine Minderheit von Schülern generell danebenbenimmt.

Die große Mehrheit, um die Worte des REWE-Mannes aufzugreifen, fühlt sich jetzt natürlich in Sippenhaft genommen und protestiert gegen das Hausverbot. Der Inhaber rudert jedenfalls schon zurück. Er will mit der angrenzenden Schule ins Gespräch kommen. Das hätte er vielleicht auch mal mit der REWE-Rechts- und PR-Abteilung versuchen sollen.

Nachtrag: Das Schild ist wieder weg

Untiefen

Prust. Tauche gerade aus den Untiefen des Zivilrechts auf. Ziemlich sumpfiges Gelände, durch das ich mich in den letzten zweieinhalb Stunden bewegt habe. Der gegnerische Anwalt hat sich mit seiner Klage Mühe gegeben. Optisch. Viele, viele sauber bedruckte Seiten. Aber wenig Substanz, wie ich so beim zweiten Durchlesen erleichtert feststellte.

Es fing damit an, dass die Klageforderung nicht stimmt. Geltend gemacht werden rund 16.000,00 €. So steht es auch in der Forderungsaufstellung, die Kollege Computer erstellt hat. Allerdings hat mein Mandant unstreitig rund 4.000,00 gezahlt. Dass er das Geld überwiesen hat, führt der Anwalt auch fein säuberlich in der Klageschrift auf. Der Klageantrag entspricht aber der (falschen) Forderungsaufstellung; er ist somit 4.000,00 zu hoch.

Leichter lässt sich ein Rechtsstreit wohl kaum zu 25 % gewinnen.

Ein ordentlicher Teil der Forderung sind Darlehenszinsen. Kein Wunder, denn es geht um ein angeblich nicht zurückgezahltes Darlehen aus dem Jahre 1990. Bis Mitte 2009 sollen knapp 6.000 Euro Zinsen angefallen sein.

Schön und gut, aber lernt man nicht schon in der Anfängerübung Zivilrecht, dass Darlehen zwar mitunter lange laufen, Kreditzinsen aber ganz normal nach drei Jahren verjähren – sofern sie nicht eingeklagt werden? Mit den Zinsen bis Ende 2005 dürfte es also kaum was werden. Womit dann schon wieder um die 5.000 Euro weg sein dürften.

Ich hatte die Verjährungseinrede schon außergerichtlich erhoben und genau auf diese Umstände hingewiesen. Dass der Anwalt trotzdem unverdrossen klagt, kann nur zwei Gründe haben. Ich liege völlig falsch. Oder die Rechtsschutzversicherung des Klägers hat umfassend Deckungszusage erteilt.

Aber auch mit der eigentlichen Darlehensforderung sieht es nicht gut aus. Es waren nämlich regelmäßige Raten vereinbart. Gerichte sagen in diesem Fall: Sind Darlehensraten kalendermäßig festgelegt, läuft auch für unbezahlte Raten die normale Verjährungsfrist. Da das Darlehen planmäßig 1993 getilgt sein sollte, wäre also schon Ende 1998 alles verjährt (damals galt eine vierjährige Verjährungsfrist).

Alles fast zu schön, um wahr zu sein. Deshalb habe ich einen zivilrechtlich orientierten Kollegen meinen Text noch mal lesen lassen. Ich will mich ja nicht blamieren. Aber er findet meine Argumente „treffend“. Bei diesem doch mitunter spröden Menschenschlag werte ich das mal als grelles Kompliment.

Tätlichkeiten auf offener Straße sind privat

Wenn zwei Promis Monate nach ihrer öffentlich bekannt gegebenen Trennung gemeinsam essen gehen, auf offener Straße streiten und es zu Tätlichkeiten kommt, dürfen von dem Vorfall trotzdem keine Fotos veröffentlicht werden. Das Landgericht Berlin hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, welche die Ex-Freundin eines früheren Fußballmanagers gegen eine Boulevardzeitung erwirkt hatte.

Aus der Urteilsbegründung:

Auseinandersetzungen mit Familienmitgliedern und familiäre Zerwürfnisse, eheliche Streitigkeiten, Eifersuchtsdramen und Eheprobleme fallen unabhängig von dem Ort ihrer Austragung in die Privatsphäre. Bei der Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten handelt es sich erkennbar um eine üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogene Situation des privaten Lebens, die thematisch die Privatsphäre berührt und in der die Antragstellerin typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

Diese Erwartung kann nach den oben genannten Grundsätzen nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.

Auch der Umstand, dass die Klägerin sich früher in den Medien zu ihrer Beziehung geäußert hat, stimmt das Gericht nicht um:

Die Antragstellerin hat sich ihrer Privatsphäre auch nicht dadurch begeben, dass sie sich in der Vergangenheit zu Aspekten ihres Privatlebens mit Herrn … geäußert hat. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich zu etwaigen körperlichen Auseinandersetzungen in ihrer Beziehung zu Herrn … geäußert hätte.

Interessant. Nun reicht es für ein öffentliches Interesse also nicht mehr, dass der Promi sich früher, zum Beispiel durch Homestories, in den Medien selbst präsentiert hat und damit seine Privatsphäre einschränkte. Vielmehr muss er jetzt vorher schon etwas zu dem späteren „Thema“ der Berichterstattung gesagt haben.

Mit anderen Worten: Die Klägerin hätte zumindest schon mal früher verlauten lassen müssen, dass der Beklagte zu Gewalttägkeiten neigt oder sie dies fürchtet.

Eine sehr wahrscheinliche Konstellation…

Anwalt als Vermieter gesucht?

Sucht jemand eine Wohnung in Düsseldorf?

Zum 1. Januar wird eine nette Erdgeschosswohnung in Derendorf frei. Zwei Zimmer, anständig große Küche, im letzten Jahr aufwendig neu gestaltete, von den Nachbargärten mit Sichtschutz abgetrennte Terrasse. Das Treppenhaus wurde vor drei Jahren saniert. Die Betriebskosten sind günstig, da das Haus keinen Aufzug hat und die Wohnung autonom über eine Gastherme beheizt und mit Warmwasser versorgt wird.

Ruhige Anwohnerstraße, bis zur nächsten Straßenbahnhaltestelle (Linien 707 und 715) sind es nur 50 Meter. Viele Geschäfte, Cafés und Restaurants in unmittelbarer Nachbarschaft.

Kleines Manko: Der Vermieter ist Anwalt.

Näheres zur Wohnung und Kontaktadresse hier.