NOTFALL

Standesbeamte haben die Pflicht, Verlobten in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen. Hierfür müssen sie erforderlichenfalls auch ans Sterbebett des Bräutigams oder der Braut eilen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Kommt ein Standesbeamter der Amtspflicht nicht nach, kann dies sogar grundsätzlich Amtshaftungsansprüche gegen den Staat auslösen. Im entschiedenen Fall war ein Sterbenskranker kurz vor der geplanten Trauung am Krankenbett verstorben – der Standesbeamte war in der Mittagspause nicht erreichbar.

Die Verlobte klagte auf Ersatz ihres entgangenen Erbes. Helfen wollte ihr das Oberlandesgericht allerdings nicht. Es wies die Klage ab, weil die Frau nicht nachweisen konnte, dass sie dem Standesbeamten die dramatische Situation unzweifelhaft geschildert hatte.

(Quelle: beck-aktuell)