Man kann sich bestechlich machen, ohne je Geld gesehen zu haben. Ein angenommes Versprechen genügt. Das ist das dünne Seil, an dem der Fall des Berliner SPD-Spitzenkandidaten Steffen Krach hängt – und eben nicht an der Frage, wie schnell oder langsam die ominöse Spende zurücküberwiesen wurde.
Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt gegen den Spitzenkandidaten Steffen Krach wegen Verdachts der Bestechlichkeit. Am 29. Dezember 2025 gingen 9.900 Euro auf dem Konto der Berliner SPD ein, überwiesen von einem Bieter aus einem Vergabeverfahren der Region Hannover. Krach war dort Regionspräsident und hatte sich für dessen Konzept eingesetzt. Am 9. Januar ging das Geld an den „Spender“ zurück.
Die Rücküberweisung ist rechtlich fast bedeutungslos. In beide Richtungen.
Zur Entlastung taugt sie nur, wenn vorher nichts vereinbart war. Dann fehlt es schlicht an der Annahme eines Vorteils. Eine unbestellte Überweisung ist kein Straftatbestand. Sobald aber eine Absprache – die sogenannte Unrechtsvereinbarung – im Raum steht, hilft aber auch das reuige Zurückschicken nichts mehr.
Die Bestechlichkeit kennt drei Varianten: Der Amtsträger fordert einen Vorteil, er lässt ihn sich versprechen oder er nimmt ihn an. Nur die dritte Variante setzt überhaupt eine Zahlung voraus. Die beiden anderen sind vollendet, bevor auch nur ein Überweisungsträger ausgefüllt ist oder ein Köfferchen in Bewegung gesetzt wurde. Wer die Gegenleistung verabredet und dann kalte Füße bekommt, hat die Tat trotzdem begangen.
Tätige Reue kennen die Bestechungsdelikte nicht. Der Rückzieher beseitigt weder die Vereinbarung noch den Vorsatz, mit dem sie getroffen wurde. Er bleibt ein – wichtiger – Punkt in der Zumessung der konkreten Strafe, mehr aber nicht.
Die Staatsanwaltschaft muss also nicht die Überweisung nachweisen. Sie hat sie ja. Sie muss nachweisen, was vorher besprochen wurde. Öffentlich ist genau zu diesem Punkt bislang exakt nichts bekannt, der Beschuldigte beteuert seine Unschuld.
Für die Verteidigung spricht dabei ein Umstand, der mit dem Timing nichts zu tun hat: Der Spender hat den Zuschlag für das Projekt wohl nicht erhalten. Eine Gegenleistung, die nie erbracht wurde, für Geld, das erst danach floss – das ist ein erklärungsbedürftiges Geschäftsmodell. Aber umgekehrt stellt sich natürlich auch die berechtigte Frage, wieso die Zahlung dann überhaupt erfolgte.
So lange sich die Staatsanwaltschaft nicht äußert, bleibt vieles vage. Dass so eine Spende aber für einen Anfangsverdacht reicht, wird man kaum wegdiskutieren können. Dieser Anfangsverdacht rechtfertigt dann auch strafprozessuale Maßnahmen, etwa Durchsuchung und Handybeschlagnahme mit dem Ziel weiterer Aufklärung.
Und der Zeitpunkt der Durchsuchung? Man muss den Ermittlern wohl zu Gute halten, dass sie es nicht richtig machen konnten. Warten sie ab, könnten sie dem Kandidaten einen Vorteil verschaffen. Schlagen sie zu, wenn es die Ermittlungen gebieten, können sie damit die Chancen des Betroffenen zunichte machen. Die Frage ist also eher, ob die Durchsuchung nicht schon viel früher hätte stattfinden können statt wenige Tage vor der Berliner Wahl. Dann hätte es vielleicht nicht ganz so wehgetan.
Kleiner Nachtrag: Nach der aktuellen Lage wurde über den Zuschlag für das Projekt erst nach der Spende entschieden. Krach will sich bei der Entscheidung enthalten haben. Das ist die aktuelle Timeline Stand heute:
Oktober 2025: Interessenbekundungs- bzw. Bieterverfahren startet.
Dezember 2025: 9.900 Euro gehen auf dem Konto der SPD Berlin ein.
Januar 2026: Das Geld geht zurück
Februar 2026: Der Aufsichtsrat des KRH erteilt der Hahne-Gruppe den Zuschlag. Krach enthält sich nach eigenen Angaben.