Richter parkt bequem im Halteverbot

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Alle? Der Düsseldorfer Richter Lutz B. ist schon ein besonderer Mensch. Wenn der 63-jährige aus dem heimischen Wegberg nach Düsseldorf gefahren ist und seinen Arbeitsplatz erreicht hat, parkte er seinen schwarzen Mercedes stundenlang im absoluten Halteverbot – direkt an seinem Arbeitsplatz, dem Oberlandesgericht.

Der Vorsitzende des 3. Strafsenats könnte sein Auto genauso gut auf einen der 77 Stelllpätze in der Tiefgarage des Gerichts bugsieren. So wie es andere Justizbedienste auch machen. Die Dienstparkplätze sind kostenlos.  Doch B., der sich schon einen Namen als „Rasender Richter“ und „Richter Bleifuß“ gemacht hat, nimmt wieder mal ein Sonderrecht in Anspruch. Er hat sich beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Düsseldorf eine Ausnahmegenehmigung besorgt. Sie gilt für die Gegend um das Oberlandesgericht, eine vielbesuchte Zone, in der tagsüber nur schwer Parkplätze zu finden sind. Die Genehmigung liegt hinter der Windschutzscheibe von B.s Wagen. Sie schützt ihn zuverlässig vor teuren Knöllchen, selbst im Halteverbot.

 

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Richterauto im absoluten Halteverbot. (Foto: pbd)

Es ist nicht die erste Vergünstigung, die sich der Senatspräsident in eigener Sache verschafft hat. B. hatte, wie berichtet, per Beschluss einen Autofahrer vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig freigesprochen. In diesen Beschluss flocht er aber eine Klausel ein, die helfen konnte, seine eigenen Temposünden entfallen zu lassen.  Motto: Ihr Richter bei den unteren Instanzen, beachtet meine Rechtsauffassung gefälligst bei meinen Taten!

Aus dieser Verfehlung zog Anne-José Paulsen seinerzeit die Konsequenzen. Die verärgerte OLG-Präsidenten ließ ihrem Kollegen per Präsidialentscheidung die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten entziehen.

Da ahnte Paulsen jedoch noch nichts von einem anderen Trick. Vor gut einem halben Jahr sollte sich B. vor dem Amtsgericht Erkelenz verantworten, weil er mal wieder zu schnell gefahren war und deshalb ein einmonatiges Fahrverbot kassierte. Doch der OLG-Senatspräsident verhöhnte den Amtsrichter. Dem ließ er – nach vergeblichen Ausflüchten zur Verlegung des Termins – ein ärztliches Attest zukommen. „Verhandlungsunfähig krank“ sei B., so hieß es. Am Verhandlungstag wurde B. jedoch munter im Düsseldorfer OLG beobachtet.

Überrascht zeigte sich die OLG-Präsidenten auch über die Tatsache, dass ihr Kollege unbehelligt sein Auto im absoluten Halteverbot parkt: „Das wusste ich nicht“, sagt sie und betont: „Es bestehen keine dienstlichen Gründe, Herrn B. eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im Halteverbot ‚im Umfeld des OLG’ zu erteilen.”

Warum das Düsseldorfer Ordnungsamt dieses Sonderrecht, mit dem es sonst äußerst zurückhaltend umgeht, ausgerechnet dem Richter genehmigt hat, mochte die Stadtverwaltung Düsseldorf nicht offenbaren. Sie verweigert bislang nähere  Auskunft. Auch B., zu seinen Motiven gefragt, mag sich nicht äußern.

Von der Stadt war lediglich zu erfahren, dass B. die Sondererlaubnis nun zurückgeben wird beziehungsweise dies schon getan hat. (pbd.)