„BERATUNG“

„BERATUNG“

Manche Anwälte halten ihre Mandanten für dumm. So wird diesen kategorisch erklärt, für eine Scheidung sei ein Unterhaltsvergleich zwingend erforderlich. Wenn gar kein Unterhalt zu regeln ist und die Parteien dies auch nicht wollen, ist der Vergleich aber nur im Gebühreninteresse des Anwaltes. Denn sein Honorar erhöht sich um gut 25 %. Hierzu das Landgericht Düsseldorf:

Nachdem der Beklagte Rechtsanwalt L. mit Schreiben vom 13. September 2001 dem Kläger die unzutreffende rechtliche Auskunft erteilt hatte, ein Vergleich mit den entsprechenden gebührenrechtlichen Folgen sei in jedem Fall erforderlich, und hieran auch mit Schreiben vom 27. September 2001 festgehalten hatte, musste der Kläger, was aus seiner Sicht gerechtfertigt war, davon ausgehen, durch ihn nicht die optimale und in jeder Hinsicht seinen Interessen entsprechende Beratung und Vertretung zu erhalten, so dass er das Mandatsverhältnis zu Recht kündigen durfte. Die falsche und nicht vollständig mandantenorientierte Beratung durch den Rechtsanwalt L. stellt zugleich eine positive Vertragsverletzung durch die Beklagten dar, die sie zum Schadensersatz verpflichten (23 S 378 Urteil vom 26. November 2003).

Ob mich der Kollege demnächst noch grüßt, wird sich zeigen.