Wer keine private Haftpflichtversicherung hat, sollte diesen Fall kennen. Und dann schnell eine abschließen.
Ein Hotelgast in Düsseldorf hängte seinen Kleiderbügel an den Sprinklerkopf an der Zimmerdecke, obwohl es einen Schrank gab. Der Sprinkler riss ab und löste aus, mehrere tausend Liter Wasser liefen ins Gebäude. Die Gebäudeversicherung des Hotels verlangt vom Hotelgast nun Ersatz. Es geht um 150.000 Euro.
Das Landgericht Düsseldorf sah nur leichte Fahrlässigkeit auf Seiten des Hotelgasts. Der Sprinkler ähnele durchaus einem Haken, Schutzkappen und Warnschilder hätten gefehlt. Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Gebäudeversicherer den Verursacher nicht in die Haftung nehmen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejaht dagegen grobe Fahrlässigkeit. Ein Sprinklerkopf sei erkennbar empfindlich und gerade kein Kleiderhaken. Wer etwas zweckentfremde, von dem er nicht einmal wisse, wozu es dient, handele besonders sorglos.
So wahnsinnig überzeugend klingt das nicht. Grob fahrlässig handelt, wer missachtet, was jedem vernünftigen Menschen an sich einleuchten muss. Dem als vorige Instanz Landgericht hat es nicht schon mal nicht eingeleuchtet. Wer halt nun mal nicht weiß, was das Teil an der Decke ist und das Konstrukt deswegen nicht richtig einordnet, kann den immensen Wasserschaden gerade nicht vorhersehen. Dazu kommt noch, dass sich das Hotel wie gesagt die üblichen Schutzkappen und auch Hinweisschilder gespart hat.
Mit einer privaten Haftpflichtversicherung hätte der Hotelgast weniger Sorgen. Die Versicherung muss nämlich auch bei grober Fahrlässigkeit einspringen – so steht es im Versicherungsvertragsgesetz.
Aktenzeichen 10 U 8/26