„Gegen Fehlblatt entheftet“

Vor kurzem habe ich erzählt, wie die Polizei bei Auswertung eines beschlagnahmten E-Mail-Postfachs auf Korrespondenz gestoßen ist, die der Beschuldigte mit Anwälten geführt hat, bei denen er Rechtsrat in genau dieser Strafsache einholen wollte. Da konnte er zwar schon ahnen, dass mal was passiert. Sonst hätte er die Anwälte ja auch nicht für ihre Dienste befragt.

Selbst schuld, könnte man sagen. Bei Korrespondenz mit dem Strafverteidiger ist das aber nicht so einfach. Die Nachrichten sind juristisch privilegiert. Kurz gesagt, sie hätten nie ausgewertet und schon gar nicht zur Akte genommen werden dürfen.

Das hat mittlerweile auch die Staatsanwaltschaft eingesehen. Heute kriegte ich auf mein zweites Anschreiben in dieser Sache folgende Mitteilung:

Es wird mitgeteilt, dass Bd. I Bl. 137a – 147 d.A. aus dieser gegen Fehlblatt entheftet worden sind.

Die E-Mails mit den Anwälten werden also nicht mehr Gegenstand der Entscheidungsfindung sein. Natürlich kann die zuständige Staatsanwältin ihre Existenz nicht aus dem Gedächtnis bannen. Aber wenn sie korrekt arbeitet, wird sie genau dies jedenfalls so weit wie möglich versuchen.

Bei meiner Überzeugungsarbeit hat mir übrigens auch ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geholfen. Der hat im November 2017 in der Rechtssache 37717/05 festgestellt, dass Nachrichten zwischen Betroffenem und Anwalt auch dann geschützt sind, wenn ein Verteidigungsverhältnis noch nicht besteht (was ja bei einem reinen Beratungsmandat im Vorfeld möglicherweise auch hier der Fall gewesen ist).