23.8.2011

Die Crew der Ahnungslosen

Mein Mandant ist sicher kein Unschuldslamm, aber er kennt seine Rechte. So war ihm auch klar, dass Polizeibeamte ihn nicht einfach so zu einer Blutprobe zwingen dürfen. An einem Werktag gegen 14 Uhr muss dafür ein richterlicher Beschluss besorgt werden. Und um diese Uhrzeit wäre im zuständigen Amtsgericht einer nordrhein-westfälischen Großstadt auch ein Ermittlungsrichter im Dienst gewesen.

Die Polizisten interessierte das nicht. Sie riefen lediglich beim Staatsanwalt an, der die Blutprobe “anordnete”. Womöglich war dem Staatsanwalt nicht bekannt, dass sein Wort ebenso wenig wie das der Ordnungshüter die Entscheidung eines Richters ersetzt. Oder er leidet an Selbstüberschätzung. Jedenfalls machte er noch nicht mal den Versuch, jemanden bei Gericht zu erreichen.

Die Polizeibeamten waren offenbar ähnlich ahnungslos, denn sie setzten die Blutprobe rabiat durch. Mein Mandant wurde in eine Klinik gefahren und auf ein Bett geschnallt. Sowohl im Auto als auch im Krankenhaus wehrte er sich nach Kräften und wies immer wieder darauf hin, dass er sich kein Blut abnehmen lassen muss. Am Ende war ein gutes Dutzend Beamte eingesetzt, um ihn in Schach zu halten.

Die Blutprobe hat die Polizei schließlich von einem willfährigen Arzt gekriegt, der es ebenfalls nicht für nötig hielt, auf eine Anordnung durch den Richter zu bestehen. Am Ende war nicht nur mein Mandant übel zugerichtet, sondern auch einige Beamte. Der eine oder andere Fußtritt und Faustschlag des Beschuldigten erreichte nämlich sein Ziel.

Die Staatsanwaltschaft merkte immer noch nichts und klöppelte eine selbstbewusste Anzeige, ohne auch nur ein Wort über die offenkundigen juristischen Probleme zu verlieren. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte lautete der Vorwurf, außerdem gefährliche Körperverletzung. Die Mindeststrafe für die Körperverletzung ist ein halbes Jahr Gefängnis – es ging also schließlich um was, als die Sache vor dem Amtsgericht verhandelt wurde.

Dort saß nun eine Richterin, die offenkundig Problembewusstsein hatte. Ich merkte das gleich beim Reinkommen, dann auf dem Richtertisch lag ein Stapel mit ausgedruckten Gerichtsentscheidungen. Der Titel des obersten Urteils ging in die richtige Richtung. Er lautete “Beweisverwertungsverbot bei Blutproben im Fall grober Willkür.”

Offenbar hatte die Richterin auch schon die Staatsanwältin auf Spur gebracht. Denn schon nach kurzer Erörterung war klar, dass das gesamte Spektakel der Polizei aus Sicht der Vorsitzenden ein Schuss in den Ofen war. Sie ging nämlich nach Aktenlage nicht nur von einem schlichtweg unverständlichen Verhalten der Polizisten (und auch des Staatsanwalts) aus, sondern von nackter Willkür.

Somit war der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schon mal kippelig. Diese Tat kann nämlich nur bestraft werden, wenn die “Diensthandlung” selbst rechtmäßig war. Die Gerichte haben diese an sich klare Aussage des Gesetzes über Jahrzehnte dahingehend zurechtgebogen, dass es nur darauf ankommt, ob der Beamte selbst an Ort und Stelle sein Verhalten für rechtmäßig hält. Tut er das, obwohl es in Wirklichkeit illegal ist, bleibt der schwarze Peter beim Bürger. Er macht sich schon dann strafbar, wenn der Beamte guten Glaubens ist.

Aber selbst das konnte man in unserem Fall nicht mehr annehmen. Entweder hat das Land bei der Ausbildung seiner Polizisten und Staatsanwälte gründlich geschlampt, oder die Beteiligten bevorzugen bei passender Gelegenheit den Durchmarsch auf rustikale Art. Es sprach fast alles für die letzte Variante, so dass mein Mandant sich also wehren durfte.

Bei der gefährlichen Körperverletzung hätte man dann noch um etliche Ecken denken müssen. Notwehr? Notstand? Angesichts des Umstandes, dass nicht mal der ständige Protest meines Mandanten ein Nachdenken bei der Truppe initiierte, war schon klar, dass sich das auch auf dieses Delikt auswirken würde. Und zwar deutlich zu Gunsten des Angeklagten.

Am Ende wollten weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft eine Beweisaufnahme riskieren. Wahrscheinlich auch, weil ich dann Strafantrag gegen die Polizeibeamten gestellt hätte. Mit der sicheren Folge, dass die Polizisten sich nach einigen aufklärenden Worten über ihr Verhalten sicher überlegt hätten, ob sie besser nicht vielleicht gleich die Aussage verweigern und erst mal einen Anwalt fragen.

Mein Mandant war noch wegen einer anderen, viel unbedeutenderen Sache angeklagt. Es war deshalb möglich, den Widerstand und die Körperverletzung mit Blick auf den verbleibenden Rest sang- und klanglos einzustellen. Selbst die Staatsanwaltschaft war damit einverstanden.

Am Ende stand dann eine kleine Geldstrafe wegen des weiteren Delikts.   

Die als Zeugen aufmarschierten Polizisten wunderten sich zwar, warum sie nicht aussagen mussten. Die Richterin fand die sehr schöne Erklärung, wonach mein Mandant mit einem “Geständnis” eine Zeugenvernehmung überflüssig gemacht habe. Dass sich das Geständnis nur auf die Nebensache bezog, musste sie ja nicht erwähnen.

Was mich jetzt nur wurmt ist der Umstand, dass gerade die Polizisten wohl gar nicht erfahren, welche Note ihnen das Gericht für ihre Arbeit gegeben hat. Was durchaus bedeuten kann, dass sie munter so weitermachen wie bisher.

138 Kommentare zu “Die Crew der Ahnungslosen”

  1. user124 meint: (23.8.2011 um 15:42) AntwortenReply to this comment

    sehe ich das richtig das die polizisten nicht über ihr gesetzwidriges vorgehen aufgeklärt wurden?
    wozu das denn? damit sie auch das nächste mal behaupten können in "gutem glauben" gehandelt zu haben?
    und an die richterin direkt: eine halbwahrheit die in dieser weise die realität verdreht ist eine *lüge*.

  2. mafiapower meint: (23.8.2011 um 15:43) AntwortenReply to this comment

    Ich hätte direkt ohne zuzögern das volle Programm an Strafanzeigen aufgefahren inklusive StGB129.
    Solche Polizisten gehören in die Asse zum aufräumen. Die sind bewaffnet und gemeingefährlich, korrupt, assozial und geistig zurückgeblieben.

  3. Anonymous meint: (23.8.2011 um 15:45) AntwortenReply to this comment

    Wieso sollte denn die gefaehrliche Koerperverletzung durch Notwehr gedeckt sein? Ganz offensichtlich ist dieses Mittel doch nicht geeignet, den rechtswidrigen Angriff abzuwehren, da die Polizei doch immer mehr Verstaerkung rufen kann. Nur die taugliche Abwehrhandlung kann Notwehr sein!

  4. Schanzer meint: (23.8.2011 um 15:54) AntwortenReply to this comment

    Wenn ein Richter nun nicht erreichbar wäre, dürften die Polizeibeamten gemäß § 164 StPO mich bis zum nächstfolgenden Tag festnehmen, bis ein Richter wieder erreichbar ist?

  5. Gruber meint: (23.8.2011 um 15:56) AntwortenReply to this comment

    Mal aus Neugier gefragt:

    Ermahnende Worte der Richterin an die Zeugen (Polizisten) ist in solchen Fällen nicht möglich?

  6. Irritierter meint: (23.8.2011 um 15:56) AntwortenReply to this comment

    @Anonymous
    "Nur die taugliche Abwehrhandlung kann Notwehr sein!"

    Wenn eine Frau von 5 Männern vergewaltigt wird darf sie sich also nicht wehren? Eh Zwecklos? Oder wie soll ich das verstehen?

  7. JSG meint: (23.8.2011 um 15:57) AntwortenReply to this comment

    Ganz richtig so, dass es da einseitig Ärger gab!

    Eine Blutentnahme "einfach so" ist verboten, das ist wahr. Schlimm, wenn Polizisten das nicht beachten oder missachten.

    Hätte es sich bei dem Mandanten aber um einen sympathischen, rechtschaffenden Menschen gehandelt, dann hätte er ohne weiteres später Anzeige erstatten können und meinetwegen sollen. Sich aber SO aufzuführen und um sich zu schlagen, ohne dass eine auch nur ansatzweise ernsthafte Bedrohung vorliegt, ist bodenlos!

    Man macht sich so seine Gedanken, weshalb die Polizisten die Blutprobe wollten. "Nur" wegen einer Trunkenheitsfahrt? Oder wegen Krawalle unter Alkoholeinfluss? "Wer nicht hören kann, mus fühlen" ist zwar keine rechtspolitisch korrekte Aussage, inhaltlich aber umso zutreffender!

    Either way, sehr gut, dass die Person aus der Öffentlichkeit gezogen wurde. Das ist iE die Aufgabe der Polizisten.

  8. John Doe meint: (23.8.2011 um 15:57) AntwortenReply to this comment

    Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass die massiert auftretende, verbeamtete Inkompetenz wurmt. Nicht nachvollziehen kann ich dagegen, dass dies offenkundig keinerlei Folgen haben soll. Nicht einmal für den willfährigen Arzt.

  9. Tannador meint: (23.8.2011 um 16:02) AntwortenReply to this comment

    Aus welchem Grund stellen Sie / Ihr Mandant denn keine Strafanzeige? Ich hätte mich zwar ausschließlich verbal zur Wehr gesetzt, da eine Blutentnahme nunmal keine dauerhaften Schäden verursacht, aber Straftanzeige gegen Polizisten und Ärzte hätte ich sofort gestellt. Will man es sich nicht mit der Gegenseite verscherzen?
    Gerade unter Ärzten sollte sich das doch schnell rumsprechen. Einerseits bemängeln Sie das Verhalten des Arztes. Auch wenn dessen Ausbildung nicht ihre Aufgabe war, so vergeben Sie hier die Chance einer Weiterbildung. Der wird wohl aller Wahrscheinlichkeit davon kommen, aber Ziel ist es ja auch nicht den Arzt in den Knast zu kriegen, sondern ihm einen ganz klaren Warnschuss zu verpassen. Gleiches gilt für die Polizisten.

  10. JSG meint: (23.8.2011 um 16:03) AntwortenReply to this comment

    @Gruber: Mal aus Neugierde zurückgefragt: Warum sollte sie? Ich wäre mir nicht so sicher, ob der um sich schlagende Betrunkene so besonders am Herzen liegen… Das ist wie Gäffgen: Der kann noch so sehr im Recht sein, die Polizisten und der Staat bekamen dennoch nur das absolut nötigste aufgebrummt. Wer Hass predigt, wird Hass ernten.

    Spaßig auch, als Bekannte mal bei einer Party von der Polizei angerufen haben: Ein Nachbar von Ihnen hat schon wieder angerufen. Drehen Sie doch bitte die Musik für eine Viertelstunde leiser, dann sparen wir uns das Kommen.

    Warum? Weil sie sich ihrer Pflichten nicht bewusst sind? Minus, sondern weil auch der Polizei Querulanten so sehr auf den Geist gehen, dass sie für die so wenig machen wie nötig.

  11. Rangar meint: (23.8.2011 um 16:10) AntwortenReply to this comment

    Tja, eigentlich ein Beispiel, warum die Bürger bewaffnet sein sollten. Wenn ein Polizist damit rechnen müsste, dass sich ein Bürger gegen den Entzug seiner Grundrechte auch ernsthaft wehren könnte, würde er sich vielleicht mehr Gedanken über die Rechtmäßigkeit seines Handelns machen, und zwar vor der Tat.

  12. Snes meint: (23.8.2011 um 16:13) AntwortenReply to this comment

    sich zu schlagen, ohne dass eine auch nur ansatzweise ernsthafte Bedrohung vorliegt

    Es ist am Tag, Sie laufen gerade über die Sraße, als sich zwei Männger in Anzug nähern, als diese in hörweite sind beginnen Sie anzusprechen

    Anzugträger: Guten Tag, wir möchten Ihnen etwas schenken, bitte folgen sie uns.

    Sie: Das werde ich nicht.

    Anzugträger: Dann rufe ich einen Freund an und frage.

    Der Mann hebt das Telefon und spricht hinein als das Freizeichen ertönt. Sein Begleiter stellt sich hinter Sie.

    Anzugträger: Hallo, freut mich dich zu hören. Hast du was dagegen, dass wir Ihn mitnehmen? Wir haben Gründe dafür. – Ja? Sehr gut, wir hören voneinander.

    Anzugträger: Also es scheint so als wenn ich Sie bitten darf mitzukommen.

    Sie: Auf keinen Fall! Dazu haben Sie kein Recht.

    Anzugträger: Immer sachte, hier bitte schauen Sie, wir sind von einer vertrauensseeligen Stelle.

    Der Mann zeigt einen absolut fälschungssicheren Ausweis, der Ihnen zeigt, die Männer von einer offiiziellen Stelle sind

    Sie: Ich will trotzdem nicht mit, werde nicht mit und gehen Sie mir aus dem Weg!

    Der Anzugträger hinter Ihnen beginnt Ihre Schulter zu halten. Sie beginnen sich zu wehren, doch der vor Ihnen stehende hilft seinem Kollegen. Zwischenzeitlich ruft er noch weitere Anzugträger zu hilfe. Sie geraten nach dem Festhalten in Rage und versuchen sich zu befreien – sie wollten weiter über die Straße gehen

    Die Situation endet als Sie Blut verschmiert, in einem Raum an dem Sie nicht hinwollten, ein kleines bischen den Glauben an das Gute verloren haben – sehr normal nach traumatisierenden Ereignissen.

    Unabhängig davon ob "eine ernsthafte Bedrohung" vorliegt oder nicht, habe ich das Recht mich angemeßen zu wehren. Widerrechtlich verschleppt werden halte ich jedoch für eine ernsthafte Bedrohung, die auch solche köperliche Gegenwehr mit einschließt.

    Ich denke es ist sehr erstaunlich, dass so viele Rechte sich auf diesem Blog tummeln. Ich bin jemand der Transparenz in der Polizei fordert und Verantwortlichkeit. Dazu gehören Grenzen der Staatsmacht. Die Rechtsstaatlichkeit halte ich nichtsdestsotrotz für ein elementares Gut, was darauf angewiesen ist, dass man den Ordnungs- und Repressionsapparaten vertrauen kann. Ich finde es schade, dass es einen solchen Fall gab und hoffe er hat dienstrechliche Konsequenzen.

  13. ScheisseScheisseSch meint: (23.8.2011 um 16:18) AntwortenReply to this comment

    Es darf einfach verdammt nochmal nicht sein, in einer Demokratie, dass jemand, der exekutive Macht verliehen bekommen hat, sie nur dazu benutzt, sie zu geniessen. Sie ist immer fuer das Gemeinwohl und die Durchsetzung von Recht bestimmt. Das Verhalten der Polizisten in dem geschilderten Fall unterscheidet sich nicht vom Verhalten von Leibgarden in Libyen oder Syrien. "Wir haben die Macht, also geniessen wir es, andere unterwerfen zu koennen". Dreckig!

  14. anonym meint: (23.8.2011 um 16:18) AntwortenReply to this comment

    @ Anonymous
    Ihre Behauptung ist nicht nachvollziehbar. Wer sich anhaltend wehrt, kann zumindest darauf hoffen, daß die Gegenseite erkennt, worum es geht, und von der Maßnahme, zumindest vorläufig, absieht. Daß das konkrete Personal das in diesem Fall nicht hergab, gut, aber woher sollte der Betroffene das wissen können, ohne daß er es ausprobiert hätte?!

    @ JSG
    Sie haben nicht begriffen, worum es ging – geben Sie es zu. Das war doch die einzige Möglichkeit des Mannes, deutlich zu machen, daß er sich diese illegale Maßnahme nicht gefallen läßt. Wollen Sie wirklich erzählen, Sie würden sich von Polizisten alles gefallen lassen?

    Was wirklich schlimm ist, sind diese Ärzte. Von einem Polizisten erwarte ich ja im Normalfall geistig nicht viel; aber ein Arzt müßte doch recht glasklar erkennen, was Sache ist.

  15. Chris meint: (23.8.2011 um 16:19) AntwortenReply to this comment

    Schade, dass weder die Polizisten, noch der "anordnende" Staatsanwalt, noch der willfährige Arzt noch nicht einmal mit einem (aus juristischer Sicht) blauen Auge davon kommen.

    SO lernen sie es jedenfalls nicht.

  16. Heini meint: (23.8.2011 um 16:21) AntwortenReply to this comment

    @Tannador:
    Das würde mich auch interessieren. Wenn ein Polizeibeamter mich zu einer nicht nicht richterlich angeordneten Blutprobe zwingt, ist das zumindest Beihilfe zur Körperverletzung (und Körperverletzung durch den Arzt ist es auch).

    @JSG:
    Ich muss ja keine Sympathie für Straftäter haben, um darauf zu bestehen, dass sich alle Polizisten an die Gesetze halten. Denen geht es doch da nicht anders als uns, sie finden bestimmte Gesetze doof. Im Gegensatz zu mir werden Polizisten aber dafür bezahlt, Gesetze durchzusetzen.

  17. Chris meint: (23.8.2011 um 16:21) AntwortenReply to this comment

    Rangar schreibt:
    Tja, eigentlich ein Beispiel, warum die Bürger bewaffnet sein sollten.

    Nein, das ist ein Beispiel, warum Polizisten entweder Namensschilder oder zumindest Kennziffern offen tragen müssen. Damit diese Willkür ein Ende hat. Die verstecken sich nämlich selbst hinter ihrer Anonymität.

  18. Oliver meint: (23.8.2011 um 16:22) AntwortenReply to this comment

    Und warum wurde jetzt keine Strafanzeige gegen die beteiligten Ärzte und sonstiges Personal wegen Körperverletzung und ein Dienstaufsichtsverfahren gegen die Polizisten und den Staatsanwalt eingeleitet?

    Bei jeder Demo werden die Demonstranten erst niedergeknüppelt und dann noch angezeigt. Umgekehrt sollte es dann genau so sein, oder?

  19. Neuling meint: (23.8.2011 um 16:25) AntwortenReply to this comment

    Ich will zwar nicht ausschließen, dass manche Richter den Schuss nicht gehört haben, aber ich bin mir sicher, dass hier wohl "richterlicher Beschluss" gemeint ist.

    Falls nicht, wie habe ich mir einen "richterlicher Beschuss" vorzustellen?

  20. Jan meint: (23.8.2011 um 16:30) AntwortenReply to this comment

    Also eine Art Deal? Keine Strafanzeige gegen die Polizisten, dafür keine Fallenlassen des Vorwurfs gegenüber dem Mandanten? Ok, ist definitiv im Sinne des Mandanten, leider nicht der Öffentlichkeit, aber das ist schon ok.

    Eine Strafanzeige gegen den Arzt wäre aber m.E. als Denkzettel mal angebracht. Oder vllt. nur was mit Schmerzensgeld auf dem zivilrechtlichen Weg?

  21. Jan meint: (23.8.2011 um 16:33) AntwortenReply to this comment

    @Chris: Naja, diese Polizisten waren ganz offensichtlich nicht anonym, schließlich standen sie doch laut Artikel als Zeugen bereit…

  22. Anhalter meint: (23.8.2011 um 16:38) AntwortenReply to this comment

    @Heini: genaugenommen sogar gefährliche Körperverletzung. §224.I.2+4

  23. Frank T. meint: (23.8.2011 um 16:51) AntwortenReply to this comment

    @Rangar :

    Damit haben sie dann amerikanische Verhältnise. Weil man dort oft nicht weiss, ob die Person bewaffnet ist oder nicht, kommt zu einer Hausdurchsuchung dort relativ oft gesamtes SWAT Kommando.

    Allerdings vor allem deswegen, weil diejenigen auch relativ wenig Gnade kennen, die Polizisten dann nicht nur abzuwehren, sondern direkt zu erschiessen…

  24. Kritiker meint: (23.8.2011 um 16:55) AntwortenReply to this comment

    Toller Rechtsstaat ist das, in dem wir da leben, wenn man das an einem im staatlichen Handeln angefallene Übel nicht mal vor Gericht ziehen kann.

  25. a.n meint: (23.8.2011 um 16:55) AntwortenReply to this comment

    @JSG: Die Polizisten griffen seine körperliche Unversehrtheit an. Er hat sich im Rahmen der Notwehr gewehrt. Wo ist denn das Problem?

  26. a.n meint: (23.8.2011 um 16:55) AntwortenReply to this comment

    Nicht zu vergessen, dass die Polizisten dies rechtswidrig taten und sich dessen bewusst waren.

  27. AO meint: (23.8.2011 um 17:02) AntwortenReply to this comment

    @Anonymous: Für die Geeignetheit reicht es schon aus, wenn der rechtswidrige Angriff auch nur etwas erschwert wird. Das ist mW ganz h.M. und angesichts des Beispiels von anonymous (Nr. 13) auch logisch nachvollziehbar.

  28. gnarly meint: (23.8.2011 um 17:05) AntwortenReply to this comment

    Moment.

    Wenn ich als (derzeit angehender) Arzt von der Polizei (und in dem Fall sogar dem Staatsanwalt) mitgeteilt bekommen, dass diese Blutentnahme zu erfolgen hat weil Gefahr im Verzug ist im Sinne von "die Beweismittel werden sonst metabolisiert" (was ja wohl der einzige Grund für fehlende richterliche Anordnung ist), dann sollte ich mich darauf auch verlassen können und dürfen. Dem Arzt kann das – meiner Meinung nach – nicht angekreidet werden. Was hätte der denn tun sollen? Eine richterliche Anordnung ist unter Umständen nicht zwingend erforderlich. Man kann wohl kaum erwarten, dass ein Arzt im Dienst diese Umstände beurteilen können muss. Dafür gibt es Staatsanwälte, die haben den Kram studiert und kriegen das auch bezahlt. Der Arzt im Krankenhausdienst nicht.

  29. Jens meint: (23.8.2011 um 17:07) AntwortenReply to this comment

    "Was mich jetzt nur wurmt ist der Umstand, dass gerade die Polizisten wohl gar nicht erfahren, welche Note ihnen das Gericht für ihre Arbeit gegeben hat. Was durchaus bedeuten kann, dass sie munter so weitermachen wie bisher. "

    Da kann man ja noch form-, frist- und fruchtlose Dienstaufsichtsbeschwerden nachschieben.

    Zu Kommentar 19: Eine Art Deal war das doch nicht, oder? Auch die Strafanzeigen gegen die Polizeibeamten müsste man doch nachschieben können?

    Und beim Arzt steht ja immer noch ein Entzug der Approbation im Raum.

  30. Kai meint: (23.8.2011 um 17:09) AntwortenReply to this comment

    @Anonymous:
    Interessante Gehirnwindung, dass man nun auch vorher schon wissen muss, ob die eigene Abwehr ausreichend ist. Also zu viel wäre verboten und zu wenig auch? lol.

    @JSG:
    Aha. Also muss man sich Eingriffe in den Körper gefallen lassen, um dann später dagegen zu klagen? Lassen Sie sich auch beklauen, weil Sie später den Dieb anzeigen können?

    Ob es so schlau war, sich auf dem Level körperlich mit Polizisten auseinanderzusetzen, bezweifel ich. Die kennen ja kein Pardon und keine Grenzen (Gesetze) mehr, wenn man sich ihnen widersetzt. Traurig.

    Es war hier ganz falsch, dass Polizisten, StA und Arzt nicht noch verklagt wurden. Seien Sie froh.

    Aber etwas dumm war der Mandant schon, wenn er so vehement auf die Illegalität der Blutentnahme hinwies, denn das Manko hätte recht schnell durch einen Beschluß (oder gar nur den Versuch des Richterkontaktes) beseitigt werden können.

  31. Thomas meint: (23.8.2011 um 17:12) AntwortenReply to this comment

    Ein normaler Arzt kann aber auch nicht einfach so von Polizisten rechtsverbindlich dazu verpflichtet werden einem anderen Menschen gegen dessen Willen Blut abzunehmen. Das muss dann schon ein entsprechender Amtsarzt sein und der muss die entsprechenden gesetzlichen Regelungen schon kennen.

    Wenn ich als Arzt auf geheiß eines Polizisten einfach so jemanden gegen seinen Willen mit der Nadel steche, dann begehe ich Körperverletzung.
    Ich hätte mich da auf Grund der eigenen Rechtsunsicherheit geweigert bzw. verlangt, dass ich selbst erstmal einen Anwalt kontaktieren kann.

  32. Carsten Thumulla meint: (23.8.2011 um 17:17) AntwortenReply to this comment

    Schön, daß das hier veröffentlicht ist! Da muß die Staatsanwaltschaft ja ermitten. Notfalls müssen wir nachhelfen.

    Carsten

    http://kuerzer.de/gyx76jyIH

  33. fernetpunker meint: (23.8.2011 um 17:19) AntwortenReply to this comment

    Eigentlich müsste der anwesende Staatsanwalt von Amts wegen gegen die Polizisten und den Arzt wegen gefährlicher Körperverletzung ermitteln.

  34. Ano Nym meint: (23.8.2011 um 17:22) AntwortenReply to this comment

    @Thomas: Irrtum. Das muss kein Amtsarzt sein. Als normaler Arzt werden Sie als "Gutachter" verpflichtet und müssen dann bei der Beweissicherung mitwirken. Sonst strafvereiteln Sie. WIMRE.

    Von wem diese Verpflichtung ausgesprochen wird, ist mir entfallen (Amtsgericht?). Dass Ärzte dabei mitwirken, spricht für den hohen Grad der Identifikation derselben mit dem Staat. Die machen das nämlich freiwillig.

  35. anonym meint: (23.8.2011 um 17:23) AntwortenReply to this comment

    @ gnarly
    Sehe ich ganz anders. Immer wenn Zweifel oder erhebliche Zweifel bestehen, lehnt man ab (allgemeines Prinzip).

    Wieso sollte sich der Arzt nicht – in seinem ureigenen Interesse! – die richterliche Anordnung vorlegen oder sogar kopieren lassen, für seine Unterlagen? Und wenn die Polizisten dergleichen nicht haben, würde ich als Arzt ablehnen oder von dem Häuptling dieser Typen ultimativ ein Schriftstück ausfertigen lassen, wo penibel draufsteht, daß sie das Recht haben (nach §§), diese Handlung vom "Patienten" und damit vom Arzt zu fordern. Das Papier heftet der Arzt dann ab. Ohne Schriftstück geht gar nichts. Soviel Basisverstand kann man ja wohl von jedem Mediziner einfordern.

    Wenn ich zum Arzt gehe, gibt es auch keine Behandlung, falls ich meine KK-Karte zu Hause vergessen habe, selbst wenn der Arzt mich bestens kennt.

  36. Flaneur meint: (23.8.2011 um 17:52) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht auch ein Pyrrhussieg, Herr Vetter.
    Solche Vorfälle lenken nämlich die Reformdebatte bezüglich § 81a StPO in die Richtung, den Richtervorbehalt abzuschaffen.

    Eine standardisierte, harmlose Maßnahme("piks"), maximal ein blauer Fleck und der Richter ruft doch eh in 99% der Fälle genervt "Anzapfen" ins Telefon, wenn er denn mal erreicht wurde.

  37. Hans meint: (23.8.2011 um 17:52) AntwortenReply to this comment

    Nur vorab zum Arzt: es ist sicher nicht Sache des Arztes, die im Einzelfall schwierige Rechtsprüfung vorzunehmen, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder ob der richterliche Beschluss auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
    Davon ab ist das natürlich eine super Geschichte, in der der Verteidiger als Bewahrer der Rechtsordnung toll darsteht. Ich vermute allerdings, wenn man die Akten kennt, stellt sich der Sachverhalt etwas anders dar. Es scheint mir kaum wahrscheinlich, dass irgendein Staatsanwalt heutzutage die Rechtsprechung zur Blutentnahme nicht kennt oder bewußt nicht beachtet. Glaube ich einfach mal nicht.

  38. Thomas meint: (23.8.2011 um 17:53) AntwortenReply to this comment

    Wozu eine Anzeige gegen die Polizisten? Nach meinem Verständnis hat der Staatsanwalt die Blutprobe angeordnet. Die Polizisten sind dann nur noch ausführendes Organ.

    Immerhin hat die Staatsanwaltschaft das Sagen im Ermittlungsverfahren und wenn der Staatsanwalt irgendwas anordnet, dann würde ich dem als Polizist auch nicht erklären, dass er erstmal besser noch einen Richter anruft. Ich kann ja wohl davon ausgehen, dass ein Staatsjurist mit Prädikatsexamen sowas weiß.

  39. Jemand meint: (23.8.2011 um 18:04) AntwortenReply to this comment

    @Jens:
    Ja, schließlich wurde der Angeklagte "nur" freigesprochen.
    Für die Polizeibeamten und den Staatsanwalt hat das ganze (wiedermal) keine Konsequenzen. Es wäre ja nicht das erste Mal, dass die "Staatsmacht" Narrenfreiheit genießt.

  40. efu meint: (23.8.2011 um 18:09) AntwortenReply to this comment

    @John Doe: Gibt es eine Verpflichtung für den Arzt, das rechtmäßige Zustandekommen der Anordnung zur Blutentnahme zu prüfen? Ich glaube, dass ist etwas weltfremd!

  41. Tunke m. Sauce meint: (23.8.2011 um 18:12) AntwortenReply to this comment

    @Rangar:

    Damit dann demnächst erst geschossen und dann gefragt wird? Weil ja davon ausgegangen werden muss, dass der Bürger bewaffnet ist. Na, dankeschön!

  42. anonym meint: (23.8.2011 um 18:15) AntwortenReply to this comment

    @ Thomas
    Haben Sie gerade was verpaßt? Fehlt Ihnen ein Stück Text? Lesen Sie auch sonst hier nicht mit?

    Es ist doch völlig unerheblich, ob Sie der Meinung sind, daß die Polizisten den Pförtner um Erlaubnis fragen (oder den Staatsanwalt), reicht aus. Wenn nun mal ein Richter zustimmen muß (Überraschung!!), dann ist diese Ihre Meinung hier völlig ohne Bedeutung, weil ohne Bezug zu den relevanten Fakten.

    Und daß die Bullen immer noch blöder tun, als sie bereits sind, ist ja auch nicht akzeptabel, nicht mal (gerade nicht) für gesetzestreue Bürger. Woanders wird, wer seine Arbeit nicht beherrscht, auch oft abgemahnt und rausgeschmissen. Warum drücken Sie da bei stupiden, gesetzesverletzenden Bullen beide Augen zu? Ein besonders Motiv?

  43. Autolykos meint: (23.8.2011 um 18:22) AntwortenReply to this comment

    @Thomas: Seit wann ist "ich habe nur Befehle befolgt" eine gültige Ausrede für illegales Handeln?
    @Tunke m. Sauce: Zumindest vereinfacht das dann die Blutprobe. Statt dem Arzt braucht man nur noch einen Lappen. (SCNR)

  44. Arnold Beckenbaer meint: (23.8.2011 um 18:32) AntwortenReply to this comment

    Wir wollen aber nicht so tun, dass der Richter die Entnahme der Blutprobe nicht angeordnet hätte, wenn er angerufen worden wäre.

  45. Der Steuerzahler meint: (23.8.2011 um 18:34) AntwortenReply to this comment

    Weis man schon, wann die Richterin entlassen wird?
    Schliessliche muß Sie sich vertan haben oder nicht mehr Zurechnungsfähig sein. Deutsch Polizei und Staatsanwälte machen keine Fehler, wes wegen ja auch Anwälte absolut überflüssig sind!

    mzg

    Ralf

  46. rechtsanwaltsfachang meint: (23.8.2011 um 18:41) AntwortenReply to this comment

    … und darum wird die Genehmigung des Richters bei Blutproben demnähcst endlich aus dem Gesetz gestrichen:

    http://www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article13514274/Blutprobe-Breite-Front-gegen-Richtereinsatz.html

  47. Daniel meint: (23.8.2011 um 18:41) AntwortenReply to this comment

    Mal wieder fröhliches Polizistenbashing hier von Hr. Vetter und den Kommentatoren! Wenn ich mich als Polizist regelmäßig in den Aufgabenbereich eines Bankkaufmanns, Schreiners oder Automechanikers einmischen würde…. davon hab ich nämlich keine Ahnung! Genausowenig wie die Kommenzatoren hier von der Polizeiarbeit!

    Der schwarze Peter ist hier eindeutig bei der StA zu suchen – die wohl die Blutentnahme angeordnet hat. In der Regel ist es nämlich so, dass der Dienstgruppenleiter mit der StA telefoniert, die dann einen Richter anruft (in meinem Bundesland wenigstens). Wenn dann der StA aus irgeneinem Grund GiV sieht, sagt er dies dann schon und ordnet die BE an ohne einen Richter zu fragen. Wenn er dies aus Selbstherrlichkeit nicht tut – dann ist er der Arsch! GiV liegt aber recht schnell vor – es muss ja nur sein, dass er den zuständigrn Richter nicht ans Telefon bekommt. 15 Minuten im Gericht braucht er nicht rumrennen um ihn zu suchen.

    Im aktuellen Fall lässt sich U. V. zur GiV aber nicht aus – ich denke also der StA hat hier in einem Anflug von Größenwahn selbst entschieden….. Wenn er aber nun dem Dienstgruppenleiter dies am Telefon so nicht mitteilt, sondern ihm nur die BE anordnet, was soll dieser dann machen? Man kann ihm wohl nur ankreiden, dass er sich vom StA die Gründe nicht genau erläutern ließ.

    Jetzt hörts nun aber meiner Meinung nach auf mit den Verantwortlichen. Die restliche Kollegen hören jetzt nur noch "StA hats angeordnet" – und der ist Herr des Verfahrens und hat studiert und kriegt mehr Geld und hat mehr Verantwortung. Es ist jetzt absolut lebensfremd, dass jeder Kollege sich komplett mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt beschäftigt. Soll jeder nochmal den StA abrufen um sich die Maßnahme bestätigen zu lassen?!?!

    Vor allem dir wohl später hinzukommenden Streifen hören doch nur am Funk, dass es einen Widerstand im Krankenhaus gibt. Wenn diese dort eintreffen und sehen wie sich der Beschuldigte mit Kollegen prügelt, solln die erstmal daneben stehen um sichin Ruhe die Sachlage erklären zu lassen?

    Das Argument, dass der Beschuldigte angab, die BE wäre illegal – ist auch recht schwach. Ich darf mir mind. wöchentlich anhören, dass das was ich gerade tu, nicht legal wäre! Und das bei 100% rechtlich einwandfreien Maßnahmen (…ohne Mütze darf ich keinen strafzettel über 15 euro schreiben…. …ich muss dem Beschuldigten VOR ORT im Strafgesetzbuch den Paragraphen zeigen – sonst darf ich ihn nicht anzeigen….). Also hört auf solche Aussagen kein Polizist mehr!

    Im übrigen finde ich es sehr schade, dass den Kollegen nicht von der Richterin der Sachverhalt richtig erklärt wurde. Es gäbe wohl hier noch organisatorischen Verbesserungsbedarf hinsichtlichs Nachschulung/Kommunikation mit der StA.

    Gruß

  48. Karlo meint: (23.8.2011 um 18:50) AntwortenReply to this comment

    @Daniel: Und weil ja auch alle "Verbrecher" immer behaupten sie seien unschuldig, hört da wahrscheinlich auch bald kein Richter mehr drauf ;). Den häufigen Gebrauch eines Einwands als die Grundlage für die vollständige Nichtbeachtung zu nutzen ist doch sehr fragwürdig …

    Schön auch zu lesen, wie sie genau wissen, dass der StA den Polizisten nicht gesagt hat, dass er keinen Richter gefragt hat … die Einstufung von (meiner Meinung nach oftmals berechtigter) Kritik an Polizisten scheint merkwürdigerweise auch immer nur von anderen Polizisten zu erfolgen …

    Aber da sie ja scheinbar über hellseherische Fähigkeiten verfügen und die berufliche Tätigkeit aller Kommentatoren und ihr Wissen über den Polizeialltag kennen, wird das schon alles seine Richtigkeit haben.

  49. Karlo meint: (23.8.2011 um 18:52) AntwortenReply to this comment

    In der Eile zwischendurch zwei Wörter vergessen, also hier nochmal:

    @Daniel: Und weil ja auch alle "Verbrecher" immer behaupten sie seien unschuldig, hört da wahrscheinlich auch bald kein Richter mehr drauf ;). Den häufigen Gebrauch eines Einwands als die Grundlage für die vollständige Nichtbeachtung zu nutzen ist doch sehr fragwürdig …

    Schön auch zu lesen, wie sie genau wissen, dass der StA den Polizisten nicht gesagt hat, dass er keinen Richter gefragt hat … die Einstufung von (meiner Meinung nach oftmals berechtigter) Kritik an Polizisten als "Polizistenbashing" scheint merkwürdigerweise auch immer nur von anderen Polizisten zu erfolgen …

    Aber da sie ja scheinbar über hellseherische Fähigkeiten verfügen und die berufliche Tätigkeit aller Kommentatoren und ihr Wissen über den Polizeialltag kennen, wird das schon alles seine Richtigkeit haben.

  50. anonym meint: (23.8.2011 um 18:56) AntwortenReply to this comment

    @ Daniel
    Der Unterschied ist halt, daß etliche Polizisten offenbar auch von ihrem Beruf keine ausreichende Ahnung haben – denn daß eine gewisse notwendige Gesetzeskenntnis nicht vorhanden ist oder ausgeblendet wird, wenn es gerade nutzt, spricht eben keineswegs von Fachkenntnis. Was für den Bürger gefährlich ist! Insofern haben Sie offenbar die Intention des Beitrags nicht wirklich begriffen.

    Schon allein, daß Sie darzustellen versuchen, daß wichtige zustimmungspflichtige Entscheidungen quasi "auf Zuruf" erfolgen, zeigt doch m. E., daß Sie entweder keine exakten Kenntnisse besitzen (das kann ich jetzt nicht wissen) oder eine Täuschungsabsicht besteht. Wichtige Dinge, nicht nur im Arbeitsleben, müssen schriftlich erfolgen – deswegen hat man so lange nach Honeckers Schießbefehl gesucht. Wer dem Schriftlichen ausweicht, versucht sehr oft etwas zu verbergen.

  51. Zwerg meint: (23.8.2011 um 18:58) AntwortenReply to this comment

    @Chris: Und was hätte dies in diesem Fall für einen Vorteil? Keinen. Die Namen der eingesetzten Beamten werden alle schön säuberlich im Protokoll stehen. Die waren ja sogar als Zeugen geladen.

  52. Zwerg meint: (23.8.2011 um 19:03) AntwortenReply to this comment

    @Daniel: Danke für Ihren Beitrag.

  53. Zwerg meint: (23.8.2011 um 19:12) AntwortenReply to this comment

    @anonym:

    Nichts für ungut. Aber sie haben nun wirklich überhaupt keinen Schimmer von der täglichen Zusammenarbeit von Polizei, StA und Ermittlungsrichter bei Blutentnahmen.

    Das zeigt sich doch schon daran, dass sie ständig von "zustimmungspflichtige Entscheidungen" schreiben. Die Entscheidung nach § 81a ist nicht zustimmungspflichtig. Der Richter oder der StA bzw. seine Ermittlungsperson trifft diese Entscheidung und zwar grundsätzlich der Richter. Der Richter muss nicht zustimmen, er ordnet die Maßnahe auf Antrag der StA an. Werfen Sie also bitte anderen Lesern nicht vor, dass diese keine exakten Kenntnisse haben.

    Das Vorgehen, Anruf der Polizei beim StA, der ordnet Antragstellung an, Anruf durch Polizei beim Richter, Anordnung der Maßnahme durch diesen, ist im mir bekannten Geschäftsbereich gängige Praxis.

    Da wird durch StA und Richter nichts schriftlich entschieden. Die Dokumentation erfolgt durch die Polizei in den Ermittlungsakten.

  54. anonym meint: (23.8.2011 um 19:23) AntwortenReply to this comment

    @ Zwerg
    Ich bestreite keineswegs, daß ich von den einzelnen Vorgängen keine Ahnung habe. Das ist generell auch nicht nötig, da ich mit der Polizei und dgl. im Normalfall nichts zu tun habe.

    Ich lebe aber hier, und da ist es nicht abwegig, daß ich mit kritischer Distanz die Arbeit der Polizei beobachte. Wenn z. B. ein einzelner Polizist beschließt, einzelne Bürger zu Objekten zu machen, was ja tagtäglich vorkommt, nicht nur auf Demonstrationen, sondern auch im Straßenverkehr und natürlich auch gewollt ist.

    Daß Polizisten immer wieder durch Rechtsbeugung/Rechtsunkenntnis (nennen Sie es, wie Sie wollen) auffallen, sollte niemanden gleichgültig lassen. Daß Polizisten immer von anderen erwarten, daß sie sich auf Verlangen ausweisen, aber bis heute mehrheitlich meist nicht akzeptieren wollen, ihren Namen an der Uniform zu tragen (in Berlin z. B.), zeigt doch die Doppel-Standards, die von interessierten Kreise hier lanciert werden.

    Ein Staat, der sich demokratisch nennt, muß es aushalten, wenn eine Menge seiner Bürger die Polizei kritisch sieht. Deswegen glaube ich aber trotzdem nicht, daß jeder einzelne Polizist ein Übeltäter, böswillig oder dumm ist.

  55. Zwerg meint: (23.8.2011 um 19:25) AntwortenReply to this comment

    Noch etwas.

    Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Rahmen der Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte bedeutet nur, dass es eine gesetzliche Eingriffsgrundlage gegeben haben muss, was hier der Fall war, dass der Amtsträger sachlich und örtlich zuständig war, was hier wohl der Fall war und das die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten wurden, was hier wohl auch der Fall war. Das nennt sich strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff.

    Zudem gilt das Folgende: Liegt die Anweisung eines Vorgesetzten vor, eine Diensthandlung auszuführen, so ist die Ausführung auch bei rechtlichen Mängeln des Auftrags rechtmäßig, wenn dieser für den Vollstreckungsbeamten binden ist. Das ist der Fall, wenn der Vorgesetzte sachlich und örtlich zuständig ist, sich an die vorgeschrieben Formen hält und die Anweisung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

    Selbst die Crew der Ahnungslosen hier wird nicht behaupten wollen, dass die eingesetzten Beamten die Anordnung durch den StA für offensichtlich rechtswidrig hielten.

  56. Melebert meint: (23.8.2011 um 19:34) AntwortenReply to this comment

    @Daniel: Denke deinen Argumentationsansatz mal ein Stück weiter. Es ist nicht mehr weit bis zum Erfüllungsgehilfen ohne eigene moralische und ethische Skrupel. Hatten wir schon mal, mehrfach. "Ich habe ja nur gemacht, was die da oben gesagt haben." "Ich habe ja nur Befehle ausgeführt."

    Nein, derlei Exekutive benötigen wir nicht. Es sollte klar sein, dass es Grenzen gibt und dass ein Gewissen im Dienst eingeschaltet zu sein hat und dass Vorurteile keine Basis von einem Gerechtigkeitssinn sind. Ansonsten ist Willkür Tür und Tor geöffnet.

    So sehr es die Polizisten anpiept und sie lieber eine ruhige Kugel schieben möchten, ihre Allmacht sie gerne glauben lässt, dass ihnen die Unversehrtheit von anderen – ob schuldig oder nicht – keine Zögern wert ist und lieber erstmal drauf gehauen wird. Sie, dieExekutive, haben als aller erstes Gesetze einzuhalten sonst ist ihre Reputation diese durchzusetzen moralisch hinfällig. Genau das passiert und genau deshalb beklagen sich Polizisten über ihren schweren Stand im Dienst und bei den Bürgern. Zumindest erkenne ich eine sehr deutliche Tendenz diesbezüglich in meinem Verwandten- und Bekanntenkreis. Begründung: Gesetzesübertritte und rüpelhaftes aggressives Auftreten. Meldungen bringen nichts. … schöne neue Welt.

  57. stimmviech meint: (23.8.2011 um 19:44) AntwortenReply to this comment

    @Daniel: Obwohl ich durchaus polizeikritisch bin und gerade im Moment etwas mit der Polizei überquer liege: hier muß ich Dir absolut recht geben. Wenn der Polizist von der Staatsanwaltschaft hört, eine Maßnahme sei rechtens, ist es unrealistisch, vom nicht_Juristen eine kritische Überprüfung zu erwarten. Hier sollte wirklich die Staatsanwaltschaft ausschließlich kritisiert werden.
    Außerdem weiß ich nicht, ob es denn viel ausgemacht hätte, sich nicht gegen die Blutabnahme zu wehren. Es ist sowohl juristisch als auch physilogisch gesehen unklug, mit einem Polizisten in den Clinch zu gehen,denn der holt im Notfall Verstärkung und man selbst wird unnötigerweise schwer verletzt.

  58. stimmviech meint: (23.8.2011 um 19:47) AntwortenReply to this comment

    @Melebert: Bei offensichtlich falschen Anordnungen kann der Polizist sicher widersprechen, hier aber scheinen es die Polizisten nicht gewußt zu haben( ich hätte es auch nicht gewußt). Meine persönliche Regel aber ist, der Abnahme irgendwelcher Körperproben nie zu widersprechen, zumal von mir eh schon alles gespeichert ist. Von Angaben zur Sache dagegen rate ich in der Regel ab.

  59. a.n meint: (23.8.2011 um 19:50) AntwortenReply to this comment

    Wenn das so war wie von Daniel behauptet (was ich nicht ausschließen will), warum dann keine Verurteilung wegen Widerstands bzw. Körperverletzung?

  60. Henrik meint: (23.8.2011 um 19:54) AntwortenReply to this comment

    Staatsanwalt anzeigen wegen Amtsanmaßung?

  61. HaudenLukas meint: (23.8.2011 um 19:58) AntwortenReply to this comment

    Hier sind wohl wieder einige Scherzbolde unterwegs: Und was gewesen, wenn er sich nicht gewehrt hätte? Was wäre dann die Konsequenz für das rechtswidrige Verhalten von Sta. und Polizei gewesen?

    Keine.

  62. Rainer meint: (23.8.2011 um 20:07) AntwortenReply to this comment

    Nur mal so zum eigenen Verständniss, muss Körperverletzung (und dafür halte ich die illegale Blutentnahme) nicht von einem Staatsanwalt, einer Richterin oder auch von einem Polizisten welcher davon Kenntniss erlangt, schon von Amtswegen zur Anzeige gebracht werden? Wenn ich der Klient wäre würde ich dieses jetzt im Anschluss an dieses Urteil zur Anzeige bringen. Oder spricht da auch wieder ein gesetz gegen?

  63. Theodor meint: (23.8.2011 um 20:13) AntwortenReply to this comment

    Mein Mandant ist kein Unschuldslamm.
    Wie soll er auch, bei den Vorbildern.

  64. Zwerg meint: (23.8.2011 um 20:22) AntwortenReply to this comment

    @HaudenLukas: Er hätte natürlich im Anschluss Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können mit dem Ziel die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen und die Beamten anzeigen können. Das alles geht ohne sich mti der Polizei zu prügeln. Kling komisch, ist aber so.

  65. Jemand meint: (23.8.2011 um 20:30) AntwortenReply to this comment

    @Rainer:
    § 340
    Körperverletzung im Amt

    (1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Scheint ja ein Offizialdelikte zu sein.
    Aber auch eine Krähe hackt einer anderen nur in den seltensten Fällen die Augen aus.

  66. kaskade meint: (23.8.2011 um 21:07) AntwortenReply to this comment

    @ Daniel:
    Mag sein, dass die Polizisten nicht gewusst haben, dass der Staatsanwalt keinen Richter gefragt haben. Aber dann frage ich mich, woher es der Mandat wusste, denn zumindestens liest es sich hier so.

  67. fernetpunker meint: (23.8.2011 um 21:07) AntwortenReply to this comment

    @Jemand:

    Aber auch eine Krähe hackt einer anderen nur in den seltensten Fällen die Augen aus.

    Und was ist mit § 258a StGB?

  68. Sixtus meint: (23.8.2011 um 21:20) AntwortenReply to this comment

    @Daniel: Danke für deinen tollen Beitrag!
    Ich musste nämlich kotzen!
    Einen Tip von mir: Bleib lieber ein kleiner Beamter, der sein Leben lang nicht für 5 Pfennig nachdenkt, sondern nur Befehle ausführt! Du wirst der Stolz der Truppe sein aber niemals Karriere machen (Wowereit!).
    Da lobe ich dann aber die gefühlten 90% deiner Kollegen, die auch mal nachdenken!

  69. Kai meint: (23.8.2011 um 21:41) AntwortenReply to this comment

    @Daniel:
    Schön, dass sich hier auch jemand von der "Front" sachlich dazu meldet.

    Allerdings bin ich erschrocken:

    GiV liegt aber recht schnell vor – es muss ja nur sein, dass er den zuständigrn Richter nicht ans Telefon bekommt. 15 Minuten im Gericht braucht er nicht rumrennen um ihn zu suchen.

    Welche Gefahr besteht denn, wenn der festgesetzte "Blutspender" 30 Minuten oder 60 Minuten warten muss?
    Der BGH hat doch gerade entschieden, dass die Nicht-Verfügbarkeit von Ermittlungsrichtern nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen darf.

    Das zeigt beweist dann doch letztlich die Darstellung von U.V. in meinen Augen, dass Polizisten häufiger als gedacht arrogant und selbstherrlich sind sowie willkürlich handeln.

  70. Zwerg meint: (23.8.2011 um 21:47) AntwortenReply to this comment

    @Kai: Wie lange und wie oft soll der StA / Polizist denn versuchen den Richter zu erreichen? Bedenken Sie, in dieser ganzen Zeit darf der Beschulidgte in den Fängen der Polizei behalten werden…

  71. überrationell meint: (23.8.2011 um 22:16) AntwortenReply to this comment

    Wunderbar, unsere Polizisten. Gefahr in Verzug, weil ein Richter nicht ans Telefon geht? Sechs, setzen.

  72. Olli meint: (23.8.2011 um 22:24) AntwortenReply to this comment

    @Daniel:

    Und du würdest natürlich auch einen Kaufmann laufen lassen wenn er dir bei der Verhaftung erzählt das sein Chef es ja angeordnet hat und er der Meinung war das er rechtmäßig handelt?

    Ach würdest du nicht? Seltsam. Aber der Richter würde es ja tun. Was auch nicht?

  73. Rainer meint: (23.8.2011 um 22:31) AntwortenReply to this comment

    @Jemand:

    Erschreckend was in der Deutschen Justitz bzw. Polizei heute so üblich ist. Ich hätte nicht gedacht, das sie geltendes Recht scheinbar so mir nichts, dir nichts, nicht beachten. Ich hoffe ich irre mich und ich übersehe eine legale Begründung für diese Handlungsweise. Ich bin glücklich weder Jurist noch Polizist zu sein, ich könnte das nicht mit meinem Gewissen vereinbaren. Ich verliere jedenfalls ständig mehr dass Vertrauen in diese Institutionen.

  74. Xaerdys meint: (23.8.2011 um 22:39) AntwortenReply to this comment

    @Anonymous: Das Erfordernis der Geeignetheit ist an dieser Stelle äußerst umstritten.

  75. gnarly meint: (23.8.2011 um 22:47) AntwortenReply to this comment

    @30 & @34

    Das ist eben der Punkt. Eine richterliche Anordnung lesen ist einfach und kann erwartet werden. Die ist aber in bestimmen Fällen eben nicht erforderlich –

    "Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen (vgl. BVerfGK 10, 270 ). Die Gefahrenlage muss dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGK 10, 270 )."

    So, und wie soll ich jetzt als Aussenstehender korrekt erkennen, ob eine richterliche Anordnung erforderlich ist oder nicht? Zumal sich da ja selbst die Leute darüber streiten, deren Beruf das ist. Und ich als juristischer Laie soll das dann korrekt beurteilen? Ich glaube es hackt. Spätestens wenn der Staatsanwalt sagt "Das muss jetzt sein" würde ich primär davon ausgehen, dass das sein muss. Es ist nicht meine Aufgabe, einen Richter anzurufen und das zu überprüfen, ob der tatsächlich nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist (oder nicht). Das ist Bullshit.

  76. Name (erforderlich) meint: (23.8.2011 um 22:48) AntwortenReply to this comment

    @Daniel:
    So einen Stuß habe ich schon lange nicht mehr gelesen. Ich nehme mal an, "GiV" soll die Abk. f. "Gefahr im Verzug" sein. Ernsthafte Frage: welche "Gefahr" soll denn da um die Ecke lauern von jemandem, der sowieso schon in Gewahrsam ist?

    Auch macht ein Bulle – sorry, Polizist – es sich ein wenig einfach, wenn er generell das Denken einstellt mit der Begründung "StA hat's abgesegnet". Und dann wundert ihr euch über "Respektverlust" vor der Bevölkerung. Wundert euch mal schön weiter, wenn ihr alle so simpel gestrickt seid (seid ihr zum Glück nicht, ich kenne auch denkende Exemplare, bei denen Hochachtung und Respekt gut aufgehoben sind. Die werden aber immer weniger, jedenfalls im Bereich mit Kontakt zum Fußvolk)…

  77. Drachenreiter meint: (23.8.2011 um 22:50) AntwortenReply to this comment

    Den Bullen hätt ich voll auf die Fresse geschlagen. Die Anzeige wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt hätte ich in Kauf genommen und gleich Gegenanzeige erstattet, wegen Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung und Körperverletzung (Blutprobe)
    Mein Freund in Kanada hat völlig Recht: "Steck einen Deutschen in eine Uniform und er meint, er kann machen, was er will." Kein Wunder, dass die drüben dauernd Fu***ing Krauts" sagen. Recht haben sie!

  78. Momo meint: (23.8.2011 um 22:51) AntwortenReply to this comment

    Naja, der Staatsanwalt weiss jetzt wohin der Wind weht und der hat die Aktion angeordnet. Die Polizisten hätten sich sicherlich über eine Nachschulung gefreut, aber wenn es beim Staatsanwalt angekommen ist, reicht das ja schon fürs nächste Mal.

  79. gnarly meint: (23.8.2011 um 22:56) AntwortenReply to this comment

    @75 Gefahr im Verzug ist einfach – es besteht die Gefahr, dass die Beweismittel vernichtet werden (in dem Fall: vom Körper metabolisiert) und deshalb muss schnell gehandelt werden. Steht aber auch schon weiter oben ;)

  80. Michael meint: (23.8.2011 um 23:00) AntwortenReply to this comment

    Gibt es für Beamte nicht auch eine Remonstrationspflicht? Da ist sicherlich beamtenrechtlich auch etwas machbar, und wenn nur die nächsate Beförderung ausfällt?
    Gruß
    Michael

  81. Zaza meint: (23.8.2011 um 23:21) AntwortenReply to this comment

    Hier toben sich wieder die Experten aus….danke @ Daniel für den Beitrag.

    Die Gefahr im Verzug besteht gerade bei einer knappen Sache wie hier (Straftat ab 1,1 Promille) darin, dass der Körper das Alkohol im Blut ständig abbaut und man zu Gunsten des Beschuldigten vorsichtig rückrechnet – je länger die Zeit zwischen Fahrt und Blutprobe, desto höher die Wahrscheinlichkeit dass die Trunkenheit nicht mehr nachgewiesen werden kann. Und es ist im Interesse aller hier, die als Autofahrer oder Fußgänger am Straßenverkehr teilnehmen dass besoffene Fahrer aus eben dem gezogen werden.

  82. Ralf meint: (23.8.2011 um 23:32) AntwortenReply to this comment

    Geht mir grad runter wie Öl…
    Nur schade,daß man es mehr oder weniger eingestellt hat,hätte diese oberschlauen Revierförster gerne schwitzen sehen…

  83. bismarckhering meint: (23.8.2011 um 23:33) AntwortenReply to this comment

    @46:Interessante Denkart…

    – und der ist Herr des Verfahrens und hat studiert und kriegt mehr Geld und hat mehr Verantwortung.

    Das erste dieser vier "Argumente" könnte man gerade noch so gelten lassen, obwohl es impliziert, daß dem gewöhnlichen Polizisten liebedienerisches Verhalten gegenüber Vorgesetzten wichtiger als der von ihnen geleistete Eid auf die Verfassung ist.
    Die restlichen "Argumente" sind dermaßen armseelig, da fragt man sich ernsthaft, ob die heutzutage jeden nehmen…

    b.

  84. !ch meint: (23.8.2011 um 23:34) AntwortenReply to this comment

    Was würde ich für einen Video/Audiomitschnitt dieser Verhandlung geben… so kann ich mir nur teilweise ein Urteil über ausgeübtes Unrecht der Exekutive bilden. Das ist unzureichend.

  85. Wonne meint: (23.8.2011 um 23:35) AntwortenReply to this comment

    Muss denn jeder Bluttest nach Verweigerter des Schnelltests richterlich angeordnet sein? Oder ist dies nur bei bestimmten Uhrzeiten nötig?

  86. Karlo meint: (23.8.2011 um 23:37) AntwortenReply to this comment

    @Zaza: Ui noch ein Hellseher :).

    Wenn man so argumentiert könnte man ja bei Alkohol am Steuer immer von Gefahr im Verzug ausgehen und sich den Richtervorbehalt gleich sparen, dass kann es jawohl nicht sein … was ja auch die zuständige Richterin scheinbar scheinbar ja auch so gesehen hat. Ich glaube keiner will alkoholisierte Fahrer auf den Straßen, aber der Zweck heiligt eben nicht die Mittel und darum haben sich auch Polizisten/Staatsanwälte an bestehende Gesetze zu halten.

  87. Dr. No meint: (23.8.2011 um 23:59) AntwortenReply to this comment

    "Was mich jetzt nur wurmt ist der Umstand, dass gerade die Polizisten wohl gar nicht erfahren, welche Note ihnen das Gericht für ihre Arbeit gegeben hat. Was durchaus bedeuten kann, dass sie munter so weitermachen wie bisher."

    Und genau das ist scheisse.

  88. vorbehaltsrichter meint: (24.8.2011 um 00:11) AntwortenReply to this comment

    Klar könnte UV auch eine Strafanzeige "namens und in Vollmacht" seines Mandanten schreiben, anstatt hier im Blog rumzutösen.

    Aber nicht umsonst hat er den Bericht über den Vorfall schön im Konjunktiv geschrieben. Man ist nämlich schneller im § 164 StGB, als einem lieb ist. Und für "sicher kein Unschuldslamm" hält UV halt den Kopf nicht hin.

    Auch wenn die Genugtuung dann nur durch die geifernden Kommentatoren zu bekommen ist.

    Ich halte diese ganze Veranstaltung hier für sowas von scheinheilig. Wie es oben einer der Kommentatoren erwähnte: Auch ein UV will es sich nicht mit den Richtern/Staatsanwälten/Polizeibeamten verscherzen.

    Auch wenn die Gerechtigkeit dann den Bach runtergeht.

    Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen.

  89. Olli meint: (24.8.2011 um 00:13) AntwortenReply to this comment

    @gnarly:

    Und?

    Sie haben trotzdem unrechtmäßig gehandelt. Btw das Problem im Straßenverkehr wäre vielleicht nicht so groß wenn wir das Privileg ein KFZ zu führen auch endlich mal strafrechtlich als Privileg sehen würde. Dann wäre das nämlich einfach weil die meisten die andauernd zu schnell oder besoffen fahren schon gar keinen Führerschein mehr hätten.

  90. Oliver meint: (24.8.2011 um 00:40) AntwortenReply to this comment

    @Olli: Das hab ich jetzt nicht wirklich verstanden.

  91. Olli meint: (24.8.2011 um 00:53) AntwortenReply to this comment

    @Oliver:

    Ja ich sollte nicht nach ner Nachtschicht schreiben.

    Ich drösel es noch einmal auf.

    Selbst wenn es Gefahr im Verzug war hat man sich darauf zu spät berufen.

    Der zweite und dritte Satz hat sich damit beschäftigt das ein Auto hier eher als Grundrecht gilt und nicht als Privileg. Und das man wohl die meisten Straftaten wie Alkohol im Straßenvekekhr schon viel früher elimnieren könnte wenn man das ganze auch strafrechtlich als prvileg sehen würde.

  92. Dr. No meint: (24.8.2011 um 00:54) AntwortenReply to this comment

    @Dr. No:

    Suchen Sie sich bitte einen eigenen Nick!

  93. beamtenpflichten meint: (24.8.2011 um 08:06) AntwortenReply to this comment

    die Staatsanwaltschaft hat dies angeordnet, also bleibt mir nichts anderes übrig, als so zu verfahren. Ich empfehle da mal einen Blick in den § 36 des Beamtenstatusgesetzes. Wie heißt es da in § 36 (1) so schön: "Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung." In § 36 (2) findet sich dann das Remonstrationsrecht/die Remonstrationspflicht (Beratung des/der Vorgesetzten als Beamtenpflicht). Es gibt also eine Wahl oder sogar Pflicht nicht jede Anweisung sofort auszuführen, auch wenn dies für die Karriere nicht gerade förderlich ist. Und im Ernstfall werden sich Dienstvorgesetzte im Disziplinarverfahren oder Richter am Verwaltungsgericht darauf berufen und die Argumentation "aber ich hatte doch die Anweisung" zerpflücken. Im Zweifelsfall erinnert sich der Staatsanwalt vielleicht gar nicht mehr an die Anweisung, getreu dem Motto,das habe ich so aber nicht gesagt".

  94. fassungslos meint: (24.8.2011 um 09:07) AntwortenReply to this comment

    "Somit war der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schon mal kippelig. Diese Tat kann nämlich nur bestraft werden, wenn die “Diensthandlung” selbst rechtmäßig war. Die Gerichte haben diese an sich klare Aussage des Gesetzes über Jahrzehnte dahingehend zurechtgebogen, dass es nur darauf ankommt, ob der Beamte selbst an Ort und Stelle sein Verhalten für rechtmäßig hält. Tut er das, obwohl es in Wirklichkeit illegal ist, bleibt der schwarze Peter beim Bürger. Er macht sich schon dann strafbar, wenn der Beamte guten Glaubens ist."

    Auch wenn das nur eine "Randnotiz" in dem vorliegenden Fall ist, finde ich das völlig untragbar. Wie kann sich so eine Rechtsprechung durchsetzen? Dass der Glaube an die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns für den Beamten zur straffreiheit führt, mag ich gern einsehen. Aber dass die rechtmäßige Notwehr gegen eine rechtswidrige Handlung zur strafbaren Widerstandshandlung mutiert, wenn der Beamte meint, rechtmäßig zu handeln, ist für mich nicht zu begreifen.
    Wie soll der sich "notwehrende" denn wissen, ob der Polizist nur auf das Gesetz sch***t, oder ob er wirklich glaubt, rechtmäßig zu handeln. Im Grunde muss man also jede noch so unrechtmäßige Behandlung dulden, weil man ja nicht wissen und prüfen kann, ob der rechtswidrig handelnde Polizist weiß oder nicht weiß, dass er rechtswidrig handelt.

    So etwas in einem Land, dass sich selbst als Rechtsstaat bezeichnet, ist untragbar. Die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit eigenen Handelns, insbesondere der Verteidigung gegen einen Angriff kann und darf doch nicht vom Glauben / Meinen eines anderen, insbesondere des Angreifers, abhängen.

  95. Kommentator meint: (24.8.2011 um 09:07) AntwortenReply to this comment

    @Anonymous: Das ist doch aber in dem vorliegenden Fall aber nur so, weil die den Beamten zugefügten Verletzungen nicht ausreichend sind, um die Notwehr zum Erfolg zu bringen. Mit der Begründung könnte man jede Notwehr untersagen, bei der man am Ende nicht die Oberhand hat. Es geht doch vielmehr darum, Notwehrexzesse zu vermeiden oder mit der Sache nicht korrelierte Handlungen weiter bestrafen zu können (nach der legitimen Notwehr gegen X auch noch das Auto von X zertrümmern, nur so aus Jux).
    Sich im vorliegenden Fall gegen die Beamten zur Wehr zu setzen, ist doch aber ein klarer Fall legitimer Notwehrhandlung. Dass diese nicht zum Erfolg geführt hat, kann doch nicht der Maßstab für Notwehr sein …

  96. Blacky meint: (24.8.2011 um 09:27) AntwortenReply to this comment

    "Der Titel des obersten Urteils ging in die richtige Richtung. Er lautete “Beweisverwertungsverbot bei Blutproben im Fall grober Willkür.”"
    Na, dann ist die Rechnung ja aufgegangen.
    Lassen Sie Ihren Mandanten aber wissen, daß das nicht jedes Mal klappt.

  97. Daniel meint: (24.8.2011 um 09:33) AntwortenReply to this comment

    @ 65: ich bin jetzt schon viele Jahre "auf der Straße" tätig und es kam noch kein einziges mal vor, dass mein Gegenüber mir erzählte, meine Maßnahme wäre rechtswidrig – und er hatte Recht! Selbst mehrere Anwälte (meist für Zivil/Familienrecht o. ä.) mussten nach Gesetzesstudium ihre Meinung ändern! Das ich mal unrecht habe und mal an einen Fachanwalt für Strafrecht/polizeiliches Eingriffsrecht gerate ist nicht ausgeschlossen – ich mache auch Fehler. Falls der Mandant von U.V. jetzt genau dieser eine einzige war der genau wusste was der StA am Telefon gesagt hat – und er deshalb die rechtswidrigkeit der Maßnahmen erkannt hat – dann nehme ich alles zurück!

    @67: super Beitrag! Wenn du was konstruktives beigetragen hättest – hätte ich auch mitdiskutieren können!

    @68: erstmal wieder alle Polizisten als selbstherrluch und arrogant abstempeln! Super! Zur Erklärung: Die zur Tatzeit im Körper befindliche Alkoholmenge ist verfwhrensrelevant. Um so länger man wartet – umso verfälschter wird der Wert. Wenn also zeitnah kein Richter erreicht wird, wird GiV angenommen. Wenn z. B. der Richter sagt, er kann telwfonisch nichts entscheiden – dann ist GiV – weil das ganze schriftlich zu beantragen würde zu lange dauern! Und jetzt zu deinen Beleidigungen: das ist abgesprochen mit dem Justiz-/Innenministerium und der Generalstaatsanwaltschaft! Am Arsch also mit Selbstherrlichkeit der Polizisten…. siehe mein Ausgangsposting – erstmal wo einmischen wo man sich nicht auskennt! (@70: gilt auch für dich – wenn niemand erreichbar – durch Zeitverlust droht Beweismittelverlust)

    @71: ich lasse niemanden laufen. Ich leite Ermittlungsverfahren ein – über Schuldausschlueßungs- und Rechtfertigungdgründe entscheidet der StA bzw. der Richter!

    @75: Wie geschrieben: Alkoholwert wird weniger – es wird jedoch der Wert so nahe wie möglich des Tatzeitpunktes benötigt! Der StA nickt nicht ab – er ordnet an – und ist ab diesem Zeitpunkt auch rechtlich für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme haftbar. Die Art der Durchführung ist dann meist im Zuständigkeitsbereich drr Polizei. Jeder hat Vorgesetzte – und die haben das sagen! Egal ob Polizei oder Bankkaufmann. Nur bei offensichtlich(!!!) rechtswidrigen Anweisungen müssen diese verweigert werden! Und um was es jetzt hier immer nich geht: ich bezweifle, dass die eingesetzten Beamten die rechtswidrigkeit der staatsanwaltschaftlichen Anweisungen bemerken konnten (ggf. mit Ausnahme desjenigen, der den StA anrief)

  98. hiro meint: (24.8.2011 um 09:35) AntwortenReply to this comment

    Verstehe nicht, warum keine Anzeige gegen Polizisten und Arzt wegen Körperverletzung usw. erstattet wurde. Jemandem gesetzeswidrig unter Gewaltanwendung eine Nadel in den Körper zu rammen, ist schließlich genau das.

  99. Havishem Coleman meint: (24.8.2011 um 09:46) AntwortenReply to this comment

    @beamtenpflichten: Weltfremde Ansichten, mein Lieber. Dieser Paragraph existiert, um solche Delikte zu vermeiden, wo es zwar eine entsprechende Anordnung gibt – das Bauchgefühl oder besser das Wissen des handelnden Beamten aber sagt, dass es einfach nicht richtig ist. (z.B. Vorgesetzter ordnet an, einen Passanten von der Brücke zu werfen, weil dieser im Weg steht)

    Ansonsten tendiere ich dazu, Daniel recht zu geben, der bereits treffend bemerkte, dass es hier offensichtlich ein Kommunikationsproblem gegeben hat, was sich hoffentlich nicht wiederholt und was auch völlig zu recht zu einer unrechtmäßigen Blutabnahme geführt hat.

    Allerdings die Schuld beim "kleinen Beamten" zu suchen, ist unsichere Überheblichkeit. Die Beamten haben eben gerade rechtswissen bewiesen, indem sie die Staatsanwaltschaft angerufen – sich also an den "Dienstweg" gehalten haben. Kommt dann eine entsprechende Rückmeldung, wird diese akzeptiert und danach gehandelt. Die Blutentnahme, und das kann Herr Vetter sicherlich bestätigen, ist eine derart alltägliche Maßnahme, dass die Beamten nicht jedesmal erneut alles doppelt und dreifach rechtlich prüfen. Der von Herr Vetter geschilderte Sachverhalt gibt keinerlei Anzeichen her, dass die Beamten davon ausgegangen sind, dass sie hier einem völlig Unbeteiligten, aber aus purer Bosheit, Blut abnehmen.

    Grundsätzlich ist es auch so, dass der Bürger Maßnahmen über sich ergehen lassen muss, auch wenn sie rechtswidrig sind. Er hat auch das Recht, im Nachhinein gegen die Maßnahmen vorzugehen. Diese Regelung gibt es schon deshalb, weil der Bürger eben gerade nicht jede Maßnahme selbst und vor Ort rechtlich sicher prüfen kann, es allerdings für sich persönlich immer tut und fast ausschließlich zu dem Urteil kommt, dass ihm hier großes Übel widerfährt.

    Viel mehr erreichen könnte man hierzulande, wenn man in den Situationen besonnener, und daher angemessener reagieren würde. Den Beschwerdeweg einschlagen, abwarten und dann Recht bekommen. Was kann es schöneres geben?

    Und zum Schluss, noch einmal ein kleiner Hinweis auf Fehlbarkeiten im allt. Leben – nur so, für die ganzen schlauen Köpfe hier, die von jedem und allem immer fordern, dass er/sie über seinen/ihren Arbeitsbereich genau bescheid weiss:
    - Lokführer übersehen den Haltepunkt und fahren an vollbesetzten Bahnhöfen vorbei
    - Bankangestellte machen grundsätzlich nie den Eindruck selbstbestimmter Existenz – darüber hinaus beraten sie, mit den besten Absichten, meist auch noch für die Lebenssituation des Kunden falsch
    - Lehrer vermitteln IHR Bild von einer Sache, und tun dies, mit dem Gefühl, den Schülern das "richtige" zu erklären
    - es soll sogar Kassierinnen geben, die genau dann ihren Platz an der Kasse verlassen um dringend Dinge in Regale zu räumen wenn ich an der Reihe wäre – Boshaftigkeit? Mögen die mich nicht?

    Wer kann das schon beurteilen…

  100. Bate meint: (24.8.2011 um 09:52) AntwortenReply to this comment

    Nicht das erste mal, dass der Private Werkschutz des BRD-Verwaltungskonstruktes gegen Menschenrechte verstößt!

  101. Havishem Coleman meint: (24.8.2011 um 09:56) AntwortenReply to this comment

    @Bate

    Gut dass es endlich mal jemand auf den Punkt bringt. Ehrlich, auf dieses Kommentar hatte ich den gesamten Morgen gewartet.

  102. Matthias meint: (24.8.2011 um 10:34) AntwortenReply to this comment

    Der Staatsanwalt in der Verhandlung hat sicher, um sich nicht dem Verdacht einer Strafvereitelung im Amte auszusetzen, gegen seine(n) Kollegen und die Polzeibeamten Ermittlungsverfahren eingeleitet. Möglicherweise wiegen die Vorwürfe ja so schwer, dass die Beteiligten zunächst vom Dienst suspendiert werden müssen.

  103. Soeren meint: (24.8.2011 um 10:48) AntwortenReply to this comment

    Warum muss ich beim Lesen des Beitrags nur an den Satz aus dem Beitrag vorher denken:

    "So einfach ginge es in Deutschland nicht, lautet mein Fazit auf “Hyperland”."

  104. Don Legal-o meint: (24.8.2011 um 11:20) AntwortenReply to this comment

    @Havishem Coleman: Was kann es schöneres geben? Die Beamten für jede Rechtsverletzung persönlich unbegrenzt haften zu lassen, damit es eben keine Rechtspflichtverletzungen mehr gibt. Vorliegend also den unfähigen Staatsanwalt zur Kasse bitten und nicht zu knapp.

  105. Olli meint: (24.8.2011 um 11:22) AntwortenReply to this comment

    @Havishem Coleman:

    Nein der Beamte hat nicht nur Schuld. Aber wie das meiste im Leben funktioniert sowas nur wenn genug machen was andere sagen. Im Guten wie im schlechten.

  106. Don Legal-o meint: (24.8.2011 um 11:23) AntwortenReply to this comment

    @Daniel: Ja, klar. GiV. Beweise sichern ist auch wichtiger als Grundrechte. Deswegen wird ja auch der Richtervorbehalt abgeschafft. Hat sich zwar eh niemand dran gehalten, aber naja. Hauptsache weg damit.

    Aus Ihrer Perspektive macht das Sprichwort "der Zweck heiligt die Mittel", vielleicht Sinn, ich empfinde diese Einstellung aber als abstoßend. Wahrscheinlich habe ich Sie da auch nur missverstanden?

  107. der Gerechte meint: (24.8.2011 um 12:03) AntwortenReply to this comment

    Eine Blutprobe wird vom Richter angeordnet.
    Nicht vom Müllmann, Staatsanwalt oder sonstigen Staatsbediensteten.
    das einzige, was Beispiele wie diese :http://www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article13514274/Blutprobe-Breite-Front-gegen-Richtereinsatz.html
    belegen ist, das Richter nur selten eine Blutprobe einfach so durchwinken.

    Nun zu der Körperverletzung, hierzu steht eindeutig:

    "1) Wer die Körperverletzung
    ….2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,……4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
    begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren…..

    Also, 10 Jahre ist das Maximum, ich bin für 8 Jahre für alle beteiligten.
    Ich frage mich wieso wird das Gesetz in Deutschland nie richtig angewendet? Da steht klar und deutlich, wenn ich jemanden mit einer Waffe verletze gehe ich bis zu 10 Jahre in den Bau, wieso bleiben die dann Straffrei?

  108. Kai meint: (24.8.2011 um 12:23) AntwortenReply to this comment

    @Daniel:
    Schade, dass Sie mein Bild der Polizei weiter bestätigen.

    Arrogant finde ich Sie, weil mir etwas unterstellt wird, was ich nicht sagte. Ich habe nicht von allen Polizisten gesprochen.

    Dann meine sachlich begründeten Einschätzungen noch in die Nähe von strafbaren Handlungen (Beleidigungen) zu stellen, finde ich selbstherrlich.

    Q.E.D. Bravo!

    Warum wird überhaupt ein Richter angerufen, wenn eine Überschreitung von 15 Minuten Wartezeit bereits als GiV gewertet wird? Ist das Zurückrechnen des Alkoholabbaus nach 30-60 Minuten zu ungenau?
    Nach meiner Recherche beträgt der Alkoholabbau ca. 0,1-0,15 Promille pro Stunde. Wie hoch ist die abgezogene Toleranz durch die Justiz. 10%? 30%
    Nehmen wir 25% an. Dann ergibt sich eine Ungenauigkeit von 0,01875 Promille für 30 Minuten. Und die Polizei weiß noch gar nicht, ob und inwieweit der Alkoholwert einen sträflichen Bereich erreicht hat.

    Und erklären Sie mir jetzt bitte die Gefahr, wenn jemanden statt 1,6 nur 1,58 Promille nachgewiesen werden kann. Ich bin gespannt.

    Das Auftreten von GiV hat die Verwaltung zu verantworten, wenn keine Richter erreichbar sind. Der BVG hat klipp und klar gesagt, dass dies dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gelassen werden darf.

  109. Oliver meint: (24.8.2011 um 14:18) AntwortenReply to this comment

    Der Herr Daniel ist für mich auch eher ein abschreckendes, aber nicht ungewöhnliches Beispiel eines Polizisten. Das Argument, man könnte ja den Alkoholspiegel nach 30 Minuten nicht mehr bestimmen und deshalb müsse man entgegen allen Regeln eine vorsätzliche Körperverletzung begehen ist in meinen Augen indiskutabel.

    Ohne pauschalieren zu wollen, genau das sind die Polizisten, die jeden Pups dazu benutzen, um bei fremden Menschen den Nachttisch zu durchwühlen und sich dabei mal so richtig wichtig zu fühlen.

  110. Zwerg meint: (24.8.2011 um 14:24) AntwortenReply to this comment

    @Kai: Befassen Sie sich doch erstmal mit der Rechtsprechung zur Rückrechung bei BAK – Bestimmung bevor sie dummes Zeugs blubbern.

  111. egal meint: (24.8.2011 um 14:37) AntwortenReply to this comment

    Ich hoffe mal dass, das sich auch bei den Ärzten herumspricht. Nur weil ein Polizist was sagt ist das noch lange nicht richtig, was passiert wenn ein Arzt die Anweisungen des Polizisten missachtet und das Blut nicht abnimmt? Was passiert wenn es um 0:56 passiert und tatsächlich kein Richter erreichbar ist? Hat der Arzt mit Konsequenzen zu rechnen? Wenn nein (wovon ich ausgehe) sollten sich die Ärzte zusammenschließen und nur noch bei richterlichem Beschluss Blut abnehmen.

  112. Daniel meint: (24.8.2011 um 14:38) AntwortenReply to this comment

    @106: Beweise sichern ist nicht immer wichtiger als Grundrechte – aber manchmal schon. Bei der Erforschung von Straftaten gebietet mir dies die StPO. JEDESMAL wenn ein Polizist sein gegenüber schon schräg anschaut, hat er fast schon in seine Grundrechte eingegriffen. Egal ob Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Sicherstellungen, Festnahme oder ähnliches. Dazu ist die Polizei berechtigt. Und zwar nicht weil wir das geil finden und jemand ärgern wollen und uns dazu aus dem Stegreif was lustiges ausdenken, nein, sondern weil es so im Gesetz steht! Das meinte ich, dass es teilweise sinnlos ist, mit fachlich Unkundigen zu diskutieren. Du hast ja nichtmal richtig verstanden, dass die Polizei natürlich in die Grundrechte eingreift wenn Beweise gesichert werden müssen! Das ist absolutes rechtliches Grundwissen!

    (nur zur Klarstellung: ich mache keinen Vorwürfe wenn er sich nicht mit einem Thema auskennt – aber dieser jenige sollte dann weder beratungsresistent noch rechthaberisch sein)

    Warum du mir unterstellst, warum ich annehme, dass der Zweck die Mittel heiligt, ist mir unklar. Ich habe glaub ich, nur Fakten weitergegeben ohne große persönliche Wertungen.

    @107: Wieder falsch. Eben nicht NUR vom Richter. Sondern auch von den anderen Personen welche in der StPO dazu berechtigt sind. Und anhand EINES Beispiels zu sagen "das Richter Blutentnahmen nur selten so durchwinken" ist sehr mutig. Mir ist kein einziger Fall hier in meiner Großstadt bekannt, bei welcher der Richter nicht nach einem kurzem Telefonanruf einer Blutentnahme zugestimmt hat! (Vielleicht liegts am Bundesland – die Justiz in Hamburg ist wohl etwas ängstlicher)

    @108: ok – das "alle" war übertrieben, sorry. Hab hier am Handy ein bisschen den Überblick bei dem vielen Text verloren. Aber …"dass Polizisten häufiger als gedacht arrogant und selbstherrlich sind sowie willkürlich handeln"… klingt in meinen Augen trotzdem übertrieben. Ich kann wohl aus Erfahrung sagen, dass 99,8% bis 99,9% aller Eingriffe rechtmäßig ablaufen. Wird mir jetzt zwar keiner glauben, aber ist meine persönliche Erfahrung.

    Wir haben hier halt auch wieder das Problem, dass Maßnahmen welche absolut rechtlich einwandfrei sind, vom Gegenüber nicht als diese so erkannt werden, sondern dieser sich als Opfer von "Polizeiwillkür" sieht!

    Der Richter wird angerufen, weil es so in der StPO steht. Erst wenn ein Beweismittelverlust durch den Abbau von Alkohol durch zu langes Zuwarten entsteht, weil der Richter zb. nicht erreichbar ist oder ähnliches, dann wird GiV angenommen.

    Wie weit sich der Alkohol abbaut, und welche Toleranzgrenzen angenommen werden (ich glaub gar keine… bin kein Richter) – entzieht sich meiner Kenntnis. Nochmal: Ich hab das nicht festgelegt. Ich entscheide sowas nicht eigenständig. Ich bin kein Volljurist der die StPO soweit interpretieren muss. Ich hab hier auch nie gesagt wie meine persönliche Meinung dazu ist. Ich habe lediglich auf die hier bei mir geltende Rechtslage hingewiesen. Und da haben sich viele studierte Dr.-Volljuristen der Jurisprudenz mehrerer Ministerien und Generalstaatsanwaltschaften die Köpfe eingeschlagen um dann am Schluß festzustellen, dass GiV vorliegt, wenn kein Richter erreichbar ist. Dies habe ich als popliger Beamter des mittleren Dienstes so hinzunehmen.

  113. Daniel meint: (24.8.2011 um 14:42) AntwortenReply to this comment

    @109: Verdammt nochmal – das ist nicht mein Argument. Ich gebe nur die Rechtslage wieder. Diese haben andere so entschieden! Siehe mein Posting Nr. 112 – letzter Absatz.

  114. wott meint: (24.8.2011 um 15:49) AntwortenReply to this comment

    @Havishem Coleman @daniel

    "Den Beschwerdeweg einschlagen, abwarten und dann Recht bekommen. Was kann es schöneres geben?"

    Grundsätzlich richtig und das macht auch Sinn, um Notwehrexzesse zu verhindern.

    Der juristisch unbeleckte 'Bürger' muss aber natürlich genau wissen, was 'rechtmäßig' i.S.d. § 113 StGB und vieles andere mehr ganz genau bedeutet. Der gut ausgebildete PVB/StA hingegen muss natürlich mindestens nachweisbar vorsätzlich handeln, sonst würde er ja sofort im Knast enden und kann daher nicht sein, ist ja logisch, oder?. Das Dienstrecht sollte hier natürlich greifen. Würde das (statt mit fff) funktionieren, wären auch erstmal alle zufrieden. Auf feiste Dreizeiler der Täter und ihrer Komplizen nach berechtigter Beschwerde (oder absurdeste Lügenkonstrukte vor Gericht) kann jeder hier aber gut verzichten (bei unberechtigten Beschwerden erhält man ja i.d.R. eine ausführliche und sinnvolle nachvollziehbare Begründung). Reden ist Silber, schweigen ist verdächtig, kennt man ja.

    Nun ja, nachdem endlich höchstrichterlich klargestellt wurde, dass Fortsetzungsfeststellungsklagen möglich seien, kann man tatsächlich u.U. nachträglich Recht erhalten (gegen Gebühr natürlich). Entschädigung jedoch i.d.R. nicht. Dies hat bislang aber kaum Konsequenzen für die kriminellen PVB's/StA's und ER/AR (es sei denn, diese haben sich bei der Behördenleitung im Vorfeld anderweitig unbeliebt gemacht). Nicht mal ein armseliges Diszi (vergleichbar zur OWi) gibt es da für die wirklich bösen Buben (so sie denn vorgeblich in Unkenntnis handelten), ist danach ja eh i.d.R. verjährt und internes Lob der Kollegen ist sicher. Und wenigstens eine Entschuldigung (selbst nach Verurteilung) beim 'Bürger' ist natürlich zuviel verlangt, bei StA's sowieso, gelegentliches Unrecht muss man hinnehmen, wenn's gar der StA begeht ist es doch unsere selbstverständliche und allerliebste staatsbürgerliche Pflicht.

    So Sachen wie Verfolgung Unschuldiger, Rechtsbeugung, SV i.A. und dergleichen mehr sind nicht gerade Kinkerlitzchen, auch wenn es sich dabei leider um Alltagskriminalität handelt. Daher: Unabhängige 'Komission' (oder wie auch immer genannt) gegen (!) POL und insbesondere: StA
    Bei Rechtsbeugung durch StA sollte grobe Fahrlässigkeit hinreichen. Dann kann man ja weitersehen. Gut, dass es das www noch gibt.

    Nebenbei: Das mit der örtlichen Zuständigkeit hat sich nach der Jena-Durchsuchung durch Sachsen wohl auch als alter Grundgesetzwitz herausgestellt (von wegen Polizei ist Ländersache, das kann man doch locker vertraglich aushebeln). Und an Ressourcen scheint es da auch nicht zu mangeln. Falls also jemand mal von seiner Landespolizei nicht bedient wird, einfach in DD anrufen, die haben noch Kapazitäten frei und können wie (alle jedoch anderen auch) Bundesweit strafverfolgen. Und wehe die Burschen faseln nochmal was von wegen örtlich unzuständig!

    Noch nebenbeier: Wie sieht's eigenlich mit den Ermittlungen wegen Massenmorden und Folter etc. (Guntanamo/Kurnaz usw.) aus? Ah, örtlich/sachlich nicht zuständig, verstehe, kein Personal und so. Und der GBA? Ach, der hat alle > 50 Verfahren gegen Massenmörder etc. befreundeter Nationen eingestellt? Verstehe. Ihr könnt aber doch schreiben oder? Ach so, wollt Euch nicht unbeliebt machen bei den vorgesetzten Stellen und so von wegen 'Querulantentum', verstehe. Lieber den einfachen Bürger, der hat ja eh keine Ahnung? Na dann weiter so, viel Erfolg beim Eierdiebfangen. Wundert Euch aber bitte nicht mehr über das polizeiliche Gegenüber. Und: Trotzdem Danke für Eure Hilfe in Alltagssituationen, da brauchen wir Euch ja auch gelegentlich oder müssten uns sonst anderweitig selbst drum kümmern.

    PS: Wer regelt eigentlich den Verkehr der Drogenkonvois in Afghanistan? Ist ja mittlerweile wieder Exportweltmeister bei BTM's. Ach ja, die Bundeswehr im Rahmen ihrer örtlichen/sachlichen Zuständigkeit, andere Trachtengruppe, sorry, ich vergaß.

  115. Don Legal-o meint: (24.8.2011 um 19:09) AntwortenReply to this comment

    @Daniel: Haha, ja genau. Ein bis zwei Staatsexamen mehr als du, aber trotzdem keine Ahnung. Nicht jeder, der im hD dein Chef sein könnte, hat auch automatisch keine Ahnung. Vielleicht weniger Ahnung im PolG deines Landes, aber dafür mach ich dir im Zivilrecht ein X für ein U vor. Meine Kritik bezog sich darauf, dass man sich als PVB immer schön auf die Gesetze zurückziehen kann, da man ja nur – zum Glück – Exekutive ist. Da wird sich dann hinter einer Anordnung verschanzt ohne das System als solches zu hinterfragen. Das Primat der Aufklärung einer Straftat, dass hier in D. noch (Achtung, rechtsgeschichtliches Wissen voraussgesetzt) aus der Zeit der Inquisition stammt, ist einfach rückständig. Das beweisen die in der Praxis nicht existenten Beweisverwertungsverbote und die nicht vorhandene Haftung der Beamten für ihre rechtswidrigen Handlungen. Genau darauf wollte ich mit meiner Kritik hinaus. Aber Oberlehrer spielen ("Sie dürfen da nicht parken!") ist einfacher.

  116. wott meint: (24.8.2011 um 20:06) AntwortenReply to this comment

    @Zwerg & Kollegen

    Nur nochmal zur Klarheit bezüglich Recht bekommen sei doch das schönste (aus aktuellem Anlass GiV):

    http://www.sueddeutsche.de/muenchen/polizei-verwechselt-wohnung-razzia-beim-falschen-1.1134038

    Rechtswidrig aber 'unschuldig'. Und natürlich wie immer vollkommen verhältnismäßig und gänzlich korrekt durchgeführt. Sonst hätte das Gericht doch wohl was gesagt, oder? Naja, hoffentlich war das nicht die letzte Instanz.

  117. Zwerg meint: (24.8.2011 um 21:08) AntwortenReply to this comment

    @wott: Ich verstehe nicht was Sie mir damit sagen wollen.

  118. Kai meint: (24.8.2011 um 21:21) AntwortenReply to this comment

    @Zwerg:
    Klären Sie uns doch auf, wie gefährlich 15 oder 30 Minuten Verzögerung gefährlich sein sollen für den Untersuchungserfolg.

    Mein erster Fund vom BVG bestätigt, dass auch im Rahmen von 30-45 Minuten eine richterliche Anordnung eingeholt werden muss.
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100611_2bvr104608.html

  119. martin meint: (25.8.2011 um 04:23) AntwortenReply to this comment

    @gnarly

    Und was soll schon passieren, wenn Sie eine rechtlich korrekt begruendete Aufforderung zu Blutabnahme gegen den Willen des "Patienten" nicht nachkommen? Wird man Sie mit Gewalt dazu zwingen?

    Erwarten Sie ernsthaft irgendwelche Nachteile, wenn Sie der freundlichen Bitte der Beamten nicht nachkommen und dies spaeter damit begruenden, dass Sie davon ausgegangen sind, dies waere rechtswidrig und somit Koerperverletzung gewesen?

    Mitlaeufertum ist das Stichwort, welches sich mir laut schreiend aufdraengt!

    Ausserdem stellt sich mir die Frage, wie es eigentlich um das ethische Selbstbild der Aerzte steht.

    Gelöbnis des Arztes (Auszuege)
    1. Es ist Aufgabe des Arztes [...] die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen zu schützen und sein Leiden zu lindern.

    5., 6. ehtische und fachliche Unabhaengigkeit

    Der ausfuehrende Arzt dieses Falles haette nicht nur das Leiden verringern koennen, in dem er die Blutabnahme nicht durchgefuehrt haette, sondern auch dadurch die Beamten wenigsten einmal zu versuchen zum angemessen Umgang mit dem "Patienten" aufzurufen, sowie zu hinterfragen ob die Forderung des Patienten nach einer richterlichen Verfuegung nicht doch vielleicht rechtlich notwendig ist.

    Ich hatte eine derartige Auesserung von einem angehenden Arzt fuer sehr unwahrscheinlich gehalten. Wenn gleich der von gnarly ausgefuehrte Standpunkt fuer einen Arzt bequem und einfach ist. Wenn mich nicht alles taeuscht, widerspricht dies wieder den Inhalten den Geloebnis.

    Gute Nacht.

  120. Bate meint: (25.8.2011 um 08:52) AntwortenReply to this comment

    @wott Post Nr. 117:
    Es zeigt nur die wahre Fratze der Unrechtsstaatssimulation BRD, da werden Menschenrechte mit Füßen getreten, und keiner ist verantwortlich.

    http://www.youtube.com/watch?v=jy15LftZxrw

  121. Markus meint: (25.8.2011 um 09:34) AntwortenReply to this comment

    Der Betroffene wurde also illegalerweise zu einer Blutprobe gezwungen und es wurde nichts getan, um diese Sauerei aufzudecken?

    Ich stelle mir vor, dass eine erzwungene Blutprobe ein extrem traumatisches Erlebnis für die betroffende Person sein kann, ein guter Bekannter von mir ist bei einem ähnlichen Erlebnis an einem Herzinfarkt aus Panik verstorben.

    Unglaublich dass das so lapidar abgetan wird, egal was der Betroffene auf dem Kerbholz hatte.

  122. gnarly meint: (25.8.2011 um 10:18) AntwortenReply to this comment

    @Martin (120): Wenn vom Richter oder Staatsanwalt angeordnet wird, dass ich Sachverständiger bin (unter Vorbehalt, noch bin ich kein Arzt), dann bin ich zur Mitwirkung verpflichtet. Die Polizei kann mich nicht verpflichten, ein Richter oder Staatsanwalt schon. Und dann hafte *ich*, wenn ich nicht mitwirke. Das zum einen.
    Zweitens können arbeitsvertragliche Dienstpflichten vorliegen, wenn ich ein angestellter Arzt im Krankenhaus bin. Damit hafte ich dann auch; und kann das sogar nachvollziehen, wenn eben keine erkennbaren Gründe gegen eine Blutentnahme sprechen. Und nein, wenn ein Betrunkener schreit *Ich will aber nicht* dann wiegt das für mich weniger schwer als eine Anordnung des Staatsanwaltes.

    Nachlesebedarf: Handbuch gerichtliche Medizin, Band 2 Madea/Brinkmann

  123. gnarly meint: (25.8.2011 um 10:27) AntwortenReply to this comment

    Ich finde übrigens interessant, wie das mit dem Schützen der körperlichen und geistigen Gesundheit des Menschen und der Unabhängigkeit ausschaut.
    Wenn ich dich richtig verstehe, sollte ich dann als bespielsweise Gerichtsmediziner auch kein Gutachten eines Vergewaltigungsopfer erstellen, weil es ja den Täter belasten könnte – und den schütze ich dann ja nicht mehr. Und zudem erstelle ich ja das Gutachten unter Umständen für die Staatsanwaltschaft das ist gleich doppelt schlimm!
    Kurzum, du verlangst, das sich Ärtze aus allen staatlichen oder rechtlichen Angelegenheiten raushalten, weil am Ende möglicherweise immer irgendwer nicht geschützt wird.
    //
    Und komm' mir jetzt nicht mit "das Gutachten wäre aber rechtmässig" – bei der Blutentnahme gehe ich auch davon aus, dass die rechtmässig ist, wenn sie vom Staatsanwalt angeordnet wird.

  124. PVB meint: (25.8.2011 um 19:22) AntwortenReply to this comment

    Warum ist eine Zeitnahe Blutentnahme erforderlich?

    Der Körper eines jeden Menschen baut Alkohol in unterschiedlicher Geschwindigkeit ab. Das Zurückrechnen mittels einer Fausformel, die nur Geschlecht und Gewicht beinhaltet, kann die tatsächliche Abbaugeschwindigkeit nicht korrekt abbilden.

    Aufgrund der Existenz von absoluten Grenzwerten, wie z.B. 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit bei KFZ-Führern, ist es auch im Interesse des Beschuldigten, eine zeitnahe Blutprobenentnahme zu gewährleisten.

    Würde der Alkohol langsamer abgebaut, als durch die angenäherte Formel angenommen, so würde sich ein höherer Ausgangswertwert ergeben, als er tatsächlich vorhanden war.
    Dies kann für einen Beschuldigten sehr wohl der Unterschied zwischen einer Straftat oder einer Owi ausmachen.

    Das die Richterin nur den StA rund gemacht hat und die Kollegen unaufgeklärt lies ist für mich ein Indiez, dass sie der Meinung war, die Verletzung des Richtervorbehalts war für die PVBs nicht erkennbar.

    P.S.: eine fahrlässige KV im Amte ist nicht existent. Die fahrlässige KV ist nach §230 StGB ein relatives Antragsdelikt. Der StA hat kein öffentliches Interesse bestätigt und der Geschädigte keinen SA gestellt.

  125. manes meint: (25.8.2011 um 21:56) AntwortenReply to this comment

    In meiner Funktion als Arzt in der Ambulanz kommt es immer wieder vor, daß die Polizei Personen vorführt, bei denen die Blutalkoholkonzentration bestimmt oder verbotene Substanzen im Blut nachgewisen werden sollen.
    Jedesmal frage ich denjenigen, ob er mit einer Blutabnahme einverstanden ist. Meist ist das der Fall. Wird die Einwilligung nicht gegeben, gibt es keine Blutabnahme durch mich.
    Noch nie kam die Polente auf die Idee, mich als "Gutachter" (@34) zu verpflichten. Im Gegenteil: Stets fragt die Polente vor Aufsuchen der Ambulanz telefonisch vor, ob ich denn grundsätzlich zu einer Untersuchung und Blutabnahme bereit sei.
    IANAL und kann die rechtliche Situation nicht bewerten, aber gegen den erklärten Willen nehme ich einem erwachsenen Patienten nicht mal Blut ab.
    @122:

    Und nein, wenn ein Betrunkener schreit *Ich will aber nicht* dann wiegt das für mich weniger schwer als eine Anordnung des Staatsanwaltes.

    Für mich ist der Wille des Patienten maßgeblich. Das mag rechtlich eine unsichere Position sein, läßt mich aber trotzdem besser schlafen.

  126. PVB meint: (25.8.2011 um 22:26) AntwortenReply to this comment

    Dadurch können Sie besser schlafen? Das Sie dann den Schwerstalkoholiker mit 3,54 Promille nicht zapfen ist Ihnen tatsächlich egal? Soll er lieber weiter ein KFZ im Straßenverkehr führen?
    Und das, obwohl Sie die Folgen eines schweren Unfalls regelmäßig in Ihrem Beruf wahrnehmen können?

    Eine suizidale Person lassen Sie dann auch ihren Willen durchsetzen?
    Der hippokratische Eid und der Wille des Patienten sollten wohl oft genug kollidieren, dass der Wille nicht die einzige etische Maßgabe für einen Arzt sein kann!

  127. Don Frag-o meint: (26.8.2011 um 00:52) AntwortenReply to this comment

    Eine suizidale Person lassen Sie dann auch ihren Willen durchsetzen?

    Akut suizidal? Oder einfach nur agitiert? Welche Umstände?

    dass der Wille nicht die einzige etische Maßgabe für einen Arzt sein kann!

    Jeder Arzt, der mich gegen meinen Willen ohne richterlichen Beschluss behandelt, sollte eine gute Rechtsschutzversicherung haben. Denn der wird bis aufs äußerste rechtlich bekriegt.

  128. Heiner meint: (26.8.2011 um 09:54) AntwortenReply to this comment

    @PVB: @PVB:

    Ach du liebe Güte. Woher soll der Arzt denn wissen, was der Patient am nächsten Tag macht?

    Ist also Vorführung durch die Polizei Beweis genug, dass es sich um eine Person handelt, die in Zukunft Menschenleben gefährden wird?

  129. gnarly meint: (26.8.2011 um 10:00) AntwortenReply to this comment

    "Für mich ist der Wille des Patienten maßgeblich. Das mag rechtlich eine unsichere Position sein, läßt mich aber trotzdem besser schlafen."

    Nein. Begründung im selben Beitrag (122). Rechtlich ist das eine eindeutige Situation, in Rahmen der von mir geschilderten Umstände.
    Und ich schrieb auch eindeutig, dass die Polizei mich eben nicht verpflichten und "zwingen" kann, und dann muss und mache ich auch nichts.
    Verpflichtet jedoch ein Richter oder, Sonderfall GiV, der Staatsanwalt, dann bin ich verpflichtet, zu handeln. Auch gegen den erklärten Willen des Patienten. Man kann sich dann auch weigern, ACK. Sollte sich aber im klaren darüber sein, dass das Konsequenzen haben wird.

  130. PVB meint: (26.8.2011 um 18:39) AntwortenReply to this comment

    @Heiner

    "Ist also Vorführung durch die Polizei Beweis genug, dass es sich um eine Person handelt, die in Zukunft Menschenleben gefährden wird?"

    Bei einer Trunkenheitsfahrt geht der Gesetzgeber genau davon aus! Schließlich wird direkt der Führerschein durch die Polizei sichergestellt, bis ein Richter über die Fahrerlaubnis entschieden hat.

  131. fernetpunker meint: (26.8.2011 um 22:54) AntwortenReply to this comment

    @PVB: Warum wie hier bei einer Blutentnahme eine bewusste und willentliche, also vorsätzliche KV Ihrer Meinung nach ausscheidet und es sich quasi um ein Ausrutschen, ein Versehen, ein Missgeschick (fahrlässige KV) handelt, müssten Sie aber schon noch näher begründen.

  132. Heiner meint: (27.8.2011 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    @PVB:
    Wenn der Gesetzgeber davon schon ausgeht, ist ja die Blutentnahme dann auch überflüssig, schließlich ist, wie sie scheinbar hier behaupten, die Beweisführung schon vor der Blutentnahme abgeschlossen.

  133. PVB meint: (28.8.2011 um 20:33) AntwortenReply to this comment

    Der Blutalkoholspiegel muss gerichtsverwertbar ermittelt werden. Ist der Wert hoch genug, z.B. 1,1 Promille, so geht der Gesetzgeber immer von einer gegenwärtigen Gefahr aus.

    Fahrlässige KV wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums.

  134. fernetpunker meint: (28.8.2011 um 21:31) AntwortenReply to this comment

    @PVB: Ein Erlaubnistatbestandsirrtum schließt dann aber entweder die Strafbarkeit in Gänze aus und nicht nur den Vorsatz, wenn man über § 16 StGB ginge. Oder nach der anderen Ansicht wird über § 17 StGB die Strafe lediglich gemildert. Es bleibt aber beim Vorsatz. Eine Auffangfunktion der Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit wäre mir neu. Verwechseln Sie das vielleicht mit der aberratio ictus? Dort stehen Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat nebeneinander.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Aberratio_ictus

  135. Gorilla meint: (29.8.2011 um 12:14) AntwortenReply to this comment

    Der Mandant hat hier wirklich Glück gehabt: In Fällen von derart effektiver Notwehr gegen ungesetzlich handelnde Polizisten wäre es nicht beispiellos, daß die Polizisten sich ihrerseits 'zurückwehren'. Mit Pistolen. In den Rücken. Straffrei.
    Das mit der blinden Justitia hatten wir uns eigentlich anders vorgestellt -.-

    Quis custodiet ipsos custodes?

  136. Amtsträger meint: (29.8.2011 um 19:09) AntwortenReply to this comment

    Lieber Gorilla:

    Siehe §16 I S.2 StGB. Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

  137. fernetpunker meint: (29.8.2011 um 21:40) AntwortenReply to this comment

    @Amtsträger, das ist korrekt. Da es sich aber um gefährliche KV handelt (mittels gefährlichen Werkzeuges Spritzennadel, beschuhten Fuß, Schlagstock etc.), bedarf es im Ergebnis doch keines Strafantrages. Der anwesende Staatsanwalt hätte trotz allem von Amts wegen ermitteln müssen. Zumindest hätte er das besondere öffentliche Interesse bejahen können (§ 230 StGB).

  138. fernetpunker meint: (29.8.2011 um 23:37) AntwortenReply to this comment

    … bzw. wegen der KV im Amt (§ 340 StGB) der Polizisten bedarf es auch keines Strafantrages.

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum - Google+