Verpixelungsgebot schwächer als Pressefreiheit

Strafrichter haben nicht die Möglichkeit, die Pressefreiheit zu beschränken. Das ist die Lehre aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs, welcher der Bild-Zeitung einen späten Sieg beschert. Die Zeitung hatte Fotos eines mittlerweile veuurteilten Terrorhelfers aus dem Gerichtssaal unverpixelt abgedruckt – obwohl das Gericht die Aufnahmen nur unter der Bedingung gestattet hatte, dass das Gesicht des Angeklagten bei einer Veröffentlichtung verpixelt wird.

Bild hielt sich nicht hieran. Der mittlerweile zu sieben Jahren Haft Verurteilte klagte und bekam in den ersten beiden Instanzen recht. Der Bundesgerichtshof hatte nun keine Probleme mehr mit den Bildern. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, der Terrorprozess sei ein wichtiges Ereignis gewesen. Der Angeklagte habe die Veröffentlichung deshalb hinnehmen müssen.

Auf die “sitzungspolizeiliche” Anordnung des Vorsitzenden geben die Karlsruher Richter nichts. Der Richter habe keine gesetzlichen Möglichkeiten, die Pressefreiheit über das zulässige Maß einzuschränken. Deshalb habe sich Bild nicht an die Anordnung halten müssen.

Dem Angeklagten geben die Richter den nachträglichen Hinweis, er hätte vor der Verhandlung ja sein Gesicht verbergen können. Das hat er vermutlich nicht getan, weil er das Pixelgebot des Gerichts für wirksam hielt.

Immerhin weiß man nun in der Zukunft, woran man in solchen Verfahren ist. Also lieber Baseballcap und einen Schal bereithalten. Viele Verteidiger haben solche Utensilien übrigens stets im Kofferraum…

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs