Hotelportal muss Kommentare nicht prüfen

Ein Berliner Hotelbetreiber ist vor dem Kammergericht mit dem Versuch gescheitert, einem Schweizer Hotelbewertungsportal die künftige Veröffentlichung kritischer Nutzerkommentare über eines seiner Hostel gerichtlich untersagen zu lassen.

In einem Kommentar hatte eine Nutzerin geschrieben: „Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen“. Eine Angestellte des Hostels habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden.

Auf Beanstandung des Hotelbesitzers hatte das Portal den Kommentar gesperrt und erklärt, der Kommentar werde nicht mehr online gestellt.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, der Betreiberin der Internetseite die künftige Verbreitung dieser und anderer Behauptungen im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen. Sie sei ihren Pflichten hinreichend nachgekommen, indem sie die negative Bewertung auf die nachträgliche Beschwerde hin offline gestellt habe.

Dem ist das Kammergericht im Berufungsverfahren gefolgt. Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Kommentare vor Veröffentlichung auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf eine “besondere” Gefahr geboten, weil die Kommentare anonym abgegeben werden könnten.

Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und „Ausreißer“ zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens gewährleistet, weil es sich beschweren und die Kommentare vorläufig abschalten lassen könne. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung der Nutzer, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen.

Das Bewertungsportal sei auch nicht gehalten, vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Tourismusunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2011, Aktenzeichen  5 U 193/10