Laufende Vernichtung

Nachricht aus der Asservatenkammer eines Polizeipräsidiums:

Aufgrund laufender BTM-Vernichtung kam es zu Rückständen bei der BTM-Asservierung.

Irgendwie sehe ich da eine riesige Wolke aus dem Keller des Gebäudes ziehen. Aber mit der Realität hat das natürlich nichts zu tun.

Regeln für Sozialdetektive

Für “Sozialdetektive” brechen härtere Zeiten an. Das Bundessozialgericht zeigt den Mitarbeitern von Jobcentern und ARGEN deutliche Grenzen auf, wenn sie sich bei anderen Leuten über Sozialleistungsempfänger erkundigen. Ohne Einverständnis der Betroffenen darf die Behörde nicht ohne weiteres offenbaren, dass jemand zum Beispiel Hartz IV bezieht.

Mit den Beziehern von Arbeitslosengeld II stritt das Jobcenter darüber, ob eine Kaution für eine Wohnung zu übernehmen ist. Das Ehepaar war in seiner alten Wohnung gekündigt worden. Bei der früheren Vermieterin hatten die Leistungsempfänger noch aus eigenen Mitteln eine Kaution geleistet.

Das Jobcenter verweigerte eine darlehensweise Gewährung der neuen Kaution mit der Begründung, das Ehepaar könne auch die alte Kaution einsetzen. Allerdings wiesen die Leistungsempfänger darauf hin, dass die alte Kaution frühestens in sechs Monaten fällig sei – so lange darf der Vermieter die Auszahlung zurückhalten.

Das Jobcenter schrieb darauf selbst an die erste Vermieterin und fragte, wann die Kaution fällig sei. Außerdem telefonierte der Sachbearbeiter mit dem Haus- und Grundbesitzerverein und dem Ehemann der Vermieterin. Die Vermieterin erfuhr erst jetzt davon, dass ihre bisherigen Mieter Sozialleistungen beziehen. Hierauf habe ihre Familie die Betroffenen mit Hohn und Spott überzogen.

Das Ehepaar verklagte das Jobcenter wegen Verletzung des Sozialgeheimnisses. In den ersten beiden Instanzen hatten sie keinen Erfolg. Anders beim Bundessozialgericht. Die Richter verweisen darauf, dass nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften jeder Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Das Jobcenter könne das das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es habe in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten müssen. Zu diesem Zweck hätte das Jobcenter die Kläger erst mal um ihr Einverständnis bitten müssen.

In der Praxis müssen Leistungsempfänger jetzt also künftig gefragt werden, wenn die Behörde sich an Dritte wenden will.

Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012, Aktenzeichen  B 14 AS 65/11 R

Böser Mensch, guter Mensch

Die Polizei Wuppertal berichtet eine wirklich nicht alltägliche Geschichte:

Am 25. Januar besuchte ein 68-Jähriger Wuppertaler die “boot” in Düsseldorf. An der Kasse bemerkte er, dass er kurz zuvor seinen Geldbeutel, Bargeld, persönlichen Papiere und Bankkarten verloren hatte.

Kurz darauf wurden mit seiner Kreditkarte insgesamt 1.500.- EUR vom Konto abgehoben. Der Geschädigte erstattete Strafanzeige bei der Polizei. Am 1. Februar erhielt der Elberfelder ein anonym versandtes Päckchen. Inhalt: sein Geldbeutel mit allen Karten und Papieren. Außerdem lagen 1.520.- EUR Bargeld bei.

Im Begleitschreiben formulierte der Absender:  "Ich weiß nicht welcher Teufel mich geritten hat so einen Blödsinn zu machen. Ich hoffe, dass sie mir verzeihen können. Ich habe noch 20 EUR für Zinsen und Gebühren beigelegt, damit Ihnen wirklich kein Schaden entsteht – Ein reuiger Finder".

Auch wenn der Täter Einsicht zeigt, ermittelt die Wuppertaler Polizei doch weiter wegen Fundunterschlagung.