Es gibt Werbemails, die kann man abbestellen. Es gibt Absender, die man dafür verklagen muss – wenn sie denn greifbar sind. Interessanterweise gehören zu dieser zweiten Gruppe sogar Anwaltskammern.
Ein Karlsruher Anwalt bekam von seiner Kammer regelmäßig E-Mails mit Einladungen zu Fortbildungen. Er wollte das nicht und bat um Unterlassung. Die Kammer antwortete nicht. Also klagte er.
Das Amtsgericht Karlsruhe gab ihm recht. Werbung für Kammerveranstaltungen ist danach eine geschäftliche Handlung. Wer sie per Mail verschickt, braucht vorher die Einwilligung des Empfängers. Die Kammer hatte argumentiert, Hinweise auf Fortbildungen seien keine Werbung, sondern gehörten zu ihren gesetzlichen Aufgaben. Das überzeugte das Gericht nicht. Schadensersatz sprach es dem Anwalt allerdings nicht zu, dafür war ihm die Beeinträchtigung zu gering.
Die Rechtsanwaltskammer ist die Stelle, die überwacht, ob Anwälte ihre Berufspflichten einhalten, und die dafür Rügen verteilt und in letzter Konsequenz für Berufsverbote sorgt. Hätte ein Anwalt unverlangte Werbemails an mögliche Mandanten geschickt, wäre der Fall für die Kammer klar gewesen. Sie nimmt sich also heraus, was sie anderen untersagt.
Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Kammer will jetzt beraten, ob sie in Berufung geht (Aktenzeichen 1 C 1332/24).