Angeklagter möchte nicht auf der Anklagebank sitzen

Kann jemand abwesend sein, obwohl er physisch anwesend ist? Eine fast schon philosophische Frage, mit der sich das Landgericht Ansbach auseinandersetzen musste. Allerdings ging es nicht um so was Modernes wie emotionale Abwesenheit, sondern um die schlichte Frage: Wie geht man als Richter mit einem Angeklagten um, der nicht auf der Anklagebank sitzen möchte?

Der Angeklagte erschien vor Gericht zwar pünktlich, gab sich ansonsten jedoch unkonventionell. Er führte Monologe, verteilte Schriftstücke, wanderte durch den Gerichtssaal und setzte sich schließlich auf eine Zuschauerbank. Das Landgericht wählte den Notausgang. Es ging nämlich um eine Berufung, und bei der kann das Nichterscheinen des Angeklagten direkte Folgen haben. Sein Rechtsmittel kann ohne Sachprüfung verworfen werden.

Genau das passierte dann auch. Die Strafkammer attestierte dem anwesenden Angeklagten unentschuldigtes Fehlen und verwarf die Berufung. Allerdings war der Angeklagte nicht ganz so erratisch, wie es sich das Landgericht vielleicht erhoffte. So wie er korrekt Berufung eingelegt hat, so schafft er es auch mit der Revision. Am Bayerischen Obersten Landesgericht dachte dann ein Strafsenat über die Sache nach – mit erwartbar anderem Ergebnis.

Laut den Richtern entscheidet sich Anwesenheit an der rein physischen Präsenz und der Bereitschaft des Angeklagten, sich zu identifizieren. Ab diesem Zeitpunkt sei er anwesend im Sinne des Gesetzes. Letztlich hätte die Strafkammer zu anderen Möglichkeiten greifen müssen. So habe sich ja die Frage gestellt, ob der Angeklagte psychische Probleme hat, was möglicherweise ein Sachverständigengutachten über seine Verhandlungsfähigkeit erfordert hätte. Auch hat das Gericht die Möglichkeit, gegen ungebührliches oder gar querulatorisches Verhalten mit Ermahnungen, Ordnungsgeld oder gar Saalverweis vorzugehen. Diese Maßnahmen müssen aber vorher angedroht werden. Die schlichte Verwerfung der Berufung wegen juristischer Abwesenheit trotz physischer Präsenz sei jedoch nicht zulässig gewesen.

Große Freude also: Die Beteiligten sehen sich wieder…

Aktenzeichen 203 StRR 234/25