Regeln für Sozialdetektive

Für “Sozialdetektive” brechen härtere Zeiten an. Das Bundessozialgericht zeigt den Mitarbeitern von Jobcentern und ARGEN deutliche Grenzen auf, wenn sie sich bei anderen Leuten über Sozialleistungsempfänger erkundigen. Ohne Einverständnis der Betroffenen darf die Behörde nicht ohne weiteres offenbaren, dass jemand zum Beispiel Hartz IV bezieht.

Mit den Beziehern von Arbeitslosengeld II stritt das Jobcenter darüber, ob eine Kaution für eine Wohnung zu übernehmen ist. Das Ehepaar war in seiner alten Wohnung gekündigt worden. Bei der früheren Vermieterin hatten die Leistungsempfänger noch aus eigenen Mitteln eine Kaution geleistet.

Das Jobcenter verweigerte eine darlehensweise Gewährung der neuen Kaution mit der Begründung, das Ehepaar könne auch die alte Kaution einsetzen. Allerdings wiesen die Leistungsempfänger darauf hin, dass die alte Kaution frühestens in sechs Monaten fällig sei – so lange darf der Vermieter die Auszahlung zurückhalten.

Das Jobcenter schrieb darauf selbst an die erste Vermieterin und fragte, wann die Kaution fällig sei. Außerdem telefonierte der Sachbearbeiter mit dem Haus- und Grundbesitzerverein und dem Ehemann der Vermieterin. Die Vermieterin erfuhr erst jetzt davon, dass ihre bisherigen Mieter Sozialleistungen beziehen. Hierauf habe ihre Familie die Betroffenen mit Hohn und Spott überzogen.

Das Ehepaar verklagte das Jobcenter wegen Verletzung des Sozialgeheimnisses. In den ersten beiden Instanzen hatten sie keinen Erfolg. Anders beim Bundessozialgericht. Die Richter verweisen darauf, dass nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften jeder Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Das Jobcenter könne das das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es habe in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten müssen. Zu diesem Zweck hätte das Jobcenter die Kläger erst mal um ihr Einverständnis bitten müssen.

In der Praxis müssen Leistungsempfänger jetzt also künftig gefragt werden, wenn die Behörde sich an Dritte wenden will.

Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012, Aktenzeichen  B 14 AS 65/11 R