Verfassungsfeindlich tätowiert

Ein Berliner Polizeikommissar verliert endgültig seinen Job, weil ihm fehlende Verfassungstreue attestiert wird. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entlassung des Beamten, der seit 2007 keinen Dienst mehr macht, aber wegen der laufenden Verfahren weiter bezahlt wurde. Das Besondere an dem Fall: Das Gericht beantwortet die Frage, ob auch Tätowierungen eines Beamten ein Beleg für dessen innere Einstellung sein können.

Der Polizist hat Tätowierungen von Runenzeichen und Emblemen rechtsextremistischer, rassistischer Musikgruppen auf seinem Körper. Eine Tätowierung sei, so das Gericht, „zunächst nur eine Körperdekorierung“. Allerdings werde der Körper dadurch auch bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Schon wegen ihrer Dauerhaftigkeit ließen einschlägige Tätowierungen auf ein besonders intensives Bekenntnis zu den Organisationen und Ideologien schließen. Der Beamte ziehe also „außenwirksame Folgerungen aus seiner Überzeugung und bringt eine die verfassungsmäßige Ordnung ablehnende Einstellung zum Ausdruck“.

Die Richter sehen außerdem weitere Belege dafür, dass der Beamte nicht hinter dem Grundgesetz steht. So habe er wiederholt den Hitlergruß gezeigt, mit einer Hakenkreuzflagge posiert und NS-Devotionalien in seiner Wohnung aufbewahrt. Bei einer Gesamtbetrachtung sei „sein durch die Tätowierungen dokumentiertes Bekenntnis als grundsätzliche und dauerhafte Abkehr von den Prinzipien der Verfassungsordnung zu werten, die zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt“. Strafrechtlich ist der Polizist mehrfach freigesprochen worden (Aktenzeichen 2 C 25.17).