Falscher Briefkasten

Das Jobcenter verschickt seine Bescheide gern digital, über das Portal jobcenter digital. Wer auf demselben Weg gegen einen Bescheid Widerspruch einlegt, kriegt allerdings schnell ein Problem.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat das jetzt einer Leistungsbezieherin bescheinigt. Ihren Widerspruch gegen die Ablehnung eines Darlehens schickte sie als PDF per Postfachnachricht im Portal – ohne qualifizierte elektronische Signatur. Das Jobcenter wies sie auf den Formmangel hin. Sie schickte den Widerspruch noch einmal, auf demselben Weg.

Insgesamt unwirksam, sagt das Gericht. Nach dem Sozialgesetzbuch muss ein Widerspruch schriftlich, in qualifizierter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Die Postfachnachricht erfülle nichts davon, weil der Absender seine Identität dort nicht „sicher“ nachweist. Den Bereich, in dem das per Online-Ausweis geht, gibt es im selben Portal. Die Frau hat ihn aber nicht benutzt.

Also ein Portal mit zwei Eingängen, von denen nur einer zählt. Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat damit keine Probleme, es verlangt vom Jobcenter nicht mal einen Hinweis bei unwirksamer Post. Eine einfache E-Mail, also nicht das PDF, ist ist laut dem Bundessozialgericht erst recht unwirksam.

Immerhin: Die Bundesregierung will künftig auch die einfache E-Mail zulassen, wenn die Behörde dafür ausdrücklich einen Zugang eröffnet. Wann das Gesetzesvorhaben umgesetzt wird, ist allerdings offen.

Aktenzeichen S 43 AS 1105/26