VERSCHWENDUNG

Eine Mandantin kriegt 5.100,00 Euro von einem ehemaligen freien Mitarbeiter. Gegen den Mahnbescheid legt er keinen Widerspruch ein, so dass gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid ergeht. Aus dem kann man vollstrecken, zum Beispiel sein Konto pfänden.

Gegen den Vollstreckungsbescheid erhebt der Anwalt des Beklagten Einspruch. Um des lieben Friedens und zur Abkürzung des Verfahrens einige ich mich mit dem Gegenanwalt darauf, dass seinem Mandanten 100,00 Euro erlassen werden. Vor dem Amtsgericht schließen wir heute morgen einen entsprechenden Vergleich.

Die Richterin bewilligt dem Gegner ohne großes Aufhebens Prozesskostenhilfe. Obwohl in dem Rechtsstreit bislang keine Seite etwas zur Sache geschrieben hat. Die Richterin kann also gar nicht beurteilen, ob die Verteidigung des Gegners überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Dass zu prüfen, ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet. Nicht einmal die Tatsache, dass der Beklagte 98 % (!) der Forderung zahlt, gibt ihr zu denken.

Prozesskostenhilfe bedeutet, dass der Staat dem Beklagten seine vollständigen Anwaltskosten ersetzt. Das sind 1.200,00 Euro. Aus unseren Steuergeldern. Da fällt einem echt nichts mehr ein…