NICHTS GEMERKT

Wer versehentlich eine farbige statt einer schwarzen Druckerpatrone kauft, kann diese nicht zurückgeben, wenn er den Irrtum bemerkt. Dies hat das Amtsgericht Daun zumindest für den Fall entschieden, dass die Patrone bereits geöffnet war. Durch das Aufreißen der Verpackung erlösche das an sich vorhandene Rücktrittsrecht zwar nicht. Jedoch müsse die Käuferin ihrerseits dem Verkäufer nach dem Gesetz Wertersatz für die unverkäufliche Patrone leisten, weil sie fahrlässig die Verwechslung nicht bemerkt habe. Immerhin stehe groß auf der Packung drauf, welche Farbe die Patrone hat. (AG Daun, Beschluss vom 22.12.2003, AZ: 3 C 222/03)

(Danke an Sascha Kremer)