Unzulässige Klauseln beim Bike-Sharing

Der Bike-Sharing-Anbieter Nextbike Nextbike muss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern. So dürfen Kunden nicht wegen jeder „unsachgemäßen Nutzung“ eines Mietfahrrads und auch nicht „aus begründetem Anlass“ von der Nutzung ausgeschlossen werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete ursprünglich neun Klauseln in den Vertragsbedingungen von Nextbike. Das Unternehmen verpflichtete sich, sieben Klauseln nicht mehr zu verwenden. Vor dem Landgericht Leipzig waren daher nur noch zwei Bedingungen strittig. Nextbike hatte sich darin vorbehalten, Kunden bei „unsachgemäßer Nutzung“ eines Mietfahrrads sofort von der Nutzung auszuschließen. Schon ein Verstoß gegen die Bestimmung, den Fahrradkorb mit nicht mehr als fünf Kilogramm zu belasten, hätte demnach zu einer Sperre führen können.

Das Landgericht betrachtet die Klauseln als unwirksam. Die Klausel zur „unsachgemäßen Nutzung“ sei unverhältnismäßig. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung ermögliche sie auch bei Bagatellverstößen und ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das Unternehmen dürfe Kunden auch nicht bei „begründetem Anlass“ von der weiteren Ausleihe ausschließen. Diese Formulierung sei nicht klar und verständlich (Aktenzeichen 8 O 2124/18).