MÜNDIG

20 Kilogramm Katjes-Fruchtgummi muss ein Verbraucher essen, um seinen Tagesbedarf von 80 Gramm Fett zu stillen. Deshalb darf die Firma ihre Süßigkeiten auch weiter mit dem Slogan „ohne Fett“ bewerben, entschied das Landgericht Aachen laut beck-aktuell. Dass die Fruchtgummis 75 % Zucker enthalten und deshalb trotzdem dick machen können, spielt nach Auffassung des Gerichts keine Rolle.

Ich finde das Urteil gut, weil es offensichtlich vom Bild des „mündigen Verbrauchers“ ausgeht und sich damit an der neuen Rechtslage orientiert. Spätestens seit der eindeutigen Änderung des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb am 1. Juli 2004 dürfen die Gerichte nicht mehr den dummen, manipulierbaren und über die Maßen schutzbedürftigen Bürger zum Maßstab ihrer Bewertung machen. Vielmehr müssen sie davon ausgehen, dass der Verbraucher intellektuell so auf der Höhe ist, dass er nicht jede Werbebotschaft wörtlich nimmt.

Diese Botschaft müssen wir in einem komplexen Rechtsstreit derzeit auch dem Landgericht Köln vermitteln. Da könnte das Katjes-Urteil hilfreich sein.

NOVITEL / OLBERTZ

In der Sache Novitel / Olbertz liegt jetzt das Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte vor. Ich zitiere die wichigsten Ausführungen zur Haftung von Weblogprovidern:

Bei dem vom Verfügungsbeklagten eingerichteten Weblog handelt es sich erkennbar um eine Plattform zum Austausch von Meinungen und Informationen privater Personen. Insofern war es dem Verfügungsbeklagten im voraus nicht zuzumuten, alle von Dritten eingestellten Äußerungen auf mögliche Rechtsverletzungen Dritter zu überprüfen.

Der Verfügungsbeklagte musste noch nicht einmal wissen, ob es die Verfügungsklägerin als Firma gibt und ob die Behauptungen über deren Angestellten falsch sind. Er konnte erst auf Grund des Anschreibens … handeln.

Dem Verfügungsbeklagten ist es aber auch zukünftig nicht zumutbar, jedwede Einstellung ins Weblog darauf zu kontrollieren, ob hier irgendetwas negatives über die Verfügungsklägerin gesagt wird und ob dies der Wahrheit entspricht oder nicht. Die Verfügungsklägerin hat daher jeweils nur Anspruch auf Löschung konkret von ihr gerügter Behauptungen.

Das Gericht erwähnt die Impressumsfrage nicht ausdrücklich. Indirekt kann aber geschlossen werden, dass das Gericht keine verschärfte Haftung annimmt, wenn der Weblogprovider weder ein Impressum zur Pflicht macht noch die Identität der Blogger überprüft.

(AG Berlin Mitte 15 C 1011/04)

VERGLEICH

Immerhin eine Vergleichssumme von 3.000 Euro erhält eine Frau, die bei ebay für 2,50 Euro ein komplettes Haus ersteigert hatte. Das Gericht maß der Klage laut beck-aktuell keine großen Erfolgsaussichten bei, weil der Anbieter darum gebeten hatte, keine Angebote unter 140.000 Euro einzugeben.

(Danke an Andrea Altefrone, Björn Haste und Andreas Krennmair für den Hinweis)

FRAUENARBEIT

Ich zitiere aus dem Rentengutachten eines Arztes für Neurologie und Psychatrie:

Im Übrigen ist die heute 54-jährige Antragstellerin dazu in der Lage, altersentsprechende Frauentätigkeiten vollschichtig durchzuführen.

Und was stellen wir uns darunter vor?

ABMAHNKOSTEN

Ein weiteres Urteil schiebt Serien-Abmahnungen und daraus resultierenden Kostenforderungen einen Riegel vor. Auch das Amtsgericht Eberswalde sieht keinen Erstattungsanspruch, wenn sich ein Unternehmen in einer einfachen Wettbewerbssache eines Anwaltes bedient – obwohl der Hausjurist die Sache ebenfalls hätte erledigen können. Näheres zu der Entscheidung bei den Rechtsanwälten Heyms & Dr. Bahr.

SCHINKEL / GOOGLE

deutsch@google.com

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die rechtlichen Interessen von Herrn Engelbert Schinkel.

Unser Mandant wundert sich seit geraumer Zeit, dass seine Homepage www.seelenfarben.de nicht mehr bei Google gelistet ist. Bisherige Anfragen resultierten immer nur in der Auskunft, die Sache liege beim technischen Service. In Ihrer letzten Mail heißt es, eine Aussage darüber, ob die Seite unseres Mandanten wieder gelistet wird, könne nicht getroffen werden. Auch ein zeitlicher Rahmen lasse sich nicht nennen.

Zunächst möchten wir eindringlich darauf hinweisen, dass die Rückfragen unseres Mandanten berechtigt sind. Die Seite www.seelenfarben.de ist in Deutschland beim Homepage-Award der angesehenen Computerzeitschrift com! zur Homepage des Jahres gewählt worden. Das Angebot unseres Mandanten hat täglich mehrere tausend Besucher. Bei Google sind keinerlei Kriterien auffindbar, welche ein Delisting der Seite rechtfertigen würden.

Wie unser Mandant meinen auch wir, dass Ihr Unternehmen relevante Seiten nicht einfach links liegen lassen kann. Dies schuldet Google jedenfalls auch seinen Nutzern, denn diese vertrauen ja darauf, dass Suchergebnisse auf Grund sachlicher Kriterien zu Stande kommen und ein möglichst unverfälschtes Abbild relevanter Seiten anzeigen.

Unser Mandant hat Sie bereits in seinem letzten Schreiben darauf hingewiesen, dass Google in Deutschland nach den aktuellen Statistiken eine marktbeherrschende Stellung hat. Diese begründet letztlich auch die Verpflichtung, sachgerechten Zugang zum Angebot zu ermöglichen. Ein Missbrauch dieser Stellung könnte erhebliche Auswirkungen haben, u.a. im kartell- und wettbewerbsrechtlichen Bereich. Unser Mandant müsste mangels vertraglicher Ansprüche gegen Google überlegen, ob er sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesrepublik Deutschland und an die Europäische Kommission wendet. Dies in der Hoffnung, etwas mehr Transparenz zu erzielen, als Google sie bislang gezeigt hat.

Am sinnvollsten wäre es allerdings, wenn Sie sich der Sache bevorzugt annehmen und dafür sorgen, dass www.seelenfarben.de wieder einen angemessenen Platz auf Ihrer Suchmaschine findet.

Für eine baldige Antwort wären wir dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Udo Vetter, RA und Fachanwalt für Strafrecht

Es kam zwar eine nichtssagende Reaktion. Aber seelenfarben war plötzlich wieder im Index.

KONTOSCHNÜFFLER

Ab kommenden Jahr sollen praktisch alle Behörden direkten Zugriff auf Kontodaten der Bürger haben. Gegen die Ausweitung der Schnüffelpraxis sind jetzt Verfassungsbeschwerden eingelegt worden, berichtet das manager magazin.

Den Klägern kann man nur viel Glück wünschen.

EBAY: WIDERRUFSRECHT

Wer bei Ebay von einem gewerblichen Händler kauft, hat grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Er kann die Ware ohne Begründung zurückschicken und sein Geld zurückverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner heute verkündeten Grundsatzentscheidung (Pressemitteilung) festgelegt.

Für gewerbliche Anbieter bedeutet das auch, dass sie jetzt auf ordentliche Widerrufsbelehrungen achten müssen. Ansonsten kann der Kunde das Widerrufsrecht auch noch nach Ablauf der zwei Wochen ausüben.

BÖSER ANWALT

Ja, alles meine Schuld.

1. Die Sache mit dem Führerschein. Der Bußgeldbescheid war rechtskräftig geworden. Das Fahrverbot begann spätestens in vier Monaten. Der Mandant verbummelte den Termin. Begründung: „Sie wollten mir die Adresse des Ordnungsamtes geben.“ Daran konnte ich mich nicht erinnern. Abgesehen davon, dass die Adresse auf jedem Schreiben der Behörde abgedruckt ist. Außerdem haben wir uns in den letzten vier Monaten mindestens dreimal gesehen. Hätte er da nicht fragen können?

2. Die Überweisung. 236,35 Euro. Genau der Betrag, der in meiner Kostenberechnung steht. Jetzt heißt es plötzlich, das Geld sollte an einen Gläubiger weitergeleitet werden. Mit dem waren allerdings Raten von 250,00 Euro vereinbart. Außerdem handelt es sich um eine ganz andere Angelegenheit.

3. Die Sache mit dem Brief. Wenn man mir kommentarlos die Nachricht faxt, dass auf dem Gericht in Mülheim/Ruhr ein Schriftstück niedergelegt ist, heißt das dann, dass ich mich ins Auto setze – und den Brief abhole? Ich meine, für 160 Euro die Stunde mache ich ja viel. Aber dass ich einen Postfachservice unterhalte, war mir neu. Natürlich ist mein entsprechender Hinweis auf der Mailbox nie angekommen. Die Nachricht, dass in einer anderen Akte Geld eingegangen ist, schon. Komisch, hatte ich beide Sachen nicht in die gleiche Nachricht gsprochen?

Bevor es zu 4. kommt, ist jetzt mal ein anderer Anwalt dran mit schuld sein. Es kommt zwar selten vor, aber manchmal habe sogar ich die Schnauze voll.

EVIDENZ

Dem schlafmützigen Richter mal richtig die Meinung sagen. Das kommt dabei raus, wenn einem am Diktiergerät der Mut verlässt:

Möglicherweise muss davon ausgegangen werden, dass dem Gericht während des langen Verfahrens Teile der Unterlagen außer Evidenz geraten sind.

FRISTSETZUNG

In der Sache: 01.11.2004
Sekr. I. Hoheit ./. Vetter

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Vetter,

in Beantwortung Ihrer nicht aufgeworfenen Frage teilt Unterfertigter, im
Falle einer Stellvertretung der Vertretene, unter üblichem Vorbehalt bei
entsprechender Bittstellung folgendes mit.

Sie änderten die Internetadresse (URL) Ihrer Webpräsenz – einem sog.
Weblog – auf www.lawblog.de. Zuvor lobten Sie im Rahmen eines
Gewinnspiels T-Shirts, denen die alte URL udoslive.blogspot.com
aufgedruckt war, aus. Diese sind nunmehr unbrauchbar.

Ich darf Sie daher unter Fristsetzung auf

Freitag, den 12. November 2004
bis 12.00 Uhr hier eingehend

zur Nachlieferung eines mangelfreien Shirts mit aktueller URL auffordern
(*). Bei fruchtlosem Fristablauf sehe ich mich leider gezwungen, Sie unter
Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bis ans Ende meiner Tage mit Klagen
aller Art zu behelligen.

Sollten Sie die notwendigen Schritte bereits veranlasst haben oder dazu
keine Zeit aufbringen können, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als
gegenstandslos.

Ich danke bereits im Voraus für das aufgebrachte Verständnis.

Mit vorzüglicher Hochachtung,

i.A. Fritz Pfiffig
Sekretariat Ihre Hoheit
Institut für die Weltmachtergreifung
http://kqe.de – ach@du.meine.kqe.de

VIEL PAPIER

Bei manchen Richtern hat man das Gefühl, es macht ihnen Freude, wenn sich Anwälte die Finger wund schreiben. Da wird der Sachverhalt zum fünften Mal durchgekaut, jedes bereits dagewesene Argument nochmals aufgewärmt.

Wenn man sicher sein könnte, dass Richter nicht wiegen, sondern lesen, könnte man sich glatt die Stellungnahme auf die Stellungnahme zur Klageerwiderung sparen. Ja, wenn…

ABMAHNUNGEN

Links, die direkt oder indirekt auf Seiten mit verbotenen Kopierschutzprogrammen führen, provozieren die Musikindustrie. Ein Forenbetreiber soll laut golem.de 3980 Euro Abmahngebühren zahlen – wegen eines Links, der auf eine Seite führt, von der erst auf ein entsprechendes Angebot verlinkt wurde.

Lesenswert ist die Stellungnahme des Betroffenen. Es ist abseits von allen anderen rechtlichen Fragen schon merkwürdig, dass man nach Auffassung der Musikindustrie in unserem Land anscheinend nicht mal mehr über Kopierschutzprogramme reden darf.

Ich würde mal darauf setzen, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften im Urheberrechtsgesetz zu Gunsten der Meinungsfreiheit „einchränkend“ auslegt. Falls nicht ohnehin schon die Instanzgerichte ein ungutes Gefühl beschleicht.

(Danke an Volker für den Link)