DIE ERSTE

Gerade die erste einstweilige Verfügung in diesem Jahr erwirkt:

1. Der Antragsgegnerin wird es es untersagt, über den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, der Antragsteller
– verursache nachts (durch Besuche) übermäßigen Lärm im Haus F.- Straße 129;
– verseuche die Haustür und das Treppenhaus mit Giften;
– habe die die Haustür und andere Gegenstände der Antragsgegnerin mit Flüssigkeiten oder anderen Dingen beschmutzt;
– habe der Antragsgegnerin hinterher spioniert und diese mit Telefonanrufen belästigt;
– wolle die Antragsgegnerin töten, um an ihre Wohnung zu gelangen;
– füge der Antragsgegnerin und ihrer Tochter Gesundheitsschäden zu;
– trage die Schuld dafür, wenn der Antragsgegnerin und ihrer Tochter etwas zustoßen würde.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft und für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.