Gratismut am Apothekentresen

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker. In Bielefeld gibt es seit dieser Woche einen Nachsatz: Wer AfD wählt, fragt bitte woanders.

Die Inhaberin einer Bielefelder Apotheke hat ihren Betrieb bei der Initiative „Wirtschaft widerspricht“ eingetragen. Per Video wandte sie sich an alle, die die AfD wählen oder mit ihr sympathisieren. Sie sollten ihre Apotheke, ihr Team und ihr Umfeld meiden. Mit diesen Leuten wolle sie kein Geld verdienen, sie könnten zur Konkurrenz gehen.

Die Reaktion folgte schnell. Die Google-Bewertung der Apotheke fiel innerhalb kürzester Zeit von 4,7 auf drei Sterne. Die Apothekerin selbst wird – so heißt es – im Netz beleidigt und bedroht, der Staatsschutz ermittelt.

Dann kam das zweite Video. Natürlich werde jeder bedient, mit Medikamenten und demselben Service. Man möge diese Kunden nur eben nicht. Statt den geordneten Rückzug anzutreten, sprach die Apothekerin aber von „Vollpfosten“, gemeint waren auch hier AfD-Wähler.

Der formale Rückzieher klang also wenig überzeugend, im Kern dürfte er einen rechtlichen Grund haben. Nur Apotheken dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel abgeben – und daran verdienen. Im Gegenzug müssen Apotheker liefern. Wer ein ärztliches Rezept vorlegt, bekommt sein Medikament in angemessener Zeit, so steht es in § 17 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung. Das ist ein sogenannter Kontrahierungszwang, also die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags.

Es gibt Präzedenzfälle, und die Gerichte sind streng. Ein Berliner Apotheker verweigerte beispielsweise aus Gewissensgründen die „Pille danach“. Das Berufsobergericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ließ das nicht gelten. Wer eine öffentliche Apotheke führt, muss umfassend versorgen.

Dazu kommt die Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Nach deren § 1 Abs. 3 müssen Apotheker die Würde ihrer Kunden achten, ausdrücklich unabhängig von deren politischer Überzeugung. Die politische Überzeugung ist im Text ausdrücklich erwähnt, neben Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft und Religion.

Bei einem Verstoß läge eine Rüge durch den Kammervorstand nach § 58e des Heilberufsgesetzes NRW nahe, daneben eine Strafzahlung von bis zu 10.000 Euro. Ob die Kammer den Fall prüft oder prüfen wird, ist bisher nicht bekannt.

In Bielefeld bekam die Apothekerin für ihren Gratismut Zuspruch, die örtliche SPD erklärte ihre Solidarität. Das Google-Profil der Apotheke ist nicht mehr aufrufbar.