NOVITEL / OLBERTZ

In der Sache Novitel / Olbertz liegt jetzt das Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte vor. Ich zitiere die wichigsten Ausführungen zur Haftung von Weblogprovidern:

Bei dem vom Verfügungsbeklagten eingerichteten Weblog handelt es sich erkennbar um eine Plattform zum Austausch von Meinungen und Informationen privater Personen. Insofern war es dem Verfügungsbeklagten im voraus nicht zuzumuten, alle von Dritten eingestellten Äußerungen auf mögliche Rechtsverletzungen Dritter zu überprüfen.

Der Verfügungsbeklagte musste noch nicht einmal wissen, ob es die Verfügungsklägerin als Firma gibt und ob die Behauptungen über deren Angestellten falsch sind. Er konnte erst auf Grund des Anschreibens … handeln.

Dem Verfügungsbeklagten ist es aber auch zukünftig nicht zumutbar, jedwede Einstellung ins Weblog darauf zu kontrollieren, ob hier irgendetwas negatives über die Verfügungsklägerin gesagt wird und ob dies der Wahrheit entspricht oder nicht. Die Verfügungsklägerin hat daher jeweils nur Anspruch auf Löschung konkret von ihr gerügter Behauptungen.

Das Gericht erwähnt die Impressumsfrage nicht ausdrücklich. Indirekt kann aber geschlossen werden, dass das Gericht keine verschärfte Haftung annimmt, wenn der Weblogprovider weder ein Impressum zur Pflicht macht noch die Identität der Blogger überprüft.

(AG Berlin Mitte 15 C 1011/04)