3.7.2012

Gebrauchte Software darf verkauft werden

Gebrauchte Software darf weiter verkauft werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde das Programm auf einem Datenträger erworben oder per Download bezogen hat. Der Europäische Gerichtshof löst mit dieser Entscheidung eine Streitfrage zu Gunsten der Gebrauchthändler und -käufer, die seit Jahren Gerichte beschäftigt.

Das Urteil erging in einer Sache, in der sich die deutsche Firma UsedSoft und der amerikanische Softwareproduzent Oracle gegenüber standen. UsedSoft handelt unter anderem mit gebrauchter Software.

Nach Auffassung des EuGH sind Programme nicht wesentlich anders zu beurteilen als körperliche Produkte. So wie ein Neuwagenhändler einem Kunden nicht verbieten darf, den Wagen weiter zu verkaufen, so könne auch ein Softwareproduzent keine weitergehenden Rechte geltend machen. Mit dem Verkauf des Programms sei sein Einfluss “erschöpft”.

Das Recht zum Weiterverkauf erstreckt der EuGH ausdrücklich auch auf Software, die online bezogen wurde. Oracle hatte argumentiert, bei einem Download erwerbe der Käufer kein Eigentum, sondern lediglich ein individuelles Nutzungsrecht. Dieses Recht könne so eingeschränkt werden, dass ein Weiterverkauf nicht zulässig ist.

Dem folgte der EuGH nicht. Er stellt vielmehr klar, dass der Verkäufer lediglich eine Pflicht hat: Er selbst darf keine Kopie des erworbenen Programms behalten oder eine neue herunterladen. Dass so etwas schwierig zu kontrollieren ist, sehen die Richter. Allerdings rechtfertige das Überwachungsinteresse keine Einschränkungen.

Der Erwerber der gebrauchten Software hat die vollen Rechte am Programm. Er kann somit auch die vertragsgemäßen Softwareupdates verlangen.

Eine wichtige Einschränkung macht das Urteil allerdings. Bündellizenzen dürfen nur insgesamt gebraucht verkauft werden. Es geht also zum Beispiel nicht, dass jemand ein Textprogramm mit drei Lizenzen erwirbt, zwei verkauft und eine weiter nutzt.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

48 Kommentare zu “Gebrauchte Software darf verkauft werden”

  1. Rangar meint: (3.7.2012 um 15:23) AntwortenReply to this comment

    Was wäre eigentlich, wenn Oracle denselben Fall vor ein amerikanisches Gericht bringen und dort obsiegen würde? Welches Urteil hätte dann mehr Gewicht?

  2. Chris meint: (3.7.2012 um 15:29) AntwortenReply to this comment

    @Rangar:
    In Europa das europäische und in Amerika das amerikanische Urteil.

    Die Frage ist dann eher wo das Programm eigentlich verkauft wird. Sprich legen die einfach fest, "wir" sind hier in den USA und wo der Käufer sitzt ist mir egal. Und ob das wiederum legal wäre. In der digitalen Welt Grenzen zu ziehen ist etwas schwieriger als mit physischen Gütern.

  3. christian meint: (3.7.2012 um 15:30) AntwortenReply to this comment

    Damit koennte es das egschaefttsmodell in amerika zum erliegen bringen, in europa duerften sie aber weitermachen.

  4. Koff meint: (3.7.2012 um 15:31) AntwortenReply to this comment

    Und was bringt dieses Urteil, wenn ein Weiterverkauf technisch ausgeschlossen ist? Beispielsweise Spiele, die nur mittels Steam gespielt werden können – man will nicht wirklich seinen Account mit x Spielen hergeben, und für jedes Spiel einen eigenen Account anlegen ist mühselig.

  5. Martin meint: (3.7.2012 um 15:31) AntwortenReply to this comment

    Yeah, ein erstes Urteil gegen diesen "Sie haben nur eine Lizenz erworben und keine Recht am Gerät oder Software" Bullshit. Hoffe da kommt noch mehr.

  6. Sven meint: (3.7.2012 um 15:32) AntwortenReply to this comment

    Eine interessante Folgefrage: Was ist mit accountgebundenen Programmen, wie z.B. Steam-Spielen?

    Dort hat ja der BGH ja anders entschieden:
    http://www.golem.de/1002/73135.html

  7. Koff meint: (3.7.2012 um 15:36) AntwortenReply to this comment

    @Sven: Interessanter Link. Zusammen mit diesem neuen Gerichtsurteil wird es dann wahrscheinlich dazu führen, dass Accountbindungen noch viel häufiger eingesetzt werden. Das heißt, dass ich aus Prinzip noch weniger Software kaufen werde.

  8. ClamChowder meint: (3.7.2012 um 15:49) AntwortenReply to this comment

    Ließe sich dieselbe Argumentation dann nicht auch in Bezug auf E-Books anwenden, bei deren Kauf laut den Verlagen lediglich eine nicht übertragbare Lizenz zum Lesen erworben wird?

  9. man meint: (3.7.2012 um 16:00) AntwortenReply to this comment

    Mimimi, wir sind Software und wir wollen die gleichen Rechte wie Hardware.

    WAAAS? Die GLEICHEN PFLICHTEN?

    MIMIMI!

  10. Ceres meint: (3.7.2012 um 16:04) AntwortenReply to this comment

    @Sven:

    1.Das in dem Golem-Artikel beschriebene Urteil wurde vom Bundesgerichtshof gefällt. Hier geht es um eine Endscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

    2. Nach dem Wortlaut des EG bleibt Software auch dann Software, wenn sie herunter geladen wird. Die Accountbindung wäre ein in diesem Fall illegitimes Hindernis.

    3.Wer ist nun Richtungsweisend das EG oder der Bundesgerichtshof? Soweit ich weis lag doch die letzte Instanz im Wettbewerbsrecht beim EG oder?

  11. Miraculix meint: (3.7.2012 um 16:05) AntwortenReply to this comment

    Gute und richtige Entscheidung zugunsten der Käufer die ja schliesslich viel Geld für Software ausgegeben haben.

    Jetzt muss noch entschieden werden, daß die Hersteller verpflichtet sind aktuelle Updates zu den selben Konditionen an Zweitkäufer zu liefern wie an die Erstkäufer; bisher wird nämlich durch die Weigerung Updates zu liefern die Software innerhalb kurzer Zeit unbrauchbar (bei teurer, gewerblicher Software, für einfache Programme wie "Word" spielt das keine Rolle).

  12. Miraculix meint: (3.7.2012 um 16:06) AntwortenReply to this comment

    @ClamChowder:

    Ich würde davon ausgehen, daß für eBooks das gleiche gilt.

  13. Miraculix meint: (3.7.2012 um 16:07) AntwortenReply to this comment

    @Sven:

    Ich rechne damit, daß der BGH seine Haltung ändert …

  14. Christian meint: (3.7.2012 um 16:10) AntwortenReply to this comment

    Demnächst gibt es Software dann also mehr zum "mieten" weil die Produzenten da dann deutlich mehr Kontrolle ausüben können.

    Zumindest wenn wir Kunden das mitmachen.

  15. Heinz meint: (3.7.2012 um 16:26) AntwortenReply to this comment

    Geil, darf ich jetzt auch meine gebrauchten MP3s weiterverkaufen?

  16. Falk meint: (3.7.2012 um 16:32) AntwortenReply to this comment

    Interessant ist das für alles, wie iTunes Produkte, Google Play, Steam, Audible, Origin, Sony-PSN. Das alles ist ja gebrauchte Software.

  17. Christian meint: (3.7.2012 um 16:36) AntwortenReply to this comment

    @Heinz: Daten ungleich Software.

  18. Sven meint: (3.7.2012 um 16:48) AntwortenReply to this comment

    @Miraculix:

    Das wäre zu begrüßen.

    Wie liefe das denn jetzt? Das von mir referenzierte Urteil ist ja wohl inzwischen rechtskräftig, den konkreten Fall wird man also nicht wieder aufrollen können.

    Es würde sich also jetzt jemand mit dem EU-Urteil "bewaffnet" wieder durch den Instanzenweg machen müssen, darauf hoffend, dass er bis zum BGH durchkommt und dort dann eine Meinungsänderung bekommt, oder wie?

  19. Daarin meint: (3.7.2012 um 16:50) AntwortenReply to this comment

    @Christian: Hier muss ich dir ganz klar widersprechen: Unter den Begriff Software fallen auch Daten, wie man zum Beispiel auch bei der Wikipedia nachlesen kann. Software ist eigentlich alles was man direkt auf einen Datenträger speichern kann.

  20. Flying Circus meint: (3.7.2012 um 16:59) AntwortenReply to this comment

    @Heinz:

    Solange a) Du die MP3-Dateien rechtmäßig erworben hast und b) keine Kopie zurückbehältst, sollte das kein Problem sein.

    In der Regel dürfte es an a) und b) scheitern. ;-)

  21. Heinz meint: (3.7.2012 um 17:01) AntwortenReply to this comment

    @Flying Circus: @
    a) erfülle ich, gibt genung Anbieter ohne DRM
    und für b) lösche ich die Datein einfach, korrekt?

  22. Miraculix meint: (3.7.2012 um 17:12) AntwortenReply to this comment

    @Sven:

    Genau so muss das laufen. Mit Glück ist bereits jemand auf dem Weg (ein Verfahren anhängig) so daß wir darauf nicht 8 Jahre lang warten müssen…

    @Christian + @Heinz:

    Daten ungleich Software.

    Solange darüber kein Obergericht entschieden hat dürfte das strittig sein. Bei Oracle geht es um mehrere hunderttausend Euro – dafür lohnt sich so ein Streit; mit MP3s wird man nicht mal den Streitwert für die Berufung erreichen – solange also keine Firma anfängt mit gebrauchten MP3s zu handeln wird es bei AG-Urteilen bleiben. Man könnte also auch losen …

  23. benedikt meint: (3.7.2012 um 18:04) AntwortenReply to this comment

    @Miraculix:
    @Christian:
    Es ist wohl davon auszugehen, dass dieses Urteil sich nicht automatisch auch auf MP3s, eBooks und sonstige digitale Güter erstreckt.
    Vom technischen Standpunkt sehe ich den Unterschied zwischen einem rein digitalen und einem materiellen Produkt auch bei diesen Sachen nicht. Das EuGH Urteil müsste aber 1. erstmal zu den niedrigeren Gerichten vordringen und 2. mutmaße ich mal, dass dann immer noch argumentiert werden kann, dass das Urteil nicht direkt auf andere digitale Produkte anwendbar ist

  24. Kunz meint: (3.7.2012 um 18:12) AntwortenReply to this comment

    Das BGH-Urteil aus dem Jahre 2010 gibt es hier:
    juris.bundesgerichtshof.d...77&pos=2&anz=13

    In den Entscheidungsgründen sind mehrere wichtige Dinge aufgeführt:
    "Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz erfasse vielmehr die von der Beklagten gewählten Vertriebswege ihrer Software jedenfalls aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Betriebs des Spieles nicht."

    Dieser Entscheidungsgrund hat sich gewandelt, weil es in Steam mittlerweile einen Offline-Modus gibt, also Spiele durchaus auch ohne Verbindung mit Steam betrieben werden können.

    "Soweit der Klageantrag sich auch auf Fälle beziehe, in denen dem Kunden die fragliche Software online zugespielt worden sei, greife der Erschöpfungsgrundsatz von vornherein nicht ein, weil er auf unkörperlich übermittelte Programme nicht angewandt werden könne."

    Und genau dieser Entscheidungsgrund wurde vom EuGH kaputt gemacht.

    "Entscheidend sei insofern, dass mit der DVD-Rom nicht ein offline und mit einem PC spielbares Programm erworben werde, sondern der Kunde – wie ihm beim Kauf regelmäßig bewusst sei – nur eines von mehreren Elementen erhalte, die zum bestimmungsgemäßen Spielbetrieb erforderlich seien."

    Auch dieser Entscheidungsgrund wurde mit Einführung des Offline-Modus und Nicht-Steamworks-Spielen kaputt gemacht.

    "Die Beklagte habe durch Belieferung der Groß- oder Zwi-schenhändler mit der DVD-Rom zu keinem Zeitpunkt ein vollständiges und in sich abgeschlossenes Programm in Verkehr gebracht; eine Zustimmung zur Veräußerung sei nur bezüglich eines für sich genommen nicht nutzbaren Teils eines komplexen Produkts erteilt worden."

    Durch den Offline-Modus ist es ein "abgeschlossenes Programm" geworden.

    Somit ist neben dem EuGH-Urteil auch die Einführung des Offline-Modus, und damit der vervollständigung zu einem eigenständigem Produkt, ein großer Schritt hin zum Recht des Weiterverkaufs gekaufter Steam-Spiele. Die meisten Begründungen der damaligen Urteilsbegründung greifen heute nicht mehr.

  25. Der Steuerzahler meint: (3.7.2012 um 18:35) AntwortenReply to this comment

    Und? Dann kommt halt vollverdoggelung und gut ist.

    Versucht mal ein gebraucht KNX Haussoftware zu verkaufen, da scheitert man Gnadenlos.

    mfg

    Ralf

  26. benedikt meint: (3.7.2012 um 18:45) AntwortenReply to this comment

    @Kunz:
    Gibt es seit neuestem einen Offline Modus bei dem man sich niemals für Steam anmelden muss?
    Schon in den ersten Monaten der Steam Plattform wurde ein offline Modus eingeführt, der es erlaubt Single-Player oder im LAN zu spielen. Das geht aber nur, wenn man vorher schonmal bei Steam eingeloggt war.
    Anfangs war es sogar so, dass man Steam ausdrücklich in den Offline Modus beenden musste, sonst wollte das Programm eben doch immer zwangsläufig ins Internet.

  27. Duke meint: (3.7.2012 um 18:58) AntwortenReply to this comment

    Gutes Urteil.

    Das selbe sollte für E-Books, mp3s und Filme gelten. Auch da gibt es keinen Unterschied zum gedruckten Buch, zu CDs und DVDs/BluRays.

    Wird bestimmt schwieriger werden, denn die Rechteinhaber sehen ja schon Dollarzeichen in den Augen das es zukünftig, aus ihrer Sicht, keinen Gebrauchtwarenmarkt dafür geben soll.

  28. p90 meint: (3.7.2012 um 19:25) AntwortenReply to this comment

    @benedikt:
    Das mit dem explizit in den Offlinemodus beenden ist auch heute noch so. Und selbst dann funktioniert es nur wenn es will. Hatte sehr viel Spaß 6h im Zug zu sitzen und nichts spielen zu können weil Steam unbedingt ein Steamupdate runter laden wollte – trotz beenden in offline Modus. Seit dem Mist, das Steam für mehrere Tage in DE überhaupt nicht ging kaufe ich nur noch bei GoG.

  29. Kunz meint: (3.7.2012 um 19:36) AntwortenReply to this comment

    @benedikt:
    Dass man sich bei Steam anmelden muss, ist irrelevant. Der BGH ging bei Half-Life-2 davon aus, dass es kein vollständiges Produkt, sondern nur eine (sehr teure) "Eintrittskarte" zum Spiel ist, eben weil es nicht alleinstehend nutzbar ist. Somit sei es kein vollständiges Produkt, und damit selbst in Form physikalischer Medien nicht vom Erschöpfungsgrundsatz gedeckt. Damals musste man übrigens zum Starten von Half-Life-2 mit dem Internet verbunden sein.

    Überhaupt die Existenz eines Offline-Modus stellt diese Argumentation als "Eintrittskarte" in Frage, da die online distributierten Spiele sehr wohl nun vollständige Produkte sind, weil man sie ja ohne Probleme auch in Isolation benutzen kann. In Verbindung mit der Tatsache, dass auch unkörperlich übermittelte Spiele dem Erschöpfungsgrundsatz unterliegen, kann man daraus sehr wohl ein Wiederverkaufsrecht von Steam-Spielen ableiten.

    Wie du siehst, ist es unerheblich, ob man sich überhaupt bei Steam anmelden muss.

  30. Frank meint: (3.7.2012 um 20:43) AntwortenReply to this comment

    @Kunz: das sehe ich genau so. Vor allem wird bei Steam das gesamte gekaufte Programm auf die Festplatte kopiert und kann dort sogar verschoben/gesichert werden. (Nebenbei nach einer Windowsneuinstallation erspart man sich so den gesamten Download; nur die Registrywerte fehlen, aber selbst die könnte man sicher.)

    Somit ist die Bindung von Account und Software bei Steam nur ein Datenbankeintrag und der kann bei einem Verkauf (wie auch immer dann Valve den Eintrag aktualisiert) jederzeit einem neuen Kunden zuordnen;
    schliesslich wird das beim Kauf das 1. mal auch gemacht.

    Mit anderen Worten, das muss machbar sein.

    Frank

  31. Hecky meint: (3.7.2012 um 21:17) AntwortenReply to this comment

    Meiner Meinung vergesst ihr eine sehr wichtige Sache hier.

    Nur weil etwas legal ist, muss es nicht vom Anbieter ermöglicht werden. Beispielsweise ist es ohne Probleme möglich Microsoft CD Keys inc. gültiger Lizenz zu verkaufen, lediglich die Legalität war zweifelhaft. Dies wurde nun abgesehen von Volumenverträgen als rechtmäßig entschieden.
    Bei Steam/Origin besteht diese Möglichkeit nicht, und nur die Legalität des Verkaufes bedingt nicht die Pflicht des Anbieters diesen zu ermöglichen.

  32. p90 meint: (3.7.2012 um 21:34) AntwortenReply to this comment

    @Hecky:
    Wie ist das den wenn ich meinen ganzen Steam Account verkaufe? Sozusagen alle meine Spiele auf einmal? Das müsste doch jetzt erlaubt sein oder?
    Weil bisher ist es nach der Steam EULA verboten seinen Account zu verkaufen oder weiterzugeben sodass spätestens mit meinem Tod niemand mehr was davon hatte.

  33. Netzstachel meint: (3.7.2012 um 23:06) AntwortenReply to this comment

    Das wird Microsoft aber ärgern…

    Hehe, die werden kochen…

  34. Zock meint: (4.7.2012 um 00:37) AntwortenReply to this comment

    Das wird bezogen auf die milliardenschwere Game-Industrie noch interessant werden. Es ist ja nicht nur Steam, sondern auch der ganze MMORPG-Bereich.
    Da steht überall in den EULAs drin dass der Verkauf von Accounts nicht erlaubt wäre.
    Technisch ist das ja etwas anderes da der Spieler zwar Client-Software kauft, die MMORPG-Spiele aber auf firmeneigenen Servern laufen.
    Wird es sich nun so ergeben dass die Firmen auch den Verkauf von Accounts nicht mehr verbieten können, dann reiben sich die sog. "Gold-Seller" aber die Hände.
    Wie auch immer, diese juristische Fragestellung muss wohl erst noch geklärt werdem.

  35. Fincut meint: (4.7.2012 um 07:38) AntwortenReply to this comment

    @Netzstachel:

    Hm, andere werden sich weit mehr ärgern: Adobe, Valve, EA, Ubisoft & Co.

  36. Fry meint: (4.7.2012 um 07:47) AntwortenReply to this comment

    "Nach Auffassung des EuGH sind Programme nicht wesentlich anders zu beurteilen als körperliche Produkte." – die Fantasielosigkeit der Juristen erstaunt mich immer wieder.

    Nur damit sie auf bekannten Boden kommen, ziehen sie Analogien, deren krasse Inadäquatheit doch allgemein bekannt sein müsste.

    Und die breite Öffentlichkeit weiß um die Fehlerhaftigkeit dieses Analogieschlusses und plappert es dennoch nach.

    Nicht falsch verstehen: ich bin absolut FÜR die Weiterverkaufbarkeit von Software, aber das geht mir nicht weit genug. Dem Wunsch der Industrie, den Nutzer über Nutzungslizenzen an einen Tropf zu hängen, muss entgegengetreten werden.

  37. Asko meint: (4.7.2012 um 09:03) AntwortenReply to this comment

    Ein gutes Urteil.

  38. PeterW meint: (4.7.2012 um 09:14) AntwortenReply to this comment

    @Miraculix:

    Sollte man nicht meinen, dass der gesamte Instanzenweg nicht erneut notwendig ist? Immerhin wurde dem EuGH die Frage überhaupt erst durch den BGH – wenn auch erst nach Verfassungsbeschwerde – vorgelegt. Logisch sollte man daher annehmen, dass der BGH sich dem Urteil auch anschließt.

  39. kleitos meint: (4.7.2012 um 09:40) AntwortenReply to this comment

    Na – da werden aber nun in den Rechtabteilungen einiger Unternehmen die Schornsteine rauchen und Gesetzte werden gebogen und geschüttelt bis eine zufriedenstellende Interpretation auf dem Tisch liegt – und wenn das nichts hilft, springt die Lobbyistenmaschinerei an und ein weiteres "Leistungsschutzrecht" wird geboren.

  40. madd meint: (4.7.2012 um 09:57) AntwortenReply to this comment

    @13 Christian:
    Software zu vermieten ist nichts Neues. Allerdings ist der Vermieter bei Fehlern der Software in der Pflicht, d.h. wenn man Software vermieten will, sollte man von der Qualitaet der Software ueberzeugt sein.
    Um so erstaunlicher, dass man anscheinend Software von Adobe mieten kann.

  41. madd meint: (4.7.2012 um 09:59) AntwortenReply to this comment

    @Maschinenraum:
    Beim Post von @39 bekam ich eine PHP-Datei zum Download angeboten .oO

  42. jansalterego meint: (4.7.2012 um 10:13) AntwortenReply to this comment

    Großartige Vorstellung, dass Spiele künftig nur noch gemietet werden. Bei der Bugdichte heutiger Veröffentlichungen heißt es dann: Mindern was das Zeug hält. Steam ist down und ich kann nicht zocken? Minderung um 100%. Wooot!

  43. Mithos meint: (4.7.2012 um 10:57) AntwortenReply to this comment

    Der Erwerber der gebrauchten Software hat die vollen Rechte am Programm. Er kann somit auch die vertragsgemäßen Softwareupdates verlangen.

    Das funktioniert in der Praxis leider noch nicht einmal bei direkt gekaufter Software: Ich kenne einen US-Hersteller, der einfach keine Updates mehr für die erworbene, relativ teurere 3D-CAD-Software liefert, sobald der zusätzlich kostenpflichtige Wartungsvertrag ausgelaufen ist. Dass das ganze so mit Sicherheit nicht legal ist, habe ich dem deutschen Vertriebspartner auch schon gesagt. Antwort war (sinngemäß): "Wissen wir. Interessiert die in den USA aber nicht. Die Lizenz-Server stehen dort, da können wir nichts machen." Deren Lizenz-Server verhindern einfach die Aktivierung / die Installation mit neueren Updates.

    Den Wartungsvertrag hatten wir übrigens gekündigt, weil wir mit der Stabilität der gelieferten Software eh nicht zufrieden waren.

  44. Judas meint: (4.7.2012 um 11:41) AntwortenReply to this comment

    @Mithos: Ein Recht auf Updates besteht imho nur, wenn das auch im Kaufvertrag so bestimmt ist. Andernfalls kaufen Sie die Sache so wie sie ist und haben evtl. über die Gewährleistung die Chance, Verbesserungen an der Sache zu erreichen.

  45. Miraculix meint: (4.7.2012 um 12:04) AntwortenReply to this comment

    @PeterW:
    Ich habe keine Zweifel daran, daß der BGH sich dem Urteil anschliessen wird. Damit ist der Fall für Software geregelt.

    Ob allerdings Inhalte wie z.B. MP3-Dateien genauso zu behandeln sind wird der BGH in dem vorliegenden Fall eben nicht entscheiden.
    Legt man nun solche Fälle den Amtsgerichten vor, so wird wohl ein Drittel die Analogie bejahen, ein Drittel wird Sie ablehnen und das restliche Drittel wird noch anders argumentieren – es ist also bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung alles offen…

    @Mithos:
    Ein Verfahren das ausserordentlich beliebt ist, auch von deutschen Anbietern (z.B. sage).
    Wer den Wartungsvertrag nicht weiterbezahlt vernichtet den Wert seiner Software, denn diese wird kurzfristig unbrauchbar.
    Und hier geht es gleich mal um 20 oder 30 T€!

    Ich hatte das bereits in 10. erwähnt:
    @Miraculix:

  46. Judas meint: (4.7.2012 um 15:00) AntwortenReply to this comment

    @Miraculix: "Wer den Wartungsvertrag nicht weiterbezahlt vernichtet den Wert seiner Software, denn diese wird kurzfristig unbrauchbar.
    Und hier geht es gleich mal um 20 oder 30 T€!"
    Wer eine Software kauft, die für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit auf regelmäßige Updates angewiesen ist, der sollte sich darüber im Klaren sein, dass das Geld kostet. Denn irgendwer muss diese Arbeit leisten!

  47. Miraculix meint: (4.7.2012 um 15:40) AntwortenReply to this comment

    @Judas:

    Wenn der Hersteller den Wartungsvertrag kündigt hat man die goldene A-Karte.
    Früher konnte man die erforderlichen Updates auch einzeln erwerben, das geht heute nur noch bei wenigen seriösen Anbietern.

    Und Wartungsverträge sind reine Rentenverträge für die Hersteller; das Spiel kenne ich gut, habe es selbst 25 Jahre lang mitgespielt…

  48. Miraculix meint: (4.7.2012 um 15:41) AntwortenReply to this comment

    @Miraculix:

    PS
    Das in 10. angesprochene Problem war, daß der Hersteller für Software die gebraucht erworben wird KEINE Wartung anbietet.
    Nicht für Geld und gute Worte.

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