Zu schnell abgeschleppt

Wenn ein noch angemeldetes, aber von Amts wegen stillgelegtes Fahrzeug abgeschleppt werden soll, dürfen Kommunen in NRW es nicht bei einem roten Zettel an der Windschutzscheibe belassen. Das Oberverwaltungsgericht Münster kassiert mit einer Entscheidung die Düsseldorfer Praxis, dem Halter das Abschleppen nur mit einem Aufkleber anzudrohen.

Geklagt hatte ein Mann, der 175 Euro bezahlen sollte, weil sein zwangsabgemeldetes Fahrzeug in Düsseldorf noch am Straßenrand stand. Die Polizei hatte die Kennzeichen entwertet und die Stadt informiert, die dem Halter mittels des Zettels eine mehrtägige Frist setzte, um sein Auto zu entfernen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster lagen die Voraussetzungen für einen „Sofortvollzug“ nicht vor. Der Sofortvollzug sei nur in gesetzlichen Fällen außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig. Dass die Stadt alle zwangsabgemeldeten Fahrzeuge in der Form abschleppen lasse, verkehre das Regel-Ausnahme-Prinzip in sein Gegenteil. Es gebe insbesondere auch keine Vermutung, dass der Autobesitzer nicht gehandelt hätte, wenn er von der Androhung gewusst hätte.

An dem Auto waren wie gesagt noch die Schilder. Der Stadt wäre es also möglich gewesen, den Halter problemlos zu ermitteln und ihn anzuschreiben, so das Gericht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in der Sache vorher schon ebenso entschieden (Aktenzeichen 5 A 1467/16).