4.5.2010

Tchibo darf keine Versicherungen vermitteln

Bei Tchibo gibt es online noch viel mehr Sachen als in den Filialen, die so rein gar nichts mit Kaffee zu tun haben, etwa den “Neckholder–Tankinitop, Blütenprint”, Sonnenliegen oder Versicherungen wie die Riester-Rente.
Laut einer Pressemitteilung des Mark-Intern-Verlages hat das Landgericht (LG) Hamburg mit Urteil vom 30.04.2010 der Tchibo Direct GmbH nun untersagt, über das Internetportal Versicherungen zu vermitteln und Investmentfonds zu vertreiben, ohne hierfür die entsprechenden gesetzlichen Genehmigungen zu haben (Az: 408 O 95/09). Für die Versicherungsvermittlung muss man u.a. als Versicherungsvermittler registriert sein. Auszug PM:

Geklagt hatte der Düsseldorfer Wettbewerbsverein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. (WiW), der von seinen Mitgliedern, dem ebenfalls in Düsseldorf ansässigen Brancheninformationsdienst ‘ versicherungstip ‘ des ‘markt intern’-Verlages und dem Berliner ‘AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung’ eingeschaltet wurde.
Entscheidend war die Frage, ob der Kaffeeröster nur als sogenannter Tipgeber zu betrachten und damit von einer Genehmigungspflicht befreit ist oder ob eine Versicherungsvermittlung stattfindet. Hierzu WiW-Geschäftsführerin Dr. Viola Huber: „Versicherungsvermittler sind an strenge Standards wie Informationspflichten, Mindestqualifikationen, den Abschluß einer Police für Vermögensschäden und eine Registrierung gebunden. Die gesetzlichen Voraussetzungen wurden in letzter Zeit im Sinne des Verbraucherschutzes verschärft. Solche Schutzmaßnahmen des Gesetzgebers erweisen sich als wirkungslos, wenn es einem Unternehmen, das im großen Stil im Internet Versicherungen bewirbt, unter dem Deckmantel der Tipgeber-Eigenschaft möglich ist, diese Vorgaben auszuhebeln.
Die Entscheidungsgründe liegen zwar noch nicht vor, jedoch hat das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung die Ansicht geäußert, daß der Endverbraucher aufgrund der Gestaltung der Internetseite davon ausgehe, seinen Vertrag über das Tchibo-Portal abzuschließen. Außerdem gäbe es spezielle Vergünstigungen, die nur Tchibo-Kunden beim Abschluß der beworbenen Versicherungen geboten werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Versicherungsangebote finden sich weiterhin bei Tchibo. Bei der Riester-Rente heißt es aber z.B. als Info, die Vermittlung laufe über die Asstel Pro Kunde Versicherungskonzepte GmbH.

(Autor: AK)

26 Kommentare zu “Tchibo darf keine Versicherungen vermitteln”

  1. Christian meint: (4.5.2010 um 15:53) AntwortenReply to this comment

    Als ich LG Hamburg las habe ich leider abgeschalten … kam da noch was sinnvolles?

  2. Hobo meint: (4.5.2010 um 15:57) AntwortenReply to this comment

    @Christian: Zumindest in den Kommentaren nicht ;)

  3. toby meint: (4.5.2010 um 16:32) AntwortenReply to this comment

    Schön finde ich weider die Klägerin: "Wirtschaft im Wettbewerb". Wenn ich mir dann noch die genannten mitglieder ansehe, klingt das schon wieder nach "Verein zur Verhinderung des Wettbewerbs" oder: Hilfe, da ist einer geschickter als ich und macht damit mehr Umsatz!

  4. Kand.in.Sky meint: (4.5.2010 um 17:47) AntwortenReply to this comment

    ein reiner zum Zwecke der Abmahnung gegründeter Verein.

    [i]
    über das Internetportal Versicherungen zu vermitteln und Investmentfonds zu vertreiben
    [/i]

    Aha, also nicht per Prospekte oder Aushang an Filialen?

    #k.

  5. Tschiiibooo-Versicherung meint: (4.5.2010 um 17:55) AntwortenReply to this comment

    Tai-Chi Kurse vermisse ich bei Tschibo.
    Früher gab es dort auch Kaffee. :-)

  6. xbg meint: (4.5.2010 um 18:57) AntwortenReply to this comment

    Könnt Ihr bitte in der Überschrift vermerken wenn es sich um Urteile des LG Hamburg geht, dann kann man sich den Artikel sparen. Danke.

  7. Christian meint: (4.5.2010 um 19:17) AntwortenReply to this comment

    Und?? Da fehlt eine Genehmigung. Wird wohl im Handumdrehen zu beschaffen sein

  8. Abmahner meint: (4.5.2010 um 19:38) AntwortenReply to this comment

    Genau das machen doch seit Jahren tausende Affiliates im Internet?
    Naja, ansonsten, Landgericht Hamburg, hmmm ja….

  9. Andreas S meint: (4.5.2010 um 19:43) AntwortenReply to this comment

    @1, @6: Auch beim LG HH sollte man vielleicht nicht alle Kammern über einen Kamm scheren. Ist Tchibo nicht in Hamburg? Das würde die Zuständigkeit doch ganz harmlos erklären.
    Für mich klingt das Urteil vernünftig. Tchibo wollte den Verbraucherschutz umgehen und wurde dabei zumindest etwas gebremst.

  10. Abmahner meint: (4.5.2010 um 19:55) AntwortenReply to this comment

    > Auch beim LG HH sollte man vielleicht nicht alle Kammern über einen Kamm scheren.

    Welche der Kammern im Landgericht Hamburg ist denn dafür verantwortlich, dass das Gericht bei 99% aller sachlich falschen, lächerlichen Internetrecht-Urteile auftaucht?
    Und wieso distanziert sich das Gericht nicht von solchen Richtern, und wechselt mal das Personal aus, wenn angeblich nur ein paar Kammern in dem Gericht so sind?
    Inzwischen dürfte jedem aufgefallen sein, dass das Landgericht Hamburg der Liebling ist für Leute, die ihre Mitbewerber loswerden wollen oder die Zensur in Deutschland vorantreiben wollen.
    Wieso sonst wollen Leute die von überall herkommen, nur nicht aus Hamburg, unbedingt vor dem Gericht prozessieren (in diesem Fall vielleicht ausnahmsweise mal nicht).

  11. Gebol meint: (4.5.2010 um 21:41) AntwortenReply to this comment

    Ich habe über Tchibo eine Autoversicherung ebenfalls bei Asstel abgeschlossen. In die Begrüßungsschreiben waren Tchibo-Logos integriert. Mittlerweile kommen die Briefe und Rechnungen aber ausschließlich von Asstel.

  12. prior meint: (4.5.2010 um 23:29) AntwortenReply to this comment

    darf jacobs dann ein zeitarbeitsunternehmen betreiben oder ist das dann auch nicht erlaubt? schließlich verkauft jacobs ja auch kaffee.

  13. Ein Mensch meint: (5.5.2010 um 02:05) AntwortenReply to this comment

    Die eigentlich Frage ist: Darf ich Kaffee verkaufen, wenn ich kein Kaffeeröster bin? Nein, Verzeihung, die eigentliche Frage ist: Warum kann ich die Versicherung nicht gleich bei Asstel kaufen? Welchen Zweck erfüllt Tchibo an der Stelle? Wollen wir in Zukunft unsere Autos beim Gemüsehändler kaufen? Gemüse im Baumarkt gibt's ja schon.

  14. Olli meint: (5.5.2010 um 05:52) AntwortenReply to this comment

    @Abmahner:

    Klar kann man die besorgen aber im Laden darf das trotzdem nur ausgebildetes Personal verkaufen und das ist teuer.

  15. Andreas meint: (5.5.2010 um 08:38) AntwortenReply to this comment

    @8 (Abmahner):

    Und? Was hast Du gegen Affiliates? Immerhin gibt es Dutzende von Versicherungsgesellschaften und Banken, die eigene Affiliate-Programme betreiben. Solange man als Affiliate nicht beratend eingreifft, ist dem doch nichts vorzuwerfen.

    Sollte es aber doch verwerflich sein, müsste jedwede Werbung – also auch die im TV und Radio – für Finanzprodukte verschwinden. Und dann haben wir hier griechische Verhältnisse!

  16. zacha meint: (5.5.2010 um 10:00) AntwortenReply to this comment

    @Ein Mensch

    Tchibo erfuellt den Zweck des Tippgebers wie hier genannt. Das funktioniert analog zu allen Versicherungsvertriebsgesellschaften. Nur durch Tchibo findet der Kunde zu Asstel oder wie auch immer der eigentliche Vermittler bzw. Verkaeufer heissen mag und bekommt dafuer eine Provision- nur bekommst Du die Versicheurng als Otto-Normaler deshalb nicht wesentlich guenstiger, wenn Du direkt zu Asstel oder gar zum Verischerer gehst, denn dann wuerden sich die Versicherer ja ihre Vertriebe kaputt machen- und die brauchen sie nun mal- in der Versicherungsbranche ist die Marktentwicklung auch nicht gerade rosig- da kann man eine Kanibalisierung erst recht nicht brauchen.

  17. Ein Mensch meint: (5.5.2010 um 10:02) AntwortenReply to this comment

    @15(Andreas): Affiliates machen den Markt intransparent. Wenn ich z.B. gerade von der Gothaer wegwill, und dann bei Tchibo via Asstel wieder bei der Gothaer lande, ist das nicht im Sinne des Erfinders.

  18. AndreB meint: (5.5.2010 um 10:55) AntwortenReply to this comment

    Klar … und demnächst:
    "Möchten Sie ausser den 4 Brötchen und dem Viertelpfundbohnenkaffee noch eine Beratung über Altersvorsorge?"

  19. BMG meint: (5.5.2010 um 11:12) AntwortenReply to this comment

    Ich hab gehört, die versuchen jetzt auch noch ganz exotische Dinge bei Tchibo zu verkaufen: KAFFEE!!

  20. Abmahner meint: (5.5.2010 um 11:35) AntwortenReply to this comment

    Nichts gegen Affiliates, bin ja selbst ein kleiner.
    In diesem Fall geht es aber um ein White-Label-Angebot. Wenn ich mir ein Produkt zu Eigen mache, und mich als Affiliate nicht als Vermittler erkenntlich gebe, sondern dem Kunden vortäusche, das ich der Produktanbieter bin, dann muss ich auch mit den Konsequenzen rechnen.

  21. momo meint: (5.5.2010 um 13:02) AntwortenReply to this comment

    @Abmahner:
    Machen das nicht alle so. Ich denke da nur an ADAC-Leserreise, Lidel-Telefonangebot etc. ja ist ja nie transparent wer dahinter steckt oder?

  22. Jan meint: (5.5.2010 um 14:40) AntwortenReply to this comment

    Wie kommt man denn auf die Idee, 'ne Firma ass-tel zu nennen? Naja, ist wohl nicht als Anglizismus gedacht, der Name…

  23. Leser566 meint: (6.5.2010 um 10:45) AntwortenReply to this comment

    Also, ich will hier zwar keine Lanze für das LG Hamburg brechen. Aber eine pauschale Betrachtung einzelner Gerichte ist nicht meine Sache. Es mag ja sein, dass gewisse Richter ein Faible für nicht ganz im Lichte von Art. 5 GG oder anderer Grundrechte vertretbare Rechtsauffassungen haben.

    Nur die mittlerweile schon massive pauschale Kritik am LG Hamburg, man könnte auch von Missachtung sprechen, kommt m.E. auch dadurch zustande,dass sehr viele internet-freundliche Menschen der Meinung sind, dass das technisch Machbare auch erlaubt sein muss.Weil der Begriff "Abmahnung" dann sofort weiter mit den Begriffen "Abmahn-Anwalt" und "Urheberrecht" etc. assoziiert wird, ist dann der Begriff allein schon negativ besetzt, obwohl es sich hierbei um ein juristisch durchaus sinnvolles Instrument handelt – sofern es verständig eingesetzt wird.

    Dasselbe gilt vermutlich auch bezüglich der Einstellung einiger Leute bzg. des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb. Nicht der unlauter Handelnde gilt als "Wettbewerbsverhinderer" (vgl. einzelne Kommentare hier), sondern der Abmahnende (Begründung dann: siehe vorstehender Absatz).

    Ein Urteil mag im Einzelfall abwegig sein. Ganz sicher ist es das aber nicht schon allein deswegen, weil es von einem bestimmten Gericht kommt.

  24. Abmahner meint: (6.5.2010 um 22:19) AntwortenReply to this comment

    @Leser566
    Aber wieso, wieso, ja wieso findet man unsinnige Urteile zum ganz allgemeinen Thema "Medienrecht" immer vom LG Hamburg (einem flächenmäßig nun nicht grade großen Bundesland)?
    Und das schon seit Jahren. Wieviele kleine Homepagebesitzer (und auch viele richtig große Unternehmen) haben dies in ihrem Impressum stehen: "Mit Urteil vom …1998 hat das LG Hamburg entschieden, das man für seine Links haftet, wenn man sich nicht davon distanziert…".

    Das ist nur ein plakativer Fall (ich weiss dass das Urteil nichtig ist und niemals rechtskräftig wurde), aber es vergeht ja keine Woche, in der das LG Hamburg nicht wieder für Aufsehen sorgt weil es gegen Internet und gegen Meinungsfreiheit entscheidet.
    Also nein, Zufälle können das alles nicht sein.

  25. Rolf meint: (7.5.2010 um 08:34) AntwortenReply to this comment

    Wieso, Weshalb, Warum….

    "Gesetz ist Gesetz, man muss sie nicht verstehen doch sie sind Existent".

    Meinem Wissen nach steht das gesamte Internetrecht noch auf sehr Wackligen Füßen, daher sollte hier ein Expertenausschuss endlich zu einer generellen gesetzlichen Grundlage tagen und beschließen.
    Gleichwohl wenn diese Tatsache über Landes-, Bundes- und Europarecht hinausgeht.

  26. Militürk meint: (7.5.2010 um 18:44) AntwortenReply to this comment

    Um mal den Blick auf die wirklich wichtigen Dinge zu werfen: "Das" nicht "der" “Neckholder–Tankinitop, Blütenprint”, (Seitliche Öffnungen zum Einlegen von Push-up-Kissen. Variable Raffung mit Bindebändern. Mit blickdicht unterfüttertem Brustbereich. Strapazierfähig, formbeständig und schnell trocknend.).

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