Steuerstreit um teuren Dienstwagen

Die 1 % – Regelung bei Dienstwagen ist nicht in Stein gemeißelt. Das Finanzamt darf zum Beispiel keine private Nutzung unterstellen, wenn der Steuerzahlerzahler ein vergleichbares Fahrzeug privat auf sich zugelassen hat. Dann ist die Vermutung, der Dienstwagen werde auch privat genutzt, entkräftet. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Chef eines Unternehmens fuhr einen Porsche 911 als Dienstwagen. Dafür schlug ihm das Finanzamt rund 21.000 Euro für die private Nutzung auf die Einkommenssteuer drauf. Gerade bei Luxusautos spreche eine Vermutung für die private Nutzung, argumentierte das Finanzamt. Derartige Fahrzeuge fahre jemand nur aus “Neigung”.

Das sieht der Bundesfinanzhof im Kern ebenso. Allerdings habe der Steuerzahler belegt, dass diese Vermutung bei ihm nicht zutrifft. Der Mann verwies nämlich darauf, dass er privat noch einen Porsche 928 S 4 habe. Dieser Wagen, stellen die Richter fachkundig fest, sei dem Porsche Carrera in den Punkten Prestige, Ausstattung und Leistung ebenbürtig.

Außerdem verwies der Steuerzahler auf einen Volvo V70 T5, der ebenfalls bei ihm in der Garage stehe. Dadurch zog auch das Argument nicht mehr, möglicherweise nutze die Ehefrau des Geschäftsmanns den Porsche Carrera. Nach den Feststellungen der Richter hat das Paar nämlich fünf Kinder. Aus dem Urteil:

Nach allgemeiner Lebenserfahrung müssen Eltern kleinerer Kinder des Öfteren Transportaufgaben oder größere Einkäufe erledigen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass für derartige Aufgaben eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum, wie zum Beispiel ein Kombi Volvo V70 T5, gewählt wird als ein Sportwagen.

Angesichts dessen hätte das Finanzamt konkret nachweisen müssen, dass der Steuerzahler auch tatsächlich privat mit dem Porsche Carrera fährt. Das gelang dem Finanzamt aber nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Dezember 2012, Aktenzeichen VIII R 42/09

Die alten Fehler in der Endlosschleife

Während gerade mal wieder eine Abmahnwelle wegen Filesharings durchs Land rollt, arbeitet die Politik an Lösungen für das Problem. Angeblich. Zwar ist nun ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung bekanntgeworden. Doch der wird kaum dafür sorgen, dass Abmahnungen mit exorbitanten Forderungen Internetnutzer nicht mehr in Schockstarre verfallen lassen.

Interessanterweise haben wir ein Gesetz, das die Anwaltskosten für Filesharing-Abmahnungen auf 100 Euro begrenzt. Es gilt schon seit Jahren – doch gebracht hat es nichts. Die Vorschriften knüpfen nämlich nicht an die Frage an, ob ein Internetnutzer Privatperson ist. Vielmehr werden die Abmahnkosten nur auf 100 Euro gedeckelt, wenn der Betroffene nicht in “gewerblichem Ausmaß” gehandelt hat.

Diese Einschränkung griffen die Gerichte, warum auch immer, dankend auf. Sie definierten das gewerbliche Ausmaß kurzerhand so, dass die Preisgrenze praktisch nirgends gilt. So konstatiert auch Filesharing-Anwalt Christian Solmecke, der tausende Abmahnopfer vertritt, gegenüber Spiegel online:

In den Tauschbörsen-Fällen habe ich bislang noch keinen Fall gesehen, in dem die Anwaltsgebühren auf 100 Euro gedeckelt worden sind.

So geht es nicht nur ihm.

Für die Abmahner änderte sich nichts. Sie konnten munter weiter ihre Serienbriefe verschicken und mit horrenden Forderungen Angst und Schrecken in deutschen Kinderzimmern verbreiten.

Offenkundig besteht auch nicht der Wille, ernsthaft etwas daran zu ändern. Stattdessen legt die Bundesjutizministerin jetzt einen Entwurf vor, der die alten Fehler wiederholt. Denn statt eine klare Linie zu fahren, werden die alten Ausnahmen lediglich neu formuliert. Nun geht es nicht ums gewerbliche Ausmaß, sondern die “besonderen Umstände des Einzelfalls”. Oder der “Anzahl und Schwere der Rechtsverletzungen”.

Wer erwartet ernsthaft, dass solche schwammigen Ausnahmetatbestände etwas an der bekannten Tendenz der Gerichte ändert, Filesharer nach Möglichkeit zur Kasse zu bitten? Der Münsteraner Juraprofessor Thomas Hoeren teilt diese Befürchtungen. Er nennt die nun verwendeten Formulierungen ebenfalls eine Einladung an die Gerichte, weiter nach Belieben zu entscheiden.

Eines schafft der Gesetzentwurf immerhin. Die bisherige Grenze der Abmahnkosten steigt von 100 auf rund 150 Euro. Das ist immerhin ein stattlicher Inflationsausgleich für die Abmahnbranche, auch wenn natürlich keiner der Protagonisten ernsthaft beabsichtigt, künftig so wenig Geld für Filesharing-Abmahnungen zu verlangen.

In fünf, sechs Jahren sprechen wir dann vielleicht wieder über ein vernünftiges Gesetz. Bis dahin dreht sich das Abmahnkarussell munter weiter.

Fußballstar Breno bleibt in Haft

Das Urteil gegen den früheren Bayern-Fußballer Breno ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt, Breno sei zu Recht wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden. Seine Strafe lautet auf 3 Jahre und 9 Monate Haft.

Der Fußballprofi hat laut dem Urteil in seiner Grünwalder Villa Gegenstände angezündet, und zwar an mehreren Stellen. Dabei hat er möglicherweise auch Brandbeschleuniger benutzt. Das Feuer griff auf das Haus über. Das Gebäude musste abgerissen werden. Der Sachschaden beläuft sich auf 900.000 Euro.

Zum Zeitpunkt der Tat sei der Angeklagte alkoholisiert gewesen. Außerdem habe er gravierende persönliche und berufliche Probleme gehabt. Deshalb billigte ihm das Landgericht München I verminderte Schuldfähigkeit zu.

Der Bundesgerichtshof hatte an diesem Urteil nun nichts auszusetzen. Das Gericht verwarf Brenos Revision nun ohne weitere Begründung. Der Fußballer war schon direkt nach dem Urteil des Landgerichts München I im Juli festgenommen worden, weil die Richter Fluchtgefahr bejahten.

Oberste Richter adeln das Internet

Faktisch ist ein privater Internetanschluss für die meisten Bürger längst unverzichtbar. Nun hat der Bundesgerichtshof dieses “Wirtschaftsgut” auch für Privatleute juristisch anerkannt. Die Richter sprachen einem Telefonkunden Schadensersatz zu, der über einen längeren Zeitraum wegen technischer Probleme des Providers von zu Hause aus nicht online gehen konnte. Kunden müssen nun nicht mehr unbedingt einen greifbaren Schaden nachweisen, wenn sie Ersatz für fehlendes Internet verlangen.

Die Entscheidung des obersten Zivilgerichts ist keineswegs selbstverständlich. Beim Fax – heute praktisch kein Thema mehr – gewährte der Bundesgerichtshof beispielsweise keine Entschädigung. Begründung: Dass man vorübergehend mal nicht faxen kann, beeinträchtigt das Privatleben nicht sonderlich schwer. Gleiches gilt auch fürs Telefon, wenigstens wenn der Kunde einen Mobiltelefonanschluss hat. Er kann dann allenfalls die höheren Telefonkosten verlangen, wenn er diese konkret belegen kann.

Im Falle des Internets erkennen die Richter dagegen ausdrücklich dessen zentrale Bedeutung für die Lebensgestaltung an:

Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. … Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen.

Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets.

Der Kläger kann jetzt für den Zeitraum, in dem er zu Hause zwangsweise offline war, Geld verlangen. Allerdings wird der Schadensersatz nicht allzu üppig ausfallen. Die Richter beschränken den Betrag auf die Summe, die ein Internetanschluss im Monat kostet. Bei Pauschalgebühren müssen sogar die Anteile für den Telefonanschluss und sonstige Extradienste rausgerechnet werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12

Müßige Diskussionen

Keine Ahnung, wo ich mein Online-Ticket für die Bahn verbummelt habe. Kurz vor  der Abfahrt im Düsseldorfer Hauptbahnhof stellte ich jedenfalls , dass ich den Ausdruck nicht dabei habe. Vom leidvollen Zuhören kenne ich die endlosen Diskussionen zwischen Reisenden und dem Zugpersonal der Bahn. “Ein Ticket auf dem Computer akzeptieren wir nicht.” Natürlich war ich schon mal abgeschreckt.

Selbstverständlich kann man – notfalls – auch das Online-Ticket auf dem Bildschirm zeigen. Immerhin hat der Schaffner ja die Möglickeit, die Auftragsnummer in sein Lesegerät einzugeben. Er kann also feststellen, ob das angezeigte PDF echt ist. Das klappt interessanterweise ja auch ständig bei schlechten Ausdrucken, auf denen der Barcode sich nicht scannen lässt.  Da muss der Schaffner auch die Auftragsnummer eingeben und kriegt den Status des Fahrgastes angezeigt. 

Allerdings sieht die Wirklichkeit ja anders aus. Die Bahn besteht, warum auch immer, auf einem Ausdruck. Ich bin kein Freund solcher Diskussionen. Vor allem nicht, wenn sich die Gegenseite auf Paragrafen und Dienstweisungen beruft, möglicherweise sogar noch zu Recht. Das mache ich für andere den ganzen Tag, das brauche ich privat dann nicht unbedingt.

Andererseits hatte ich aber auch keine Lust, mir noch ein neues Ticket über die Android-App zu kaufen. Klar, hätte ich mir die erste Fahrkarte erstatten lassen können. Aber der Aufwand dafür ist ja auch wieder ein Kapitel für sich. Abgesehen von den 15 Euro Bearbeitungsgebühr, die für ein zurückgegebenes Ticket fällig wird. 

Also versuchte ich mein Glück mal in der DB Lounge am Düsseldorfer Hauptbahnnhof. Ich hatte die leise Hoffnung, dass verlorene Online-Tickets irgendwie an der Tagesordnung sind. In der Tat: Mit der Auftragsnummer könne sie mir sofort das Ticket neu ausdrucken, erklärte die freundliche Mitarbeiterin. Die Nummer hatte ich mir schon notiert, und so war ich zwei Minuten später bestens versorgt mit einem Ausdruck meiner Fahrkarte. Nicht mal die 50 oder 70 Cent, die ein Ausdruck kostet, musste ich zahlen.

Das war mal ein erfreulicher, unkomplizierter Service. Meinen Zug habe ich übrigens nach problemlos gekriegt. Auf die eingebaute Verspätung der Bahn bei Temperauren unter 0 Grad war nämlich auch heute Verlass.

Buschkowsky muss seine Helfer nennen

Das Bezirksamt Neukölln muss einem Berliner Journalisten Auskunft über die Mitwirkung seiner Bediensteten geben, die in Nebentätigkeit an der Erstellung des Buches „Neukölln ist überall“ beschäftigt gewesen sind. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky hatte das Buch im Herbst als Privatperson veröffentlicht. Das Bezirksamt wollte sich zuerst nicht dazu äußern, welche städtischen Bediensteten Buschkowsky bei dem Buch geholfen haben. Die Stadt Berlin berief sich darauf, eine Veröffentlichung der Informationen würde “schutzwürdige Belange” verletzen.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft in der Causa Buschkowsky erstrecke sich auf Vorgänge, mit denen das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen sei. Nebentätigkeiten der Beamten und Angestellten seien nämlich anzuzeigen.

Somit gehe es bei der Auskunft nicht nur um Privatangelegenheiten der entsprechenden Mitarbeiter. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass einer oder mehrere Mitarbeiter des Bezirksamtes solche Nebentätigkeiten tatsächlich verrichtet hätten.

Dem Bezirksamt stehe demgegenüber kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die privaten Interessen der Bediensteten am Schutz ihrer Personal- und Sozialdaten würden durch die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht verletzt, da sie hierdurch nicht identifizierbar seien. Im Einzelnen muss die Behörde nun Auskunft über die Zahl der in Nebentätigkeit mitwirkenden Mitarbeiter Buschkowskys sowie darüber geben, ob die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeiten ausgeübt worden sind.

Einzelheiten im Berliner Tagesspiegel

Unschuldig in Haft

“Unschuldig in Haft” lautet der Titel einer ARD-Reportage, die sich mit Fehlurteilen deutscher Gerichte beschäftigt. An mehreren Beispielen zeigt die Sendung, wie der Staat zum Täter wird, wenn er seine Sorgfaltspflicht bei der Wahrheitsfindung schleifen lässt.

Ein eindringlicher Film, auch was die Selbstüberzeugung so mancher Staatsanwälte und Richter angeht. Die wollen ihre Fehler mitunter nämlich noch nicht einmal dann anerkennen, wenn sie ihnen längst nachgewiesen wurden.

Zu sehen ist die Reportage momentan noch in der ARD-Mediathek.

“Lieferverkehr frei”

Das Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ vor Fußgängerzonen ist an sich kaum einer Interpretation zugänglich. Dennoch versuchte sich eine ostdeutsche Ordnungsbehörde daran, die Vorschrift einzuengen. Sie untersagte einem Mann, der in der Innenstadt Schaukästen mit Plakaten betreibt, die Zufahrt zur Fußgängerzone.

Obwohl sich der Mann an die Lieferzeiten hielt, kassierte er ein Knöllchen. Das Amtsgericht war noch der Auffassung, die Liefererlaubnis gelte nur für Waren, deren Umfang oder Gewicht ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheinen lässt. Die Plakate jedenfalls befand das Amtsgericht als zu leicht.

Das Oberlandesgericht Thüringen lässt diese enge Sicht nicht gelten, worauf die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist. Lieferverkehr sei großzügiger zu interpretieren. Er umfasse jeden geschäftsmäßigen Transport von Gegenständen, die zum Geschäftsbetrieb der Firmen in der Fußgängerzone gehört. Auf das Gewicht oder die Sperrigkeit der Gegenstände komme es nicht an. Damit sind auch die Plakate vom zulässigen Lieferverkehr umfasst.

Oberlandesgericht Thüringen, Entscheidung vom 17. Juli 2012, Aktenzeichen 1 Ss 67/12

Zum Schwarzfahrer gestempelt

Kann man wegen Schwarzfahrens bestraft werden, obwohl man eine gültige Monatskarte hat? Nach Ansicht vieler Verkehrsbetriebe: ja. Zumindest werden immer wieder Fahrgäste angezeigt, bloß weil sie ihr Ticket nicht vorzeigen können. So ging es auch einem Berliner Jugendlichen. Doch das Kammergericht Berlin hat jetzt noch mal bestätigt: Wer ein Ticket gelöst hat, darf nicht zum Schwarzfahrer gestempelt werden, bloß weil er bei einer Kontrolle den Fahrschein nicht dabei hat.

Der Betroffene hatte zwar eine – nicht übertragbare – Monatskarte gekauft, sie aber verloren. Er fuhr trotzdem weiter mit der U-Bahn und wurde erwischt. Das Jugendschöffengericht sah darin eine Straftat und verurteilte den Jugendlichen zu Arbeitsstunden. Das ist fehlerhaft, befand nun das Kammergericht Berlin.

Die Begründung ist an sich leicht nachvollziehbar. Wer ein Ticket gekauft und bezahlt hat, besitzt einen Beförderungsanspruch gegen den Verkehrsbetrieb. In diesem Fall hatte der Jugendliche sogar eine Beförderungsflatrate erworben. Ob er beim  Fahren seinen Fahrschein nicht vorzeigen kann, ändert hieran rein gar nichts. Ein Schaden kann dem Verkehrsbetrieb auch nicht entstehen, da er sein Geld ja schon bekommen hat. Ohne finanziellen Schaden gibt es in diesem Zusammenhang auch keine Straftat. 

Das alles gilt jedenfalls für Tickets, die nicht übertragbar sind. In diesem Fall ist es dem Verkehrsbetrieb nämlich auch leicht möglich, zu überprüfen, ob der Betroffene ein Monatsticket besitzt. Das steht nämlich im Firmencomputer. Sofern der Fahrschein nicht übertragbar ist, kann ihn auch niemand sonst (legal) nutzen.

Mehr zum Thema sage ich in einer aktuellen Folge von „Vetter’s Law“ auf TRIGGER.tv.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2013, Aktenzeichen (4) 121 Ss 113/12 (149/12)

Das Jurion Strafrecht Online Blog zum gleichen Thema

Klare Worte zum Leistungsschutzrecht

Zum Thema Leistungsschutzrecht wird der Freisinger Rechtsanwalt und Blogger Thomas Stadler am 30. Januar als Sachverständiger im Bundestag angehört.

Er hat hierzu einen Text vorbereitet, den man jetzt schon nachlesen kann.

Ich kann nur hoffen, dass Stadlers Darstellung den Abgeordneten klar macht, wie schräg dieses Leistungsschutzrecht ist und welche Gefahren es auch für die Informationsfreiheit birgt.