DURCH DIE HINTERTÜR

DURCH DIE HINTERTÜR

Mit der Mietrechtsreform 2001 sollten die langen Kündigungsfristen für Mieter abgeschafft werden. Langjährige Mieter hatten bis zu einem Jahr Kündigungsfrist. Das erschwerte die Suche nach einer neuen Wohnung und schränkte die Mobilität ein.

Der Gesetzgeber hat deshalb die verlängerten Kündigungsfristen nur noch für Vermieter beibehalten. Mieter sollen dagegen immer mit dreimonatiger Frist kündigen dürfen, wobei die Kündigungserklärung erst am 3. Werktag des ersten Monats beim Vermieter eingehen muss.

Der Bundesgerichtshof dreht die Uhr jetzt wieder zurück, indem er in einer merkwürdigen Entscheidung vom 22. Dezember 2003 den Verzicht des Mieters auf sein Kündigungsrecht für wirksam ansieht. So werden die verlängerten Kündigungsfristen durch die Hintertür wieder eingeführt. Denn Vermieter werden im Zweifel nur an Interessenten vermieten, die erst einmal für einen stattlichen Zeitraum auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Und die Gerichte werden sich demnächst mit der Frage herumschlagen dürfen, ob solche abgepressten oder in Formularen enthaltenen Erklärungen wirksam sind.

Die Mietervereine laufen Sturm, Haus und Grund jubiliert – berichtet beck-aktuell.