Luftbilder sind jetzt auch verboten

Erst wurden die Hausfassaden verpixelt. Jetzt ist auch der Blick von oben dran. Das Landgericht Frankfurt am Main verbietet Google in einem aktuellen Urteil, Luftbilder eines privaten Grundstücks zu zeigen, wenn der Eigentümer das nicht will.

Geklagt hatte ein Familienvater aus Frankfurt. Sein Haus ist bei Google Street View und Apples Look Around bereits verpixelt. Jetzt ging es ihm um Google Earth und Google Maps. Dort sind Häuser inzwischen von oben als 3D-Modelle zu sehen, samt Dachform, Balkon und Terrasse. Auch der Garten hinterm Haus ist natürlich erkennbar.

Das Gericht macht nicht viel Federlesen. Niemand muss laut dem Urteil hinnehmen, dass Luftbilder seines bewohnten Grundstücks ohne Zustimmung weltweit verbreitet werden, „jedenfalls wenn Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind“. Also praktisch immer. Im Tenor, also dem eigentlichen Verbot, geht es zwar nur um die 3D-Darstellungen. Die Begründung macht aber klar, dass es auf die dritte Dimension gar nicht ankommt. Es reicht, dass man von oben sieht, was von der Straße aus verborgen bleibt.

Juristisch stützt sich das Gericht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Garten hinterm Haus gehöre zur Privatsphäre, zur „häuslichen Zurückgezogenheit“. Googles Hinweis auf Marginalien wie die „kommunikative Natur des Menschen“, die Freiheit des Wissens und die Informationsfreiheit gemäß Grundgesetz lässt die Kammer nicht gelten.

Erschwerend wertet das Gericht, dass Google sich sein Material heimlich durch „Ausspähung“ verschaffe. Die Flüge würden nicht angekündigt, der Eigentümer könne seinen Garten also vorher nicht abdecken. Man sieht sie förmlich vor sich, die verschreckte Familie, die bei angekündigtem Überflug hektisch Planen über die Gartenmöbel zieht.

Dazu kommt laut Gericht die Sicherheit. Die Bilder verrieten Grundstücksgrenzen und Zugänge. Außerdem lägen Daten heute nicht mehr isoliert vor. Wer eine Adresse kennt, könne sie mit anderen Quellen verknüpfen, notfalls mithilfe künstlicher Intelligenz, und so herausfinden, wer wo wie lebt. Dafür sei Google mitverantwortlich, auch wenn es nur einen Teil der Puzzlestücke liefert. Mit dieser Logik ließe sich freilich auch das Klingelschild verbieten.

Den Höhepunkt liefert die Begründung, wenn es um Googles Rechtfertigung für den Wissensdurst der Menschen geht. Achtung, es wird fast lyrisch, auf jeden Fall aber besinnlich. Google bediene den „Abenteuergeist“ des Menschen, „der die Welt – und sei es auch nur digital – erkunden will“. Das klingt nach Humboldt, nach leuchtenden Kinderaugen vor dem Globus und dem einstigen Zauber des Diercke Weltatlas.

Zwei Sätze später ist die Magie freilich verflogen.

Für den Abenteuergeist haben die Frankfurter Juristen nämlich null Verständnis. Dieser erschöpfe sich nämlich „in der Befriedigung von Neugier oder unredlichen Absichten wie etwa der Vorbereitung eines Einbruches“. Vom Entdecker zum Einbrecher in einem Absatz. Knapper hat selten ein Gericht die Menschheit sortiert. Neugier ist irgendwie auch nicht mehr halal, sicher auch allgemein eine wichtige Erkenntnis über den Wissensstandort Deutschland.

Immerhin ist das Gericht konsequent egalitär. Der Kläger musste nicht mal darlegen, dass er besonders wohlhabend und deshalb besonders einbruchsgefährdet ist. Persönlichkeitsschutz hängt laut Gericht nicht vom Vermögen ab. Das klingt gerecht. Es heißt aber auch: Jeder Eigentümer kann sich künftig aus dem Bild klagen. Wie das am Ende aussieht, kennen wir von Street View, nämlich ganze Straßenzüge hinter Milchglas.

Google kann in Berufung gehen.

Aktenzeichen 2-03 O 388/25