LAUTE NACHBARN

Das Landgericht Bad Kreuznach zu Kinderlärm:

Kinder als solche sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden, wie von allen Mietern. Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art über und enden bei bewussten kleineren Störungen, das heißt Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse und sind hinzunehmen.

Viele weitere Tipps zu für Mieter und Vermieter gibt die Süddeutschen Zeitung.