Für rund 700 Euro hat eine polnische Bank einen Prozess am Europäischen Gerichtshof provoziert – damit hat sie der gesamten Branche ein teures Eigentor geschossen. Andererseits ist das Ganze eine gute Nachricht für Verbraucher.
Eine Kundin in Polen wollte im Internet einen Artikel verkaufen, klickte auf den gefälschten Link eines vermeintlichen Käufers und gab ihre Zugangsdaten ein. Das Geld war weg, die Bank verweigerte die Erstattung. Die Begründung war jener Textbaustein, der in den Beschwerdeabteilungen europäischer Geldhäuser seit Jahren im Dauereinsatz ist: Die Kundin habe „grob fahrlässig“ gehandelt.
Bisher wirkte dies Satz wie ein juristischer Türsteher. Die Bank behielt das Geld ein, und der Kunde stand vor der Wahl, den Verlust abzuschreiben oder gegen ein mächtiges Kreditinstitut zu klagen. Sogar der Bundesgerichtshof billigte diese Praxis bislang. Demnach durften deutsche Banken den Erstattungsanspruch des Kunden sofort mit einem eigenen Schadensersatzanspruch wegen grober Fahrlässigkeit verrechnen und die Zahlung verweigern. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband gaben viele Betroffene an diesem Punkt entnervt auf, welche Überraschung.
Damit ist es nun vorbei. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil von gestern klargestellt, dass die Zahlungsdiensterichtlinie dieses Vorgehen nicht deckt. Für unautorisierte Abbuchungen gilt ab sofort das Prinzip: erst zahlen, dann streiten.
Meldet ein Kunde einen Phishing-Schaden, muss die Bank den Betrag bis zum Ende des nächsten Geschäftstags wieder gutschreiben – selbst wenn der Kunde tatsächlich alle Vorsichtsmaßnahmen in den Wind geschlagen hat. Will das Institut das Geld zurückhaben, muss es im zweiten Schritt selbst aktiv werden, den Kunden notfalls verklagen und ihm die grobe Fahrlässigkeit vor Gericht nachweisen.
Lediglich eine Ausnahme lässt das Gericht für eine sofortige Zahlungsverweigerung zu: den begründeten Verdacht, dass der Kunde selbst in betrügerischer Absicht handelt. Diesen Verdacht muss die Bank dann allerdings schriftlich einer nationalen Behörde melden. Als unverbindliches Druckmittel im Briefwechsel fällt das Betrugsargument damit aus.
Aufatmen sollten Betroffene nicht zu früh. Die Rechtsabteilungen werden ihre Verteidigungslinie schlicht um einige Meter nach vorn verlegen. Denn das Urteil gilt nur für Zahlungen, die der Kunde nicht selbst autorisiert hat. Wer sich am Telefon von falschen Bankmitarbeitern überreden lässt, eine Überweisung in der eigenen Banking-App per Push-TAN freizugeben, hat die Zahlung nach Ansicht vieler Banken selbst „autorisiert“.
Der Streit verlagert sich künftig also von der Schuldfrage auf die Definition des Wortes „Autorisierung“. Der alte Textbaustein hat ausgedient – am neuen wird sicher schon gearbeitet.
Aktenzeichen C-70/25