26.7.2012

Er ist nicht erschienen

Die Polizei möchte von meinem Mandanten das volle Programm: dreiteiliges Lichtbild (Pofil, Portrait, Halbprofil), Ganzkörperaufnahme, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke. Das Ganze nennt sich erkennungsdienstliche Behandlung und soll “aus präventiv-polizeilichen Gründen erfolgen”.

Letzteres ist immerhin schon mal gut, weil man gegen die präventive ED-Behandlung Widerspruch einlegen oder klagen kann. Das hat aufschiebende Wirkung, so dass bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts normalerweise nichts passiert. Der Zeitrahmen ist also anderthalb bis zwei Jahre.

Der zuständige Polizeibeamte könnte allerdings den Sofortvollzug anordnen. In diesem Fall habe ich aber große Zweifel, dass ihm das gelingen würde. Nicht nur, weil die Voraussetzungen eher nicht vorliegen. Sondern auch, weil der Polizist offenbar keine Ahnung hat, wie man eine ED-Behandlung begründet.

In sein kurzes Statement schafft er es nämlich tatsächlich, folgendes Argument einzubauen:

Auf Vorladung erschien der Beschuldigte nicht zur Vernehmung.

Hieraus schließt der Beamte, mein Mandant habe kein “Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines Delikts”. Also wieder mal ein Polizist, dem seine vermeintlichen Kompetenzen und Behördensprech die klare Sicht vernebeln.

Die Vorladung der Kriminalpolizei ist nicht mehr als eine Einladung. NIemand ist verpflichtet, ihr nachzukommen. Was übrigens auch für Zeugen gilt. Die Polizei hat keine Möglichkeit, Beschuldigte, bei denen keine Haftgründe vorliegen, oder Zeugen zum Erscheinen auf der Wache zu zwingen. Oder gar dazu, etwas zu sagen.

Wie im sonstigen Leben gibt es auch gegenüber der Polizei keine Pflicht, auf unerbetene Einladungen zu reagieren, zum Beispiel mit einer Absage. (Abgesehen davon, dass in den Belehrungen solcher “Vorladungen” nie davon die Rede ist, dass man den Termin einfach canceln kann. Vielmehr wird immer nur im Fall der Verhinderung um eine Mitteilung gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann.)

Mein Mandant hat also nur von seinem Recht Gebrauch gemacht. Wieso das ein Grund für die Prognose sein soll, dass mein Mandant künftig Straftaten begehen wird, wird die Polizei spätestens am Verwaltungsgericht erklären müssen. Sofern die Rechtsabteilung nicht vorher die Notbremse zieht und die Anordnung zurücknimmt. Was übrigens öfter vorkommt, als man denkt.

42 Kommentare zu “Er ist nicht erschienen”

  1. zf.8 meint: (26.7.2012 um 15:07) AntwortenReply to this comment

    Und wie immer sollte man darauf hinweisen, dass die obigen Ausführungen zur Vorladung für den Strafprozess gelten. Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen kann die Polizei allerdings soweit sie im Bereich der Gefahrenabwehr tätig wird, unter bestimmten Vorauussetzungen Vorladungen erlassen und diese auch zwangsweise durchsetzen.

  2. aida meint: (26.7.2012 um 15:11) AntwortenReply to this comment

    Kann ja nicht sein. Immer wenn im Televisor irgendein Krimi läuft, werden Zeugen und Verdächtige spätestens dann zur Wache oder Kommissariat zitiert, wenn sie während der Befragen ein wenig "rumzicken". Oft genug wird dieses "zur Wache zitieren" auch noch mit apokalyptischen Drohungen verfeinert, wenn nicht Folge geleistet wird.

  3. Miraculix meint: (26.7.2012 um 15:26) AntwortenReply to this comment

    @zf.8
    Können Sie das mit dem zwangsweisen Durchsetzen belegen?
    Ich habe daran erhebliche Zweifel.

  4. Sozi meint: (26.7.2012 um 15:29) AntwortenReply to this comment

    Der Polizei hat man zu folgen. Nicht mehr und nicht weniger.

  5. Miraculix meint: (26.7.2012 um 15:31) AntwortenReply to this comment

    @Sozi:

    Die Erde ist eine flache Scheibe. Nicht mehr und nicht weniger.

  6. fratermalus meint: (26.7.2012 um 15:38) AntwortenReply to this comment

    Lasst den Troll verhungern. Nicht mehr und nicht weniger.

  7. zf.8 meint: (26.7.2012 um 15:44) AntwortenReply to this comment

    @Miraculix:

    § 10 Abs. 3 Polizeigesetz NRW

  8. Stefan meint: (26.7.2012 um 15:45) AntwortenReply to this comment

    @Miraculix: § 10 Abs. 3 PolG NRW.

  9. leser meint: (26.7.2012 um 15:47) AntwortenReply to this comment

    @Sozi:

    Doch bedenke beim Folgen die Folgen des Folgens: Der Polizei zu folgen kann folgenreich sein, wohingegen ihr nicht zu folgen (bei Vorladungen) ohne Folgen bleibt.

  10. Troll meint: (26.7.2012 um 15:54) AntwortenReply to this comment

    Einen Wichtigen Punkt habt Ihr bei eurem ³ 10 Abs. 3 PolG NRW über sehen.

    Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

    D.h. die Polizei alleine hat auch in diesem § 10 nicht das Recht für eine Vorladung!

  11. Christian meint: (26.7.2012 um 16:02) AntwortenReply to this comment

    Herr Vetter, es ist immer wieder ein Vergnügen darüber zu spekulieren was ihren Mandanten vorgeworfen wird. So auch hier.
    Ihr Mandant scheint nicht bei (irgendeiner) Tat geschnappt worden zu sein, sonst hätte man ihm ja schon eine ID-Behandlung (keine IGEL Leistung nehme ich mal an *g*) zu gute kommen lassen.
    Aber die

    präventiv-polizeilichen Gründe

    lassen mich ein wenig stutzen. Sowas wie bei "Hooligans"?

    Schwere Nuss die sie uns mal wieder vorsetzen.

  12. zf.8 meint: (26.7.2012 um 16:12) AntwortenReply to this comment

    @Troll:

    D.h. die Polizei alleine hat auch in diesem § 10 nicht das Recht für eine Vorladung!

    Das ist Unsinn.

    § 10 Abs. 1 PolG NRW ist die Ermächtigungsgrundlage für die Vorladung. Diese ist ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt, dass dem Adressaten eine Verpflichtung auferlegt wird, zum angegebenen Zeitpunkt an der angebenen Stelle aufzulaufen.

    Unter welchen Bedingungen und auf welche Art ein Verwaltungsakt vollstreckt werden kann, ist eine andere Frage und berührt nicht das Recht der Polizeibehörde den Verwaltungsakt zu erlassen.

  13. JohnDoe meint: (26.7.2012 um 16:13) AntwortenReply to this comment

    § 27 Abs. 3 Nr. 2 PolG BW:

    "Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist."

  14. Leser meint: (26.7.2012 um 16:14) AntwortenReply to this comment

    @zf.8: Richtervorbehalt, Gesetzestexte auch durchlesen, nicht nur die Überschrift überfliegen…

  15. Densor meint: (26.7.2012 um 16:15) AntwortenReply to this comment

    Hieraus schließt der Beamte, mein Mandant habe kein “Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines Delikts”.

    Harte Zeiten für die Polizei.. Nun muss man schon an das Gewissen von Verdächtigen appellieren.

    Aber das ist ja nichts neues, frage mich wie viele Menschen von derlei Methoden schon dazu bewegt wurden sich selbst zu belasten bzw. in etwas rein zu reiten mit dem man nichts zu tun hatte.

    Bei solchen Methoden muss man sich fragen ob Polizisten nicht auch prima Drücker für Zeitungs-Abos und ähnliche Abzockereien wären ;)

  16. Thomas77 meint: (26.7.2012 um 16:16) AntwortenReply to this comment

    Die Vorladung der Kriminalpolizei ist nicht mehr als eine Einladung. NIemand ist verpflichtet, ihr nachzukommen.

    Mann kann es nicht oft genug wiederholen.
    In jedem Krimi wird das – aus Unwissenheit oder gar aus Absicht, immer anders dargestellt.
    Das das gehört in diesem Fall ja zur Story.
    Außerdem weiß der Zuschauer so ja schon, dass derjenige etwas zu verbergen hat, sonst würde er ja aussagen.

  17. zf.8 meint: (26.7.2012 um 16:18) AntwortenReply to this comment

    @Leser:

    Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen kann die Polizei allerdings soweit sie im Bereich der Gefahrenabwehr tätig wird, unter bestimmten Vorauussetzungen Vorladungen erlassen und diese auch zwangsweise durchsetzen.

    Die Aufforderung zum genauen Lesen kann ich nur zurückgeben. Insbesondere, da es eine Ausnahme vom Richtervorbehalt gibt, nämlich wenn Gefahr im Verzug ist.

  18. Thomas B. meint: (26.7.2012 um 16:42) AntwortenReply to this comment

    @zf.8:

    und diese sehr eng auszulegen ist – denn bei Gefahr im verzug ist der Polizei nahezu alles erlaubt.

  19. Antidot meint: (26.7.2012 um 17:27) AntwortenReply to this comment

    @zf.8:
    @Stefan:
    Das PolG NRW ist nichtig, denn es zitiert nicht Art. 14(1) GG (Eigentumsrecht), welcher durch zB §53 PolG NRW (Zwangsgeld) eingeschränkt wird.

    Ein Verstoß gegen das Zitiergebot betrifft dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG nach immer das ganze Gesetz und führt zur Ungültigkeit des gegen das Zitiergebot verstoßenden Gesetzes.

  20. user124 meint: (26.7.2012 um 18:21) AntwortenReply to this comment

    @Antidot:
    diese aussage ist schlicht falsch. art 14 gg braucht nicht zitiert werden, sagt (tusch) das bverfg. übrigens schon vor jahrzehnten, vielleicht war antidot noch nicht geboren (sozusagen die gnade der späten geburt)

  21. Viator meint: (26.7.2012 um 18:35) AntwortenReply to this comment

    Ein "Pofil" wollen die? Na, da hätte ich aber auch was dagegen… die Ferkel. ;)

  22. Antidot meint: (26.7.2012 um 18:54) AntwortenReply to this comment

    @user124: Und wie hat das BVerfG das begründet?

  23. suchergebnisse meint: (26.7.2012 um 19:37) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich mir die suchergebnisse mal so angucke: https://www.google.de/sea...q=facebook+party+verboten dann ist irgendwas ganzschön kaputt bei euch in deutschland

  24. Jens meint: (26.7.2012 um 19:53) AntwortenReply to this comment

    "Sofern die Rechtsabteilung nicht vorher die Notbremse zieht und die Anordnung zurücknimmt. Was übrigens öfter vorkommt, als man denkt."

    Es sei denn, der Herr Polizeipräsident hat angeordnet, hart durchzugreifen. Dann verliert man halt auf Ansage.

  25. Jens meint: (26.7.2012 um 19:54) AntwortenReply to this comment

    "art 14 gg braucht nicht zitiert werden, sagt (tusch) das bverfg. übrigens schon vor jahrzehnten"

    Art. 14 GG wird ja auch nicht eingeschränkt, sondern gesetzlichen (Inhalts- und) Schrankenbestimmungen unterworfen.

  26. wonko meint: (26.7.2012 um 19:58) AntwortenReply to this comment

    @Antidot:
    Gedächtnislücken?
    Das haben Sie doch schon in epischer Breite in lawblog.de/index.php/arch...gen-wegen-facebook-party/ diskutiert.
    Was also soll diese Frage (als wenn wir das nicht wüssten)?

  27. Sozi meint: (26.7.2012 um 20:31) AntwortenReply to this comment

    Die Polizei darf nun mal bei Gefahr im Verzug alles.

    Daher gilt: Den Anordnungen Polizei hat man Folge zu leisten. Beschweren kann man sich allenfalls später.

  28. Antidot meint: (26.7.2012 um 21:03) AntwortenReply to this comment

    @Jens: Das ist doch gehopst wie gesprungen.
    Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung, also auch das BVerfG, an Recht und Gesetz gebunden. Das BVerfG ist nicht befugt, die Normen des GG durch Auslegung zu umgehen.

    »Die Suche nach dem Geltungsgrund einer Norm kann nicht, wie die Suche nach der Ursache einer Wirkung, ins Endlose gehen. Sie muß bei einer Norm enden, die als letzte, höchste vorausgesetzt wird. Als höchste Norm muß sie vorausgesetzt sein, da sie nicht von einer Autorität gesetzt sein kann, deren Kompetenz auf einer noch höheren Norm beruhen müßte. Eine solche als höchste vorausgesetzte Norm wird hier als Grundnorm bezeichnet.« – Hans Kelsen in `Reine Rechtslehre´

    @wonko: Repetitio est mater studiorum.

  29. Todd meint: (26.7.2012 um 21:13) AntwortenReply to this comment

    @Sozi:
    Interessant, Sie würden sich also die Pulsadern öffnen, wenn ein Polizeibeamter Sie dazu auffordern würde? Ihren Ausführungen zufolge müßte man das ja.

  30. user124 meint: (26.7.2012 um 21:28) AntwortenReply to this comment

    @Antidot:
    da du dich so gebildet gibst, wirst du es auch selber herausfinden. andere müssen nicht für dich die recherchearbeit durchführen.
    @Antidot:
    auch in der x-ten bemühten wiederholung bleibt es falsch, frage deine mutter

  31. Sozi meint: (27.7.2012 um 00:08) AntwortenReply to this comment

    @Todd:

    Das ist Unsinn! Wieso sollte die Polizei eine solche Anordnung geben?

  32. Antidot meint: (27.7.2012 um 00:22) AntwortenReply to this comment

    @user124:

    da du dich so gebildet gibst<blockquote>
    Tut mir leid! Es kann halt nicht jeder so wie du mit seiner Ahnungslosigkeit rumprotzen.
    http://memegenerator.net/instance/17847129

    </blockquote>

  33. manitoba meint: (27.7.2012 um 05:08) AntwortenReply to this comment

    Man kann die Sache auch subtiler erledigen.
    Zunächst läßt man sich einen anderen Termin geben, zu dem man dann auch erscheint, erträgt geduldig die aufgesetzt hektische Aktivität, die mühsam den Jagdtrieb zu verbergen versucht. Wenn der Herr dann endlich soweit ist, macht man seine Angaben zur Person und wartet mal ab, ob der Büttel sich wenigstens zu einer anständigen Belehrung durchringen kann. Auf den folgenden erwartungsvollen Blick setzt man dann die Frage, was denn bisher unternommen wurde, um den Vorgaben der StPO gemäß auch entlastendes Beweismaterial zu finden. Der Büttel wird dann mehr oder weniger, meist weniger, freundlich erklären, dass Ermittlungen doch Sache der Polizei seien und man doch ihnen bitte selbst überlassen möge, wie sie dies täten. Und dann macht man keine Angaben zur Sache, ausdrücklich mit dem Hinweis, dass dies das eigene gute Recht sei und man unter diesen Umständen die Befürchtung hätte, das Ermittlungsverfahren würde nicht nach rechtsstaatlichen Kriterien geführt.
    Das Ganze natürlich sehr freundlich und ausgesucht höflich.
    Ich habe es mal so gemacht und über das dämliche Gesicht des Büttels lache ich noch heute.

  34. kleitos meint: (27.7.2012 um 09:42) AntwortenReply to this comment

    @Sozi: "low-effort-thinking as it's best, mein lieber Diederich Heßling …

  35. kaputnik meint: (27.7.2012 um 11:20) AntwortenReply to this comment

    @manitoba:
    Du bist zwar gut im Geschichten erfinden, allerdings hat dies überhaupt nichts mit de hier diskutierten prävetiven ed-Behandlung zu tun. Sie soll ja gerade für zukünftige Straftaten genommen werden.

  36. user124 meint: (27.7.2012 um 11:21) AntwortenReply to this comment

    @Antidot:
    du kannst zwar kindergarten, allerdings keine tags

  37. Wasser meint: (27.7.2012 um 11:47) AntwortenReply to this comment

    "Die Vorladung der Kriminalpolizei ist nicht mehr als eine Einladung. NIemand ist verpflichtet, ihr nachzukommen. Was übrigens auch für Zeugen gilt."

    Dies erscheint im Hinblick auf den bereits zitierten § 10 Abs. 1 PolG NRW nicht als Selbstverständlichkeit. Diese Norm legt eigentlich nahe, dass bereits die Vorladung als solche ein Verwaltungsakt ist und – besonders im Falle der Bestandskräftigkeit – unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 PolG NRW vollstreckt werden kann.

  38. ui-ui-ui meint: (27.7.2012 um 12:07) AntwortenReply to this comment

    Im Hinblick auf die strafprozessuale bzw. gefahrenabwehrrechtliche Seite einer polizeilichen Vorladung zeigt sich mal wieder, dass Differenzierungen nicht unbedingt die Sache des Herrn Vetter sind.

  39. wonko meint: (27.7.2012 um 12:14) AntwortenReply to this comment

    @Antidot:

    Repetitio est mater studiorum.

    Dann halten Sie sich mal ran!

  40. klabauter meint: (27.7.2012 um 13:22) AntwortenReply to this comment

    Im übrigen enthalten nahezu alle Polizeigesetze der Länder eine Regelung
    - Vorladung zur ED-Behandlung ist zulässig
    - kann die Polizei zwangsweise durchsetzen
    - das Festhalten zur zwangsweisen Durchsetzung muss sie richterlich bestätigen lassen (also kein vorheriger richterlicher Beschluss)
    - die Bestätigung braucht es dann nicht, wenn eine richterliche Entscheidung vor Abschluss der Maßnahme nicht zu erwarten ist.
    (z.B.Bremen: §§ 12, 16 PolG, Bayern: Art. 15,18 PAG)

    Falls die sofortige Vollziehung der ED_Behandlung angeordnet ist und das Landesrecht überhaupt noch ein Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung vorsieht, dauert das alles meist auch nicht 1-2 Jahre, wie Herr Vetter prognostiziert. Die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 III Nr. 4 VwGO, wenn sie einzelfallbezogen begründet ist, wird von den Verwaltungsgerichten in Fällen der ED_Behandlung wegen angenommener Wiederholungsgefahr meist bestätigt (zB. in den letzten 2-3 Jahren: VG Stade, VG Würzburg, VG Mainz).

    @manitoba.
    Dass der "Büttel" Ihnen nicht gleich für Ihre Antwort ein paar Zähne ausgeschlagen und Sie dann watergeboardet hat, zeigt offenbar, dass Sie entgegen Ihrer sonstigen Vermutungen in Ihren Beiträgen weder in Nordkorea leben noch in einer Nazidiktatur.

  41. Wasser meint: (27.7.2012 um 13:31) AntwortenReply to this comment

    @ klabauter:

    Wissen Sie, ob die Rechtsprechung hinsichtlich § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO im vorliegenden Fall der Vorladung die selben Maßstäbe anwendet wie in den Fällen des Entzugs des Führerscheins, d.h. bereits aus dem Vorliegen der Voraussetzungen der Eingriffsnorm auf die besondere Eilbedürftigkeit schließt und damit § 80 Abs. 3 S. 1 in diesen Konstellationen leer laufen lässt?

  42. klabauter meint: (27.7.2012 um 18:00) AntwortenReply to this comment

    @Wasser:
    Bei den genannten VGen scheint es so zu sein: da zutreffend Wiederholungsgefahr in der Anordnung der ED_Behandlung -> Sofortvollzug zulässig.
    Das VG Augsburg hat am 05.10.2005in einem Fall, in dem Sofortvollzug angeordnet war, die aW wieder hergestellt, da die Begründung der Polizei "formelhaft" gewesen sei und dabei eben auch darauf abgestellt, dass schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Anordnung und die Vorladung bestehen.
    Also wird mE in der Regel wohl bei Rechtmäßigkeit (oder jedenfalls keinen erheblichen Zweifeln daran) der Anordnung/Vorladung auch die Anordnung des Sofortvollzuges "gehalten".

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