Manchmal darf man Polizisten auch beschimpfen

Vor einiger Zeit habe ich über Polizisten berichtet, die sich ans Bein gepinkelt fühlten. Nicht ganz zu Unrecht, denn mein Mandant hat zusammen mit einigen engen Freunden via What’s App ziemlich über die Beamten vom Leder gezogen. Dazu bestand allerdings auch einiger Grund. Gegen die Mitglieder einer Motorradgruppe, zu der mein Mandant gehört, hatte die Polizei monatelang mit ziemlichem Druck ermittelt. Unter anderem gab es Hausdurchsuchungen.

Die despektierlichen Sprüche in der What’s-App-Gruppe kamen nur ans Licht, weil es noch eine weitere Hausdurchsuchung gab, bei der auch die Handys der Betroffenen mitgenommen wurden. Die ursprünglichen Vorwürfe ließen sich nicht bestätigen, was vielleicht auch etwas den Unmut der Betroffenen erklärt. Am Ende blieben nur die mutmaßlichen Beleidigungen gegen einzelne Polizisten. Diese wurden natürlich umfassend dokumentiert, in Excel-Tabellen aufbereitet und tiefschürfend bewertet. Die Staatsanwaltschaft erhob dann, wie nicht anders zu erwarten, auch eine Anklage wegen Beleidigung.

Allerdings ist auch diese Anklage jetzt baden gegangen. Ich musste die Vorwürfe gegenüber dem Gericht gar nicht abstreiten. Denn der Schlüssel zur Lösung lag bei einem rechtlichen Problem, das die zuständige Staatsanwältin nicht sah. Oder nicht sehen wollte. Es gibt nämlich sogenannte beleidigungsfreie Räume. Das heißt, was im intimen Kreis besprochen wird und auch nicht nach außen dringen soll, ist in der Regel nicht satisfaktionsfähig.

Meine kurze Verteidigungsschrift habe ich schon mal in diesem Beitrag wiedergegeben. Das Amtsgericht Münster sah die Sache nun ähnlich. Jedenfalls hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen, nachdem es einen kurzen Wink vom Richter gab.

Die Kosten trägt, wie so oft, der Steuerzahler.