Kein Schmerzensgeld für „Schweinebacke“

„Schweinebacke“, „asozialer Abschaum“, „Lusche allerersten Grades“. So freundliche Worte kriegte ein Wohnungsmieter nach seinem Auszug zu hören. Vom Vermieter – per SMS. Der Mieter wollte hierfür ein Schmerzensgeld. Doch das hat ihm der Bundesgerichtshof nun endgültig versagt.

Das Gericht bleibt bei seiner Linie, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Schmerzensgeld nur in Ausnahmefällen fällig wird. Etwa dann, wenn Boulevardzeitungen durch empfindliche Zahlungen zur Gesetzestreue „erzogen“ werden müssen. Unter Privatleuten hält der Bundesgerichtshof ein Schmerzensgeld jedoch regelmäßig für nicht erforderlich.

So auch in diesem Fall. Die Beleidigungen seien keine ausreichend schwerwiegende Verletzung. Überdies seien sie nicht in der Öffentlichkeit gemacht worden und hätten sich nur über einen kurzen Zeitraum erstreckt. Hier genüge es, wenn der Verletzte seine Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen könne (Aktenzeichen VI ZR 496/15).