REVISION

Wie zu erwarten, führt die Staatsanwaltschaft die Revision im Mannesmann-Prozess tatsächlich durch. Nach diesem Bericht bei heise-online stützen sich die Rügen vornehmlich auf fehlerhafte Anwendung des Gesetzes. Insbesondere wird kritisiert, das Landgericht Düsseldorf habe den Untreueparagrafen zu eng ausgelegt.

Das halte ich auch für den vielversprechendsten Ansatz. Das Gericht hätte nämlich befunden, die Angeklagten hätten zwar ihre Pflichten verletzt, dies sei jedoch nicht „gravierend“ gewesen. Sicherlich ist es wegen der Unbestimmtheit des § 266 Strafgesetzbuch erforderlich, Grenzen zu ziehen. Ob die Verletzungen des Aktienrechts und sonstigen Fehler aber letztlich nicht doch ausreichend schwer waren, ist eine reine Auslegungsfrage.

Mit dem strengen Maßstab des LG Düsseldorf wäre die Grauzone jedenfalls deutlich zu Gunsten der „Täter“ verschoben.

(Danke an Axel für den Link)