NETTE NACHBARN

Ein Rechtsanwalt kann den Mietvertrag für seine Kanzlei nicht aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Eigentümer andere Räume im selben Objekt an die Staatsanwaltschaft vermietet. So das Oberlandesgericht Köln.

In der ersten Instanz hatte der Kollege noch Recht bekommen. Das OLG meinte dagegen, es gebe keine allgemeine Unverträglichkeit zwischen der Staatsanwaltschaft und einem Rechtsanwalt als Mietparteien. Beide seien Organe der Rechtspflege.

Keine Lust auf Ärger. Deshalb bleibt diese Meldung unkommentiert.

(Quelle: beck-aktuell)