ÜBUNG

Ein internationaler Konzern hat gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Begründung:

Die an sich berechtigte Forderung aus dem Jahr 2001 ist verjährt. Der Mahnbescheid ist uns erst am 5. Januar 2005 zugestellt worden. Nach § 204 BGB wird die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung des Mahnbescheides gehemmt. Das war hier um einige Tage zu spät.

Welcher Praktikant durfte denn hier üben? In § 167 ZPO findet sich nämlich eine kleine, aber eigentlich jedem Juristen bekannte Einschränkung. Die gilt für den Fall, dass durch die Zustellung eine Frist gewahrt bzw. die Verjährung aufgehalten werden soll. Dann „tritt die Wirkung bereits mit Eingang des Antrages“ bei Gericht ein. Das war hier am 28. Dezember 2004.

Ich habe mal angefragt, ob wir uns nach dem Anerkenntnis, das der Widerspruch ja enthält (hierfür vielen Dank!), nicht auch ohne Hilfe des Gerichts verständigen können.