KÜNDIGUNG

KÜNDIGUNG

Für Mietverträge, die bis zum Herbst 2001 abgeschlossen wurden, gelten noch die Kündigungsfristen nach dem alten Mietrecht. Somit verbleibt es für Mieter, die seit längerem in ihrer Wohnung leben, bei Kündigungsfristen bis zu einem Jahr. Nach dem neuen Recht gelten längere Kündigungsfristen nur noch für den Vermieter. Der Mieter kann immer mit der Grundkündigungsfrist von drei Monaten aus dem Vertrag.

Wer auf diese Fristen festgenagelt ist, hat aber dennoch noch Chancen. So kann es sich lohnen, die Vertragsurkunde näher anzusehen. Für die ist nämlich Schriftform erforderlich, d.h. es müssen alle Vertragsparteien unterschrieben haben. Außerdem müssen die einzelnen Seiten der Urkunde fest verbunden sein, was bei vielen Loseblattverträgen häufig nicht der Fall ist.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aktuelles Beispielsurteil) ist mittlerweile fast so streng, dass man bei fast allen Verträgen Formfehler findet.

Als Druckmittel für Verhandlungen reicht das allemal. Um Streit zu vermeiden, werden viele Vermieter nicht mehr auf einer übermäßig langen Kündigungsfrist beharren…