WAS BLEIBT

Sehr geehrter Herr G.,

wir vertreten die rechtlichen Interessen Ihrer Ehefrau. Für unsere Mandantin sprechen wir folgende Punkte an:

1. Trennung

Die Ehe ist aus Sicht unserer Mandantin endgültig gescheitert. Die Gründe hierfür sind Ihnen bekannt. Ihre Frau möchte auf keinen Fall mehr mit Ihnen zusammenleben. Die bisher in der Wohnung bestehende Trennung kann so auf Dauer nicht weitergehen. Auch wegen der Belastung der Kinder ist es erforderlich, dass Sie ausziehen.

Wir fordern Sie also dringend auf, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Unsere Mandantin kann ggf. auch vor Gericht beantragen und kurzfristig durchsetzen, dass ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Wir hoffen, dass dies nicht erforderlich sein wird.

2. Unterhalt

Aufgrund der Trennung sind Sie unserer Mandantin und den Kindern unterhaltspflichtig. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt zur Zeit durchschnittlich € 1.880,51, wobei entsprechend den gesetzlichen Regelungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie eventuelle Sonderzahlungen eingerechnet sind.

Für die Kinder schulden Sie nach Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle 2 x € 241,00 Unterhalt; das sind insgesamt € 482,00. Es bleibt nach Abzug des Kindesunterhaltes also ein Einkommen von € 1.398,51.

Als Selbstbehalt stehen Ihnen € 840,00, zu. Somit hat unsere Mandantin Anspruch auf Trennungsunterhalt von € 558,51.

Bitte zahlen Sie den monatlichen Gesamtunterhalt von € 1040,51 jeweils zum 3. des Monats an Ihre Ehefrau.

Zur Zahlung sind Sie spätestens ab Dezember 2003 verpflichtet. Wir machen den Unterhalt hiermit förmlich geltend und weisen darauf hin, dass Sie im Fall der Nichtzahlung im Verzug sind. Es würden also erhebliche Rückstande auflaufen. Außerdem müsste der Unterhalt gerichtlich geltend gemacht werden, was wegen der hohen Kosten und des Ärgers sicher für niemanden wünschenswert ist.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt