Acht Monate plus X

Im deutschen Recht ist ja alles gern ein wenig komplizierter. Über ein Beispiel bin ich heute gestolpert, als ich meinem Mandanten erklären musste, wie sich die Sperrfrist berechnet, nachdem ein Gericht die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Wir reden über einen typischen Fall. Der Mandant ist am 23. August 2017 alkoholisiert Auto gefahren (1,2 Promille). Die Polizei kassierte an Ort und Stelle seinen Führerschein. Am 24. November 2017 erließ das Gericht einen Strafbefehl. Darin hieß es:

Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, Ihnen vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Mandant rechnete, so wie es für jemanden naheliegt, der seit dem Tattag nicht mehr Auto fahren darf. Also acht Monate ab dem 23. August 2017. Die Fahrerlaubnis konnte er nach seiner Rechnung also im April 2018 wieder bekommen.

In Wirklichkeit ist es anders. Die vom Gericht festgelegte Frist für die Entziehung beginnt erst mit dem Tag, an dem der Strafbefehl erlassen oder ein Urteil gesprochen wurde. Der Mandant kann also erst drei Monate später wieder seine Fahrerlaubnis erhalten, nämlich ab dem 23. Juli 2018 (der Tag des Erlasses zählt gnädigerweise schon komplett zur Frist). Richter müssen also bei Erlass des Strafbefehls darauf achten, wann der Betroffene erwischt wurde. Diese Zeit müssen sie gedanklich einrechnen.

Für die Betroffenen ist natürlich kaum nachvollziehbar, dass im Strafbefehl acht Monate steht, aber faktisch „acht Monate plus X“ gemeint sind. Erläutert wird das durch die Justiz schon gar nicht. Es soll auch schon Anwälte gegeben haben, die das nicht im Blick hatten und ihren Mandanten die Sperrfrist quasi schön rechneten. Wobei das böse Erwachen dann auf dem Straßenverkehrsamt kam, als der Mandant den Antrag auf Wiedererteilung stellen wollte. Dort können sie definitiv Sperrfristen berechnen.