AMTSHANDLUNG

Anruf eines Mandanten. Die Waschanlage hat an Silvester die Zierleiste an der linken Tür seines Autos mitgenommen; der Spiegel hat einige Kratzer abbekommen. Die Beschwerde am Ausgang verlief erfolglos. Der Geschäftsführer verwies kalt lächelnd auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach haftet er nur für grobe Fahrlässigkeit. Eines Versäumnisses sei er sich nicht bewusst. Welche Überraschung.

Bis vor kurzem wäre der Mann damit sogar durchgekommen. Leider scheint er aber nicht zu wissen, dass der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil genau diese Klauseln gekippt hat (Pressemitteilung). Weil Autofahrer – zu Recht – annehmen, dass ihre Autos nicht nur sauber, sondern auch heil aus der Waschstraße kommen, verstösst die Haftungsbeschränkung gegen Treu und Glauben. Sie ist unwirksam.

Aber vielleich weiß es der Geschäftsführer ja schon – und blufft nur. Wie auch immer, wir dürften gute Karten haben. Nachdem ich als erste Amtshandlung in 2005 den Mandanten mit dem Link versorgt habe, geht der auch deutlich lockerer ins neue Jahr.