Nicht feststellbar

Aus einem Freispruch:

Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, die Zeugin B. am Zopf die Treppe hoch in die Wohnung gezogen und dabei über den Boden geschleift zu haben, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil nicht festzustellen war, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat.

Übrigens nicht die erste Lüge, mit der die Ex-Frau des Mandanten nicht durchgekommen ist. War aber auch dieses Mal ein schönes Stück Arbeit, genau das zu belegen.