DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen Polizeikommissar H., Wache V., Dienstaufsichtsbeschwerde.

Ich bin in der Verkehrssache … Verteidiger von Herrn B. Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 zeigte ich dies an. Eine Vollmacht war dem Schreiben beigefügt. Am heutigen Tag wollte ich mich bei Herrn H. telefonisch erkundigen, ob das Ergebnis der Blutalkoholanalyse bereits vorliegt und welcher Wert herausgekommen ist.

Herr H. bestätigte, dass mein Schreiben nebst Vollmacht vorliegt. Er weigerte sich jedoch, irgendwelche telefonischen Auskünfte zu geben. Er sage grundsätzlich nichts am Telefon. Auf Nachfrage erklärte Herr H., er kenne mich nicht. Ich äußerte Verständnis für seine Vorsicht und habe ihn gebeten, mich zurückzurufen, wenn er Zweifel an meiner Eigenschaft als Verteidiger habe. Wenn er die Angaben auf meinem Briefbogen anzweifle, könne er auch gern über die Telefonauskunft gehen. Oder sich sogar bei der Anwaltskammer erkundigen, um sich meiner Person sicher zu sein.

Dies lehnte Herr H. mit der Bemerkung ab, er sei 33 Jahre bei der Polizei und müsse keine Telefongespräche mit irgendwelchen Anwälten führen. Wörtlich erklärte er:

     „Ende aus, Micky Maus. Das Gespräch ist hiermit beendet.“

Sicherlich ist es nachvollziehbar und richtig, dass ein Polizeibeamter den Datenschutz Ernst nimmt. Allerdings kann dies dann nicht mehr akzeptiert werden, wenn der Einwand wie vorliegend lediglich dazu dient, angezeigte Rückfragen nicht zu beantworten und sich keine Arbeit machen zu müssen.

Polizei und Anwälte sind in Ermittlungsverfahren auf ein sachliches und konstruktives Verhältnis angewiesen. Als Fachanwalt für Strafrecht kann ich feststellen, dass es hiermit auch in den allermeisten Fällen keine Probleme gibt. Umso bedauerlicher ist es, wenn einem dann eine Dienstauffassung begegnet, wie sie im vorstehenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt.

Bitte unterrichten Sie mich über das Ergebnis dieser Beschwerde.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt