ARBEITSZEUGNIS

Vor Gericht verlieren die Parteien oft, weil sie etwas einfach nicht beweisen können. Besonders relevant ist dies bei Arbeitszeugnissen. Je nachdem, wie das Zeugnis ausfällt, nämlich entweder der Arbeitgeber oder der Angestellte die Beweislast.

Das Bundesarbeitsgericht (via Vetretbar.de) hat in einem aktuellen Urteil nochmals dargelegt, wie sich die Beweislast verteilt:

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine durchschnittliche Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als unterdurchschnittlich beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

Dabei darf das Arbeitsgericht zwar uneingeschränkt überprüfen, ob der Arbeitgeber die Leistung des Arbeitnehmers richtig und vollständig erfasst hat. Einen „Beurteilungsspielraum“ hat der Arbeitgeber aber bei der Frage, welche Schlussfolgerungen er aus den Tatsachen zieht.

Was lernen wir daraus? Der Streit ums Zeugnis ist ein Lotteriespiel. Es ist nämlich schon mal nie eindeutig festzumachen, ob ein Zeugnis über- oder unterdurchschnittlich ist.

Kluge Arbeitgeber tun deshalb das, wozu sie ohnehin verpflichtet sind. Sie stellen ein wohlwollendes Zeugnis aus, das den Arbeitnehmer nicht die weitere Karriere verhagelt.

Und Arbeitnehmer stellen keine überzogenen Forderungen. Nicht mal, wenn sie rechtsschutzversichert sind. Denn wegen des niedrigen Gegenstandswertes und des enormen Begründungsaufwandes gehören Zeugnisklagen – im Gegensatz zu Kündigungsschutzprozessen – nicht zu Anwalts Lieblingen.