EISKALT

Es spricht das OLG Oldenburg:

Eine Diabeteserkrankung stellt für einen Asylbewerber aus Algerien kein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG dar. Dies gilt zumindest wenn die Ausländerbehörde dem Abzuschiebenden einen Kühlkoffer mit einem Insulinvorrat für fünf Jahre zur Verfügung stellt.

Was gilt wohl für Länder, in denen der Strom für den Kühlkoffer fehlt?

(beck-aktuell)