Gericht weist KI-Schriftsatz zurück

Das Bundesarbeitsgericht hat für den blinden Glauben an künstliche Intelligenz die prozessuale Höchststrafe verhängt. Wer als Anwalt seinen Schriftsatz von einem Sprachmodell entwerfen lässt und das falsche Ergebnis (offensichtlich) ungelesen und unbearbeitet ans Gericht weiterleitet, verliert nicht erst in der Sache. Er scheitert schon an der Eingangstür.

Vor dem Zweiten Senat in Erfurt landete eine Nichtzulassungsbeschwerde, der man laut dem Gericht ihre digitale Herkunft sofort ansah. Der Schriftsatz kam ohne Kanzleibriefkopf, war dafür aber fast durchgehend fett und unterstrichen formatiert. Inhaltlich stützte sich die Argumentation auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die in der realen Welt schlicht nicht existieren. Die Software hatte Aktenzeichen, Daten und Leitsätze erfunden.

Während Instanzgerichte wie das Amtsgericht Köln oder das Landgericht Frankfurt in ähnlichen Fällen es noch bei Mahnungen auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht beließen, verwarfen die Erfurter Richter die Beschwerde gleich als unzulässig.

Die Begründung des Gerichts setzt bei der Postulationsfähigkeit an (§ 11 Abs. 4 ArbGG). Der Anwaltszwang vor den obersten Bundesgerichten soll sicherstellen, dass ein Volljurist den Streitstoff eigenständig durchdringt, rechtlich prüft und verantwortet. Fungiert der Anwalt dagegen nur als Durchlauferhitzer für ungeprüfte KI-Texte, wird er laut dem Beschluss seiner gesetzlichen Filterfunktion nicht gerecht. Er hat dem Schriftsatz nicht das erforderliche „eigene geistige Gepräge“ gegeben. Rechtlich gesehen liegt damit gar kein wirksamer Anwaltsschriftsatz vor – zumindest nach Auffassung des Senats.

Interessant wird es, wenn sich Gerichte auch in weniger eindeutigen Fällen „KI“ rufen und die Arbeit des Anwalts anzweifeln. Es soll ja auch schlechte Anwälte geben. Richtig spannend wird es, wenn auch Staatsanwälte und Richter überführt werden, dass sie KI-Ergebnisse ungeprüft übernommen und deswegen schlicht falsch entschieden haben.

Aktenzeichen 2 AZN 339 /26