VERGEIGT

Wenn der Gesetzgeber es nicht auf die Reihe kriegt, müssen Anwälte und Richter brüten. Ein Meisterstück im Verkorksen haben Gesetzesautoren mit Berufungsfristen im Arbeitsrecht geschaffen. „Reformierte“ Paragrafen führen plötzlich dazu, dass im gleichen Fall die Frist 6 Monate oder 17 Monate betragen kann – je nachdem, welcher Richter entscheidet. Innerhalb des Landesarbeitsgerichts Köln gibt es zu dieser Frage sogar schon offenen Dissens, berichtet beck-aktuell.

Wohlgemerkt, wir reden nicht über komplizierte Tatbestände, sondern über die Regelung simpler Fristen.