Er ist nicht erschienen
Die Polizei möchte von meinem Mandanten das volle Programm: dreiteiliges Lichtbild (Pofil, Portrait, Halbprofil), Ganzkörperaufnahme, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke. Das Ganze nennt sich erkennungsdienstliche Behandlung und soll “aus präventiv-polizeilichen Gründen erfolgen”.
Letzteres ist immerhin schon mal gut, weil man gegen die präventive ED-Behandlung Widerspruch einlegen oder klagen kann. Das hat aufschiebende Wirkung, so dass bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts normalerweise nichts passiert. Der Zeitrahmen ist also anderthalb bis zwei Jahre.
Der zuständige Polizeibeamte könnte allerdings den Sofortvollzug anordnen. In diesem Fall habe ich aber große Zweifel, dass ihm das gelingen würde. Nicht nur, weil die Voraussetzungen eher nicht vorliegen. Sondern auch, weil der Polizist offenbar keine Ahnung hat, wie man eine ED-Behandlung begründet.
In sein kurzes Statement schafft er es nämlich tatsächlich, folgendes Argument einzubauen:
Auf Vorladung erschien der Beschuldigte nicht zur Vernehmung.
Hieraus schließt der Beamte, mein Mandant habe kein “Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines Delikts”. Also wieder mal ein Polizist, dem seine vermeintlichen Kompetenzen und Behördensprech die klare Sicht vernebeln.
Die Vorladung der Kriminalpolizei ist nicht mehr als eine Einladung. NIemand ist verpflichtet, ihr nachzukommen. Was übrigens auch für Zeugen gilt. Die Polizei hat keine Möglichkeit, Beschuldigte, bei denen keine Haftgründe vorliegen, oder Zeugen zum Erscheinen auf der Wache zu zwingen. Oder gar dazu, etwas zu sagen.
Wie im sonstigen Leben gibt es auch gegenüber der Polizei keine Pflicht, auf unerbetene Einladungen zu reagieren, zum Beispiel mit einer Absage. (Abgesehen davon, dass in den Belehrungen solcher “Vorladungen” nie davon die Rede ist, dass man den Termin einfach canceln kann. Vielmehr wird immer nur im Fall der Verhinderung um eine Mitteilung gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann.)
Mein Mandant hat also nur von seinem Recht Gebrauch gemacht. Wieso das ein Grund für die Prognose sein soll, dass mein Mandant künftig Straftaten begehen wird, wird die Polizei spätestens am Verwaltungsgericht erklären müssen. Sofern die Rechtsabteilung nicht vorher die Notbremse zieht und die Anordnung zurücknimmt. Was übrigens öfter vorkommt, als man denkt.
Und wie immer sollte man darauf hinweisen, dass die obigen Ausführungen zur Vorladung für den Strafprozess gelten. Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen kann die Polizei allerdings soweit sie im Bereich der Gefahrenabwehr tätig wird, unter bestimmten Vorauussetzungen Vorladungen erlassen und diese auch zwangsweise durchsetzen.
Kann ja nicht sein. Immer wenn im Televisor irgendein Krimi läuft, werden Zeugen und Verdächtige spätestens dann zur Wache oder Kommissariat zitiert, wenn sie während der Befragen ein wenig "rumzicken". Oft genug wird dieses "zur Wache zitieren" auch noch mit apokalyptischen Drohungen verfeinert, wenn nicht Folge geleistet wird.
@zf.8
Können Sie das mit dem zwangsweisen Durchsetzen belegen?
Ich habe daran erhebliche Zweifel.
Der Polizei hat man zu folgen. Nicht mehr und nicht weniger.
@Sozi:
Die Erde ist eine flache Scheibe. Nicht mehr und nicht weniger.
Lasst den Troll verhungern. Nicht mehr und nicht weniger.
@Miraculix:
§ 10 Abs. 3 Polizeigesetz NRW
@Miraculix: § 10 Abs. 3 PolG NRW.
@Sozi:
Doch bedenke beim Folgen die Folgen des Folgens: Der Polizei zu folgen kann folgenreich sein, wohingegen ihr nicht zu folgen (bei Vorladungen) ohne Folgen bleibt.
Einen Wichtigen Punkt habt Ihr bei eurem ³ 10 Abs. 3 PolG NRW über sehen.
Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
D.h. die Polizei alleine hat auch in diesem § 10 nicht das Recht für eine Vorladung!
Herr Vetter, es ist immer wieder ein Vergnügen darüber zu spekulieren was ihren Mandanten vorgeworfen wird. So auch hier.
Ihr Mandant scheint nicht bei (irgendeiner) Tat geschnappt worden zu sein, sonst hätte man ihm ja schon eine ID-Behandlung (keine IGEL Leistung nehme ich mal an *g*) zu gute kommen lassen.
Aber die
lassen mich ein wenig stutzen. Sowas wie bei "Hooligans"?
Schwere Nuss die sie uns mal wieder vorsetzen.
@Troll:
Das ist Unsinn.
§ 10 Abs. 1 PolG NRW ist die Ermächtigungsgrundlage für die Vorladung. Diese ist ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt, dass dem Adressaten eine Verpflichtung auferlegt wird, zum angegebenen Zeitpunkt an der angebenen Stelle aufzulaufen.
Unter welchen Bedingungen und auf welche Art ein Verwaltungsakt vollstreckt werden kann, ist eine andere Frage und berührt nicht das Recht der Polizeibehörde den Verwaltungsakt zu erlassen.
§ 27 Abs. 3 Nr. 2 PolG BW:
"Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist."
@zf.8: Richtervorbehalt, Gesetzestexte auch durchlesen, nicht nur die Überschrift überfliegen…
Harte Zeiten für die Polizei.. Nun muss man schon an das Gewissen von Verdächtigen appellieren.
Aber das ist ja nichts neues, frage mich wie viele Menschen von derlei Methoden schon dazu bewegt wurden sich selbst zu belasten bzw. in etwas rein zu reiten mit dem man nichts zu tun hatte.
Bei solchen Methoden muss man sich fragen ob Polizisten nicht auch prima Drücker für Zeitungs-Abos und ähnliche Abzockereien wären ;)
Mann kann es nicht oft genug wiederholen.
In jedem Krimi wird das – aus Unwissenheit oder gar aus Absicht, immer anders dargestellt.
Das das gehört in diesem Fall ja zur Story.
Außerdem weiß der Zuschauer so ja schon, dass derjenige etwas zu verbergen hat, sonst würde er ja aussagen.
@Leser:
Die Aufforderung zum genauen Lesen kann ich nur zurückgeben. Insbesondere, da es eine Ausnahme vom Richtervorbehalt gibt, nämlich wenn Gefahr im Verzug ist.
@zf.8:
und diese sehr eng auszulegen ist – denn bei Gefahr im verzug ist der Polizei nahezu alles erlaubt.
@zf.8:
@Stefan:
Das PolG NRW ist nichtig, denn es zitiert nicht Art. 14(1) GG (Eigentumsrecht), welcher durch zB §53 PolG NRW (Zwangsgeld) eingeschränkt wird.
Ein Verstoß gegen das Zitiergebot betrifft dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG nach immer das ganze Gesetz und führt zur Ungültigkeit des gegen das Zitiergebot verstoßenden Gesetzes.
@Antidot:
diese aussage ist schlicht falsch. art 14 gg braucht nicht zitiert werden, sagt (tusch) das bverfg. übrigens schon vor jahrzehnten, vielleicht war antidot noch nicht geboren (sozusagen die gnade der späten geburt)
Ein "Pofil" wollen die? Na, da hätte ich aber auch was dagegen… die Ferkel. ;)
@user124: Und wie hat das BVerfG das begründet?
Wenn ich mir die suchergebnisse mal so angucke: https://www.google.de/sea...q=facebook+party+verboten dann ist irgendwas ganzschön kaputt bei euch in deutschland
"Sofern die Rechtsabteilung nicht vorher die Notbremse zieht und die Anordnung zurücknimmt. Was übrigens öfter vorkommt, als man denkt."
Es sei denn, der Herr Polizeipräsident hat angeordnet, hart durchzugreifen. Dann verliert man halt auf Ansage.
"art 14 gg braucht nicht zitiert werden, sagt (tusch) das bverfg. übrigens schon vor jahrzehnten"
Art. 14 GG wird ja auch nicht eingeschränkt, sondern gesetzlichen (Inhalts- und) Schrankenbestimmungen unterworfen.
@Antidot:
Gedächtnislücken?
Das haben Sie doch schon in epischer Breite in lawblog.de/index.php/arch...gen-wegen-facebook-party/ diskutiert.
Was also soll diese Frage (als wenn wir das nicht wüssten)?
Die Polizei darf nun mal bei Gefahr im Verzug alles.
Daher gilt: Den Anordnungen Polizei hat man Folge zu leisten. Beschweren kann man sich allenfalls später.
@Jens: Das ist doch gehopst wie gesprungen.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung, also auch das BVerfG, an Recht und Gesetz gebunden. Das BVerfG ist nicht befugt, die Normen des GG durch Auslegung zu umgehen.
@wonko: Repetitio est mater studiorum.
@Sozi:
Interessant, Sie würden sich also die Pulsadern öffnen, wenn ein Polizeibeamter Sie dazu auffordern würde? Ihren Ausführungen zufolge müßte man das ja.
@Antidot:
da du dich so gebildet gibst, wirst du es auch selber herausfinden. andere müssen nicht für dich die recherchearbeit durchführen.
@Antidot:
auch in der x-ten bemühten wiederholung bleibt es falsch, frage deine mutter
@Todd:
Das ist Unsinn! Wieso sollte die Polizei eine solche Anordnung geben?
@user124:
</blockquote>
Man kann die Sache auch subtiler erledigen.
Zunächst läßt man sich einen anderen Termin geben, zu dem man dann auch erscheint, erträgt geduldig die aufgesetzt hektische Aktivität, die mühsam den Jagdtrieb zu verbergen versucht. Wenn der Herr dann endlich soweit ist, macht man seine Angaben zur Person und wartet mal ab, ob der Büttel sich wenigstens zu einer anständigen Belehrung durchringen kann. Auf den folgenden erwartungsvollen Blick setzt man dann die Frage, was denn bisher unternommen wurde, um den Vorgaben der StPO gemäß auch entlastendes Beweismaterial zu finden. Der Büttel wird dann mehr oder weniger, meist weniger, freundlich erklären, dass Ermittlungen doch Sache der Polizei seien und man doch ihnen bitte selbst überlassen möge, wie sie dies täten. Und dann macht man keine Angaben zur Sache, ausdrücklich mit dem Hinweis, dass dies das eigene gute Recht sei und man unter diesen Umständen die Befürchtung hätte, das Ermittlungsverfahren würde nicht nach rechtsstaatlichen Kriterien geführt.
Das Ganze natürlich sehr freundlich und ausgesucht höflich.
Ich habe es mal so gemacht und über das dämliche Gesicht des Büttels lache ich noch heute.
@Sozi: "low-effort-thinking as it's best, mein lieber Diederich Heßling …
@manitoba:
Du bist zwar gut im Geschichten erfinden, allerdings hat dies überhaupt nichts mit de hier diskutierten prävetiven ed-Behandlung zu tun. Sie soll ja gerade für zukünftige Straftaten genommen werden.
@Antidot:
du kannst zwar kindergarten, allerdings keine tags
"Die Vorladung der Kriminalpolizei ist nicht mehr als eine Einladung. NIemand ist verpflichtet, ihr nachzukommen. Was übrigens auch für Zeugen gilt."
Dies erscheint im Hinblick auf den bereits zitierten § 10 Abs. 1 PolG NRW nicht als Selbstverständlichkeit. Diese Norm legt eigentlich nahe, dass bereits die Vorladung als solche ein Verwaltungsakt ist und – besonders im Falle der Bestandskräftigkeit – unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 PolG NRW vollstreckt werden kann.
Im Hinblick auf die strafprozessuale bzw. gefahrenabwehrrechtliche Seite einer polizeilichen Vorladung zeigt sich mal wieder, dass Differenzierungen nicht unbedingt die Sache des Herrn Vetter sind.
@Antidot:
Dann halten Sie sich mal ran!
Im übrigen enthalten nahezu alle Polizeigesetze der Länder eine Regelung
- Vorladung zur ED-Behandlung ist zulässig
- kann die Polizei zwangsweise durchsetzen
- das Festhalten zur zwangsweisen Durchsetzung muss sie richterlich bestätigen lassen (also kein vorheriger richterlicher Beschluss)
- die Bestätigung braucht es dann nicht, wenn eine richterliche Entscheidung vor Abschluss der Maßnahme nicht zu erwarten ist.
(z.B.Bremen: §§ 12, 16 PolG, Bayern: Art. 15,18 PAG)
Falls die sofortige Vollziehung der ED_Behandlung angeordnet ist und das Landesrecht überhaupt noch ein Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung vorsieht, dauert das alles meist auch nicht 1-2 Jahre, wie Herr Vetter prognostiziert. Die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 III Nr. 4 VwGO, wenn sie einzelfallbezogen begründet ist, wird von den Verwaltungsgerichten in Fällen der ED_Behandlung wegen angenommener Wiederholungsgefahr meist bestätigt (zB. in den letzten 2-3 Jahren: VG Stade, VG Würzburg, VG Mainz).
@manitoba.
Dass der "Büttel" Ihnen nicht gleich für Ihre Antwort ein paar Zähne ausgeschlagen und Sie dann watergeboardet hat, zeigt offenbar, dass Sie entgegen Ihrer sonstigen Vermutungen in Ihren Beiträgen weder in Nordkorea leben noch in einer Nazidiktatur.
@ klabauter:
Wissen Sie, ob die Rechtsprechung hinsichtlich § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO im vorliegenden Fall der Vorladung die selben Maßstäbe anwendet wie in den Fällen des Entzugs des Führerscheins, d.h. bereits aus dem Vorliegen der Voraussetzungen der Eingriffsnorm auf die besondere Eilbedürftigkeit schließt und damit § 80 Abs. 3 S. 1 in diesen Konstellationen leer laufen lässt?
@Wasser:
Bei den genannten VGen scheint es so zu sein: da zutreffend Wiederholungsgefahr in der Anordnung der ED_Behandlung -> Sofortvollzug zulässig.
Das VG Augsburg hat am 05.10.2005in einem Fall, in dem Sofortvollzug angeordnet war, die aW wieder hergestellt, da die Begründung der Polizei "formelhaft" gewesen sei und dabei eben auch darauf abgestellt, dass schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Anordnung und die Vorladung bestehen.
Also wird mE in der Regel wohl bei Rechtmäßigkeit (oder jedenfalls keinen erheblichen Zweifeln daran) der Anordnung/Vorladung auch die Anordnung des Sofortvollzuges "gehalten".