Die vielgescholtene Riester-Rente hat zumindest einen greifbaren Vorteil: Beiträge, die in einen Riester-Vertrag eingezahlt wurden, sind nicht pfändbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem Fall ging es um ein Riester-Guthaben von 333 Euro. Diese Summe bzw. den Rückkaufswert wollte der Insolvenzverwalter loseisen, der das Vermögen einer zahlungsunfähigen Frau verwaltete. Doch der Insolvenzverwalter hat nach dem Richterspruch keinen Zugriff auf den Riester-Vertrag. Das Guthaben stuft der Bundesgerichtshof nämlich als unpfändbar ein.
Voraussetzungen für den Pfändungsschutz sind nach dem Urteil, dass die Sparleistungen auch tatsächlich staatlich gefördert wurden. Außerdem darf der Höchstbetrag nicht überschritten werden (Aktenzeichen IX ZR 21/17).